Amtsblatt 1887/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Mai 1887
4 Unterscheidung zwischen den Gewerbsrechten auf dem Lande für die Bequemlichkeit des Publicums höchst nachtheilig wäre; allein zur Aufsetzung zinnerner Deckel auf steinerne Kruge seien die Glaser nicht berechtigt. Bei dieser Weisung, welche durch spätere Vorschriften keine Abänderung, vielmehr durch 8 37 des Gesetzes vom 15. März 1883 ihre Bestätigung erfuhr, hat es auch künftig zu verbleiben. Zu einer Reparatur an den Zinnbestandtheilen eines Trinkglases sind die Glaser nicht berechtigt. Zu b): Aus dem zu a) Bemerkten folgt, daß die Glaser zum Verkaufe von Gläsern, auch wenn sie mit zinnernen Deckeln versehen sind, nicht aber auch zum Ver kaufe von mit Zinndeckeln versehenen, nicht aus Glas be stehenden Krügen und ebensowenig als die Spängler zum Verkaufe sonstiger Zinnwaaren befugt sind. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen mit dem Austrage in die Kenntniß gesetzt, die einschlägigen Genossen schaften hievon abschriftlich zu verständigen. Steyr, am 8. Mai 1887. Z. 5434. Rn sämmilicke Oememcke-Vorstekmngm. Bei den Schubstations - Gemeinden wurde die Wahr nehmung gemacht, daß im Requisitionswege häufig Heimat scheine einlangen, welche lediglich vom Gemeindevorsteher des Zuständigkeitsortes des polizeilich beanständeten Indi viduums unterfertigt sind. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sollen überhaupt alle gemeindeämtlichen Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Per sonen entstehen, vom Gemeindevorsteher und einem Gemeinde rathe gefertigt sein; auch in dem als Anhang zum Heimat gesetze abgedruckten Formulare der Heimatscheine heißt es: „Folgen die Unterschriften", daher jedenfalls mehr, als Eine. Es ergeht demnach die Erinnerung, bei der Aus fertigung der Heimatscheine für die Zukunft stets der Unterschrist des Herrn Gemeindevorstehers auch die Unter schrift eines Gemeinderathes beizusügen. Steyr, am 19. Mai 1887. Z. 5375. An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen und an die ßochw. MarrämLer. Das h. k. k. o. d. e. Statthalterei-Präsivium hat laut Erlasses vom 13. d. M. Z. 1390 der Maria Anna Groiß, geboren zu Waldneukirchen bei Kremsmünster, 44 Jahre alt, die Bewilligung ertheilt, zu Gunsten der unter dem Pro- tectorate Ihrer k. und k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Elisabeth stehenden Pflegeanstalt „Haus der Barmherzigkeit für arme schwerkranke Unheilbare" in Währing eine Sammlung milder Gaben in Oberösterreich bis Ende August 1887 vorzunehmen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß die Genannte bei ihrem Erscheinen mit einem vom h. k. k. Statthalterei-Präsidium'ausgefertigten Samm- lungs - Certificate versehen sein wird. Steyr, am 19. Mai 1887. Z. 5339. Rn sämnMiüe Gememtle - AoHckMgm Mll k. k. Gemlarmerie-Mm-ConMMckm. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 9. Mai 1887, Z. 5940/11, sind über Ansuchen der k. k. Bezirkshauptmannschasi Krems die Recherchen über die Identität einer bei Mitker-Arnsdorf angeschwemmten Leiche zu pflegen: Am 25. April d. I. wurde im Gemeindegebiete Miiter-Arnsdors eine im vorgeschrittenen Fäulnißgrade be findliche angeschwemmte Leiche eines circa 50 Jahre alten Mannes aufgefunden. Dieselbe ist 174' Cm. lang, stark beleibt, zeigt muskulöse Arme, nicht mehr kenntliche Gesichtszüge, spärliche, braune, grauuntermischte kurze Haare am Hinterkopfe, in beiden Kiefern gur erhaltene, etwas abgenützte Schneidezähne und einen rechtsseitigen Leistenbruch. Die Leiche war bekleidet mit einem Leinenhemde, ge- märkt mit den Buchstaben L- P. in roher Ausführung, mit rothem Garne, ferner mit ledernen Hosenträgern, braun- gestreifter Hose und weißen, gewirkten Unterhosen, endlich mit gut erhaltenen Röhrenstiefeln ohne Nägelbeschlag und schafwollenen Winterstrümpfen. Die Taschen waren leer. Die Leiche dürste einem Schiffmanne oder sonstigen Arbeiter angehöct haben, welcher wahrscheinlich noch im Laufe des letzten Winters verunglückt ist, und wird die in der linken Leiste Vorgefundene Trennung der Weichtheile nach dem Tode zufällig entstanden sein. Es sind über den Abgang einer Person, auf welche obige Merkniale passen, die Erhebungen zu pflegen und ein positives Resultat anher zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 17. Mai 1887. Z. 5259. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen u. k. k. Gendarmerie-Uosten-Gommanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung ddo. Wien, 27. April 1887, Z. 7439/837 II k hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des stellungspflichtigen Ernest Newald aus Sklenan, im Bezirke Mistek, angesucht. Der Genannte ist am 31. Jänner 1866 in Hochwald als ehelicher Sohn der bereits verstorbenen Eheleute Ernest und Anna Newald geboren. Alle sonstigen Anhaltspunkte fehlen. Eine Personsbeschreibung konnte nicht beigebracht werden, nachdem derselbe in seiner Heimaisgemeinde gänzlich unbekannt ist. Hienach sind laut hohen Statthalterei-Erlasses vom 4 Mai 1887, Z. 5714/IV, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte etwa in einem der Verzeichnisse der Stellungs pflichtigen ausgesührt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Resultat ist bis 25. Juli l. I. anher zu berichten. Steyr, am 17. Mai 1887. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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