Amtsblatt 1887/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1887
3 Z. 6056. Ua sämmltilke Gememcke-VorstckMgm. Im Nachhange zur h. ä. Verlautbarung vom 20. Mai 1887 Nr. 5696 im Amtsblatte Nr. 16 wird in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 4. Juni 1887 Z. 7069/IV bekanntgegeben, daß bezüglich der im Jahre 1887 bei den berittenen Landwehrtruppen abzuhaltenden Waffen- übungen grundsätzlich die Bestimmungen zu gellen haben, daß dieselben — den Aus-, beziehungsweise Abrüstungstag ungerechnet — vier Wochen zu dauern und in den betreffen den Cadre-Standorten stattzufinden haben. Der Zeitpunkt des Beginnes der Waffenübungen wird später bekannt gegeben werden. Steyr, am 11. Juni 1887. Z. 6226. Kn sämiiMcke Oi'MlM^-NoHesumgm. Zum Zwecke der Regelung der Verhältnisse der homöopathischen Arzneidispensation, hinsichtlich welcher über Auftrag des hohen k. k. Ministeriums des Innern Er hebungen angeordnet worden sind, und auch vom hohen Ministexium das Fachgutachten des obersten Sanitätsrathes ^eingeholt wurde, wirb im Reichsgesetze St. XXVII Nr. 67 1887 eine Verordnuna des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1887, betreffend die Verabreichung von homöopathischen Arzneiverdünnungen an Kranke durch der homöopathischen Heilmethode ergebene Aerzte und Wund ärzte, publicirt, wornach alle zur Haltung von Haus- Apotheken nicht berechtigten Aerzte, welche sich bei der Behandlung von Kranken nicht ausschließlich der homöo pathischen Heilmethode bedienen, von der Selbstdispensation homöopathischer Arzneiverdünnungen an Kranke aus geschlossen sind. Es haben daher jene Aerzte, welche neben der allo pathischen Verschreibung auch hie und da die Homöopathie anwenden, die bezüglichen homöopathischen Arzneien aus der nächsten Apotheke mittelst eigenen Receptes zu ver schreiben und dürfen eine homöopathische Hausapotheke nicht halten. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 3. d. M. Z. 6958/V sind hievon sämmtliche Aerzte und Apotheker in Kenntniß zu setzen. Nachdem die Homöopathie auch von Nichtärzten hie und da ausgeübt wird, so wird auf Grund der Bestimmung des Hofkanzlei-Decretss vom 9. December 1846 Z. 41.201 (Reggs. - Kundmachung vom 24. December 1846 Z. 370.008 Provinzial-Gefetzsammlung XXVIII. Band Nr. 203), wornach die gegen die unbefugte Ausübung der Arzneikunde, dann gegen die Kurpfuscherei bestehenden Vorschriften auch bei Boranstellung der homöopathischen Heilmethode Anwendung finden, gegen derlei Hebelgriffe mit aller Entschiedenheit vor gegangen werden, wobei bemerkt wird, daß nicht blos die gewerbsmäßige Kurpfuscherei, weiche der Bestrafung nach 8 343 des Strafgesetzes unterliegt, sondern auch die unbe rechtigte Ausübung der Heilkunde, die seit den ältesten Zeiten durch wiederholte behördliche Verfügungen strenge verboten wurde und noch verboten ist, — unter Anwendung der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857 R. K.-Bl. Nr. 198 hintanzuhalten ist. In geicher Weise wird auch dem unerlaubten Bezüge eingerichteter homöopathischer Hausapotheken seitens privater Personen, sei es aus dem Auslande, sei es aus inländischen Apotheken, sei es durch Vermittlung homöopathischer Aerzte, durch sachgemäße Handhabung der einschlägigen Vorschriften entgsgengelreten werden. Was die Beschaffung von derlei homöopathischen Hausapotheken aus dem Auslande anbe langt, ist der Bezug zubereiteter Arzneiwaaren, sonach auch der homöopathischen Hausapotheken aus dem Auslands mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 16. Fe bruar 1870 Z. 16.785 allen Privatpersonen mit Ausnahme der Apotheker ohne besondere Bewilligung der politischen Landesbehörden verboten; den Apothekern hingegen ist es nicht gestattet, Arzneien, welche in der Pharmacopöe oder Arzneitaxe mit einem Kreuze bezeichnet, in der Maximal- dosentabelle enthalten, oder von heftiger Wirkung sind, ohne besondere ärztliche Verschreibung an Parteien abzugeben. Es können daher auch von ihnen homöopathische Haus- Apotheken, in welchen stark wirkende Arzneistoffe (Uctincturen, gewisse Gifte rc.) einen wichtigen Bestandtheil ausmachen, nicht abgegeben werden, wobei der Grad der Verdünnung solcher Stoffe durchaus nicht in Betracht kommt. Die homöopathischen Aerzte sind gleichfalls zur Erfolgung oder Bermittelung homöopathischer Hausapotheken nicht berechtigt, weil das ihnen eingeräumte Dispensationsrecht sich lediglich auf die Verabfolgung von homöopathischen Arzneiver dünnungen an ihre Patienten bezieht. Steyr, am 16. Juni 1887. Z. 5852. Än sämmtlilke Gememlle - AorßckMgm imck k. k. Omckarmme-PosteMommMäM. Laut der Anzeigen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Mai 1887 Z. 2901 und 2978 sind die beiden im Bezirke Freistadt im Jahre 1867 geborenen, bisher unbekannten Stellungspflichtigen Johann Zirhan und Franz Hntter ausgeforscht und bereits der Nach stellung unterzogen worden. Dies wird in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 28. Mai 1887 Z. 6719/IV mit dem Beifügen verlautbart, daß hiernach die Currendirung der Genannten im Amts blatte Nr. 14 sub Z. 5036 widerrufen wird. Steyr, am 16. Juni 1887. Z. 6322. Rn sämmtMe Gememlle-Vochckimgm. Der nach Troppau zuständige, dermalen 40 Jahre alte, frühere Tagschreiber und dermalige Tagiöhner Emil Lawitschka, nimmt seit einer Reihe von Jahren mit beson derer Vorliebe die mährischen Spitäler, hauptsächlich jenes zu Mährisch-Weißkirchen in einer Weise in Anspruch, daß durch die hiedurch in Aufrechnung gelangenden Verpflegs- kosten der Landesfond sehr empfindlich belastet wird. Diese Kosten sind aus Pflegeursachen erwachsen, welche den Verdacht nahe legen, daß Lawitschka lediglich, um eine Sustentation zu erlangen, die Aufnahme in die Spitalspflege anstrebt.
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