Amtsblatt 1887/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1887
4 regelt, andererseits der Erzeuger den Wünschen und Be dürfnissen des Consumenten entgegenkommt, sich bestrebt, dieselben zu erforschen und hiernach sein Verhalten einrichtet, um in dieser Weise den Absatz seines Erzeugnisses zu sichern. Ferner wäre es angezeigt, die landwirthschaftlichen Kreise darauf aufmerksam zu machen, der Heeres-Verwaltung gegenüber übertriebene Preisforderungen unter allen Um ständen zu vermeiden, weil in erster Linie nur entsprechende Preise die Gewähr sür eine mögliche Vereinbarung bei sonstigen Differenzen bieten können, im Gegenfalle aber das Reichs - Kriegsministerium gezwungen wäre, aus ökonomischen Rücksichten das günstigere Anbot des Händlers zu acceptiren. Zur Hebung der dermalen nicht nennenswerthen Be theiligung der Producenten an den ärarischen Verpflegs- lieferungen wäre es Sache der Gemeinden, Bezirksvereine, landwirthschaftlichen Casinos oder sonstigen Verkaussgenossen- schaften, unter Mitwirkung von Vorschußvereinen u. s. w. vermittelnden Einfluß zu üben und es könnte dadurch das Streben des Reichs - Kriegsministeriums, sich vom Zwischen handel möglichst unabhängig zu machen, zu beiderseitigem Vortheile vielleicht wesentlich gefördert werden. Die amtlich ausgefertigten Usance-, beziehungsweise Bedingnißhefte für die ausgeschriebenen Lieferungs- und Arrendirungsgeschäfte sind in der Regel allerdings nur bei den Intendanzen der Militär - Territorial - Commanden und bei jenen Verpflegs - Anstalten einzusehen, in deren Bereich die betreffenden Bedarfsorte liegen. Da aber jedes dieser Hefte allgemeine, immer gleich bleibende Bedingungen enthält, welche in der bei jeder Territorial - Intendanz, bei jeder Militär - Verpflegsanstalt und bei jedem Militär-Stations-Kommando befindlichen Verpflegungs-Vorschrift und deren Beilagen (Nr. 25, 30 und 40) enthalten sind und bei diesen Stellen eingesehen werden können, dann aus besonderen, nur für das betreffende Geschäft giltigen Bedingungen besteht, welche durch die betreffenden Avist und Kundmachungen allgemein verlautbart werden ; da ferner die erwähnte Vorschrift bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei sür Jedermann käuflich ist, so muß wol zugegeben werden, daß in ausgebreitelster Weise die Möglichkeit geboten ist, die Bedingnisse kennen zu lernen. Um es aber den die Geschäftsverbindung mit dem Militär-Aerar Anstrebenden in dieser Beziehung noch leichter zu machen, wurde verfügt, daß die bei den Verpflegs- magazinen vorhandenen gedruckten Blankette für Usance- und Bedingnißhefte, welche die allgemeinen Geschäfts bedingungen enthalten, den darum Anfuchenden käuflich überlassen werden. Bezüglich der aus die Errichtung von Einkaufs- oder Ablieferungsstellen in den agricolen Gebieten des Landes abzielenden Forderung fand Se. Excellenz zu bemerken, daß die Anzahl und die Vertheilung der Militär - Verpflegs- Anstalten, — das sind jene Stellen, wo die im Lieferungs wege sichergestellten Verpflegsartikel abgegeben, beziehungs weise übernommen werden, - in den Militär-Territorial- Bereichen auf Grund der Organisation und Dislocation des Heeres geregelt ist und gegenwärtig sür eine diesfällige Aenderung der bestehenden Verhältnisse keine Veranlassung vorliegt. Nur ausnahmsweise in einzelnen Fällen kann die Uebernahme der gekauften Artikel auch an einem anderen als dem Bedarssorte bann stattfinden, wenn daselbst entweder eine Verpflegsanstalt sich befindet oder für die Uebernahme geeignete Depots vorhanden sind und der Preis des unter solchen ausnahmsweise« Bedingungen offerirten Naturales so Vortheilhaft ist, daß dadurch die Transportkosten in den Bedarfsort und die eventuellen Reisekosten des zur Ueber nahme entsendeten Personales compensirt erscheinen. Die Ausstellung von Maximalpreisen für die regel mäßigen Beschaffungen behufs deren allgemeiner Verlaut barung und deren Benützung etwa in dem Sinne, daß die Berücksichtigung niedrigerer Anbote seitens der Militär- Verwaltung ausgeschlossen bleiben sollte, ist aus ökonomischen und finanziellen Gründen nicht möglich und liegt es nicht minder im Interesse der Producenten, wie in jenem des Reichs - Kriegsministeriums — welches, wie erwähnt, aus ökonomischen Rücksichten auf die natürliche Preisbildung angewiesen ist, — daß die Producenten ihre Waare selbst bewerthen, wie es ja auf allen Gebieten des Handels und der Industrie und in den meisten Fällen gegenüber dem Händler auch bei der Landwirthschast geschieht. Denn jene Fälle, in welchen der Händler — in Folge finanzieller Nothlage des Producenten den Preis vorschreibt — dürfen doch nicht als Regel gelten können. Die Qualitätserfordernisse sämmtlicher Verpflegsartikel und die Minimal-Qualitätsgewichte der Getreidearten (durch welche fixirt wird, welches mindeste Gewicht 1 Hl. der betreffenden Getreideart haben muß) sind in den allgemein zugänglichen Bedingnissen ohnedies enthalten. St ehr, am 6. Juni 1887. Z. 6082. An sämmtliche Gemeinde-Worstet-nngen u. k. k. Gendarmerie-Uosten-Gommanden. In Grein, im Pol. Bezirke Perg, wurde am 28. v. M. von der Donau eine männliche Leiche angeschwemmt. Die Leiche ist die eines etwa 40 bis 45 Jahre alten Mannes und war gekleidet mit Rock, Weste und Beinkleid aus gleichem, braunem, schwarz gestreiften Baum- oder Schaf-Wollstoffe; am Rocke waren Knöpfe aus schwarzem, an der Weste aus braunem Beine. Ferner trug selber: Hosenträger aus Gummi mit Stahlschnallen, Cattunhemd, weiß, roth gemärkt mit F. M. 3; Halstuch, blau, mit rothen Blumen durchwirkt, seiden; Halbstiefeln, die sichtlich einigemale durch Vorschüben verkürzt wurden, vorne ge nagelt, Absätze mit Eisen; keine Gattie, keine Strümpfe, weder Uhr noch Ringe, Sacktuch, Messer oder Geld. Säcke der Kleider umgestülpt, als wenn sie durch fremde Hände geleert und umgewendet worden wären. Der Körper ist über mittelgroß, 1'70 Meter lang, sehr kräftig, muskulös, Spuren von Verletzungen oder Gewaltacten nicht vorhanden, dürfte 3 bis 4 Wochen im Wasser gelegen sein. Haare röthlichbraun, Augen braun, Zähne wohler halten, Schnurbart röthlichbraun, ziemlich lang. Der rechte Hodensack war vergrößert durch eine flein- harte Geschwulst länglicher Form. Der Verunglückte dürfte dem Bauern- oder Schiffer stande angehört haben. Nach der Identität und Provenienz dieser Leiche sind die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und ist über ein etwaiges positives Resultat derselben unverzüglich anher zu berichten. Steyr, am 10. Juni 1887. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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