Amtsblatt 1887/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. August 1887
2 Z. 7759. Rn, sämmiMe OMem«^-WHeimn,gm. In Folge eines mit dem h. k. k. Ackerbau-Ministerium gepflogenen Einvernehmens hat das h. k. k. Finanzministerium den in Abschrift nachstehenden Erlaß, betreffend probeweise einzuführende Erleichterungen beim Bezüge von Salzsud- betriebsabsällen zu Düngungszwecken an die Finanz-Landes behörden in Wien, Prag, Brünn, Innsbruck, Graz, Linz, Salzburg, Troppau, Klagenfurt und Laibach und an die Salinenverwaltungen Ebensee, Jschl, Hallstatt, Auffee, Hallein und Hall, gerichtet. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zu Folge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 17. Juli 1887 Z. 8953/1 mit dem Ausirage verständigt, den interessirten Kreisen in geeigneter Weise von den die geltenden Bestim mungen für den Bezug von Salzsudbetriebsabfällen zu Düngungszwecken erweiternden Verfügungen Kenntniß zu geben. Abschrift der Abschrift eines Finanzministerial Erlaffes an die Finanz- Landesbehörden: 1. Wien, 2. Prag, 3. Brünn, 4. Inns bruck, 5. Graz, 6. Linz, 7. Salzburg, 8. Troppau, 9. Kiaqen- furt, 10. Laibach, sowie an die Salinenverwallunqen 11. Ebensee, 12. Jschl, 13. Hallstadt, 14. Aussee, 15. Hallein und 16. Hall vom 16. Juni 1887 Z. 17.653/F. M. Ueber die h. o. bekannt gewordenen dringenden Wünsche mehrerer landwirthschaftlicher Vereine und Corporationen nach Vereinfachung der Modalitäten des Bezuges der Sud- betriebsabsälle zu Düngungszwecken für die Mitglieder solcher Corporationen wird probeweise und mit dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs, falls hiedurch Mißbrauche mit solchen Abfällen zum Nachtheile für das Salzgefälle erleichtert würden. Folgendes verfügt: Die von den einzelnen Landwirthen Einer landwirth- schastlichen Bezirksgenossenschast, Eines landwirthschastlichen Bezirks- oder Filialvereines, Eines landwirthschastlichen Casinos zu eigenen Düngungszwecken benöthigten Salzsud betriebsabfälle können durch den Obmann der betreffenden Corporation mittelst Consignation nach beiliegendem Muster bestellt und übernommen werden. Diese Consignation, in welcher die einzelnen Landwirthe nach den Wohnorten und ihrem Charakter namentlich und die von jedem begehrte Absallsalzmenge ausgesührt sein müssen, ist vom Obmanne in äuxlo dem competenten Landesculturrathe, beziehungsweise landwirthschastlichen Gesellschaft zur Prüfung und Certificirung der wirklich benöthigten Menge von Abfällen vorzulegen und nach Rückerhalt derselben mit den etwaigen Correcturen und der Certisicirungsclausel in äuplo an die betreffende Salinenverwaltung unter genauer Angabe des Ortes, wo der Obmann die Sendung übernehmen will und der Station des nächsten Finanzwache-Controlsbezirks- leiters zur vorschriftsmäßigen Amtshandlung einzusenden. Die Salinenverwaltung wird bei der monatlichen Vertheilung des zur Abgabe angesammelten Vorwitzes von Sudbetriebs abfällen auf alle darauf bis zu diesem Zeitpunkte eingelangten und noch giltigen Bestellungen im Verhältnisse ihrer Menge, jedoch so, daß jeder einzelne Besteller wenigstens 50 Kg., d. i. einen Sack Abfallssalz, erhält, auf solche Cumulativ- Bestellungen dahin Rücksicht zu nehmen haben, daß die Effectuirung derselben anrepartirten und zu versendenden Mengen von Sudbetriebsabfällen nach Wunsch dieser Cor porationen womöglich volle Waggonladungen aus machen sollen. Hiebei muß bemerkt werden, daß die Abfälle auch an jene Besteller in der anrepartirten Menge auszu- solgen sein werden, deren Certificate zur Zeit der Re- partirung noch giltig sin--, wenn auch diese Giltigkeit etwa vor, oder zur Zeit der Versendung wegen Ablaufs ihrer zweimonatlichen Dauer erlöschen sollte. Ueber die auf solche Cumulativ-Bestellungen repartirten Abfallsalzmengen ist von der Salzverschleißcaffe nur Eine aus den Obmann der betreffenden landwirth- schaftlichen Corporation lautende Vollste auszustellen. Bei jenen Salinen, bei welchen die Spedition der Sudbetriebs abfälle durch die k. k. Generaldirection der Staatsbahnen besorgt wird, wird die entfallende Abfallssalzmenge mit der Bollete der k. k. Generaldirection der Staatsbahnen zur Saldirung der Bollete, Uebernahme und Absenkung der bollelirten Abfallsialzmenge an den Empfänger, dem genannten Obmanne, zu übergeben sein. Ein Pare der Bollete und der Consignation wird durch das Salzverschleißamt, beziehungs weise durch die Salzverschleißcontrolle an den in der Con signation bezeichneten Finanzwache-Controlls-Bezirksleiter zu senden sein, welcher beim Einlangen der Abfallssalz- Sendung am Uebernahmsorte derselben durch den genannten Obmann hievon zu verständigen sein wird, damit er die Sendung beschaut und nach anstandslosem Befunde dem genannten Obmanne gegen Bestätigung auf dem Parö der Bollete und der Consignation und unter Entplombung der Salzsäcke übergebe. Der genannte Obmann wird dann die übernommenen Salzsudbetriebsabsälle an die einzelnen Besteller in der für jeden übernommenen Menge und Be schaffenheit direct gegen Empfangsbestätigung binnen längstens 14 Tagen abzugeben haben, weil er der Salz- gefällsverwaltung für diesen Vollzug haftend bleibt. Für den Fall, als binnen dieser Zeit der eine oder der andere Besteller die ihm zugewiesene bereits bezahlte Menge von Salzsudbetriebsabfällen nicht übernehmen wollte, hat der Obmann hierüber die Anzeige an den Controlls-Bezirksleiter zu erstatten, damit dieser, da eine Ueberlassung der von einem Landwirthe zu eigenen Düngungszwecken bezogenen Abfälle an wen immer grundsätzlich nicht gestattet ist, die Vertilgung dieser Absallssalzmenge in entsprechend einfachster Weise vornehmen läßt, in welchem Falle der für die Abfälle erlegte Betrag nicht rückgestellt wird, worauf die Besteller in voraus aufmerksam zu machen sind. Der Controlls- Bezirksleiter wird die Bollete mit der Empsangs-Bestätigung darauf an das sie ihm zusendende Salzverschleißamt, beziehungsweise Salzverschleißcontrolle rückzuleiten und das Parö der Consignation zur allsälligen Controlle der wirklichen Abgabe der verzeichneten Absallssalzmenge» an die einzelnen Landwirthe und zur eventuellen Gebrauchnahme im Falle einer sich etwa wegen der fraglichen Abfallsalze ergebenden Strafamtshandlung zu verwahren haben. Sollte der genannte Obmann der in Rede stehenden Corporationen nach erhaltener Verständigung seitens der genannten Generaldirection von der auf die Cumulativ- Bestellung repartirten Absallssalzmenge dieselbe wegen Unzu- reichendheit derselben gegenüber dem bestellten Quantum oder aus anderen Gründen nicht beziehen, respective den hiesür entfallenden Geldbetrag an die Generaldirection nicht einsenden wollen, so wird dieses Abfallssalzquantum an ihn nicht abzusenden, sondern dem im nächsten Monate anzusammelnden Vorrathe von Sudbetriebsabsällen zuzu- rechnen und der sich dann in diesem Monate ergebende
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2