Amtsblatt 1887/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Juli 1887
Ämt8-HOEatt der k. k. Rezirkshauptmannschafl 8leyr. Nr. 21. Steyr^ am 30. Juli 1887. Z. 906/B.-Sch.-R. KlMmMlmg betreffend die auf Schuldienste im Schulbezirke Lteyr lautenden verlosten o. ö. Grundentlastungs Obligationen. Laut Mittheilung des oberösterr. Landesausschuffes vom 26. Juni 1887 Z. 7198 sind die am 31. Mai 1887 verlosten Grundenllastungs-Obligationen entweder gegen 4"/« neue Landesanlehens-Schuldverschreibungen umzutauschen, oder aber die verlosten Obligationen bis längstens 1. De cember 1887 unmittelbar an die Landescasse in Linz ein- zusenden, welche die zur Rückzahlung gelangenden baaren Capitals-Beträge von Amtswegen für die einzelnen Schul dienste zu beheben haben wird und die gewünschte Fructi- ficirung besorgen könnte. Nach dem vorliegenden Verzeichnisse befinden sich derlei Obligationen bei den Ortsschulräthen Losenstein, St. Marien, Neuhofen, Sierning, Ternberg, Thanstetten und Losensteinleithen, während für Neustist die Obligation bei der oberösterr. Landescasse selbst erliegt. Der k. k. Bezirksschulrath hat in seiner letzten Sitzung vom 18. Juli d. I. beschlossen, die verlosten Obligationen nicht in neue Lanoesschuld - Verschreibungen umzutauschen, sondern selbe durch Ankauf 5°/»iger Staatsrente zu sructi- ficiren, und diesfalls die Ortsschulräthe auf die 5°/«ige steuerfreie Notenrente, welche derzeit noch zum Curse von 97 erhältlich ist, aufmerksam zu machen; allfällige Barschasts- Ueberfchüsse aus Anlaß dieser neuen Fructificirung sind durch Einlage in eine Sparkasse mindestens zu 4°/» ver zinslich zu machen. Hievon werden die Ortsschulräthe zur sofortigen weiteren Amtshandlung mit dem Beisätze verständigt, daß der bestimmte Termin nicht zu überschreiten ist, weil der Zinsenlauf der Capitalien geschädigt würde. K. k. Bezirksschulrath Stehr am 21. Juli 1887. Z. 7501. Nn sämmUcke Gememlle-AorstckMgm. Zu Folge Eröffnung des k. und k. Ministeriums des Aeußern und des k. k. Handelsministeriums ist die Cholera in Sicilien, in Palermo, Catania und Messina, und im südlichen Italien, in Rosella, der Provinz Reggio di Calabrio, officiell constatirt worden. Wiewol durch diese Ereignisse die Ge^undheits-Ver hältnisse der österr.-ung. Monarchie nicht gefährdet erscheinen, zumal gegen Seeprovenienzen aus Sicilien und Calabrien seitens der Seebehörden bereits Vorsichtsmaßregeln getroffen wurden, so findet doch die h. k. k. Statthaltern in Lmz laut Erlasses vom 17. d. M. Z. 9120/V anzuordnen, daß schon jetzt den Gesundheits-Verhältniffen des Landes eine gespannte Aufmerksamkeit zuzuwenden sei. Es werden daher den Gemeinde - Vorstehungen die wiederholt von hieramts ergangenen Belehrungen und An ordnungen in Erinnerung gebracht, welche jedesmal, so oft die Cholera in Europa in den letzteren Jahren auftrat, erfloßen sind, insbesonders jene ausführliche Jnstruction, welche von Seite des h. Ministeriums unterm 30. August 1886 Z. 1029 herabgelangt und mit h. ä. Erlasse vom 15. August 1886 Z. 6622 in den Amtsblättern Nr. 23, 24, 27, pubiicirt worden ist. Nachdem der Personen - Verkehr mit Italien, ins besondere in den Sommermonaten, durch den Zuzug von Arbeitern aus den oberitalienischen Provinzen in unserer Gegend ein sehr reger ist, so ist insbesonders der Gesund heitszustand aller aus Italien Ankommenden sorgfältig zu beobachten und bei irgend welchem verdächtigen Vorkommen nach Maßgabe der h. ä. Erlässe vom 26. December 1885 Z. 9523 A.-Bl. Nr. 36 und 17. Juni 1886 Z. 5006 A.-Bl. Nr. 17 vorzugehen. Da erfahrungsgemäß die Unreinlichkeit der Menschen, Wohnungen und öffentlichen Orte die Hauptbedingung einer verheerenden Ausbreitung von Seuchen und insbesonders der Cholera darbietet, so haben die Gemeinde-Vorstehungen schon jetzt ihr Augenmerk auf die Reinhaltung der öffent lichen Plätze, Straßen, die Sicherung guten reinen Trink- wassers und auf die Entfernung aller übelriechenden An häufungen von menschlichen und thierischen Abfällen zu richten und für alle Fälle sich des Beirathes der Localärzte in allen Fragen des öffentlichen Gesundheitswohles zu versichern. Ueber die demzufolge vollzogene Publication dieses Erlasses und die übrigen getroffenen Verfügungen ist bis 10. k. M. um so verläßlicher anher Bericht zu erstatten, als von hieramts an die h. k. k. Statthalterei über die getroffenen Maßnahmen bis 15. k. M. Anzeige zu erstatten ist. Stehr, am 28. Juli 1887.
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