Amtsblatt 1887/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Mai 1887

2 weislicher ärztlich constatirter Spitalsbedürftigkeit die Auf ­ nahme in die Krankenanstalt zu gewähren, sonst aber der Genannte der polizeilichen Behandlung zuzuführen ist. Sl ey r, am 6. Mai 1887. Z. 4925/4926. Un sämmMe Oememcke-AockeltMgm. Nachstehende zwei Kundmachungen des k. k. 2. Corps- Commandos in Wien sind von den Gemeindeämtern in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Steyr, am 3. Mai 1887. Kundma ch rt n g. Vom k. k. 2. Corps-Kommando in Wien wird zur Besetzung eines in Erledigung gekommenen Theresianischen Militär - Waisen - Stistungsplatzes für Mädchen mit dem Genusse jährlicher 28 fl. hiemit der Concms ausgeschrieben. Anspruch auf diese Stiftung haben mittellose, ganz oder halbverwaiste Soldatenkinder im Alter von 7 bis 10 Jahren. Der Stistungsgenuß beginnt mit dem 7. Jahre und endet mit vollendetem 15. Jahre, und werden diese Bezüge in halbjährigen decursiven Raten dem Bezugsberechtigten vom oberösterr. Landesausschuffe jeweilig erfolgt. Die hierauf reflectirenden Bewerber oder Bewerberinen haben ihre mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armuths - Zeugnisse, Jmpfungs - Zeugnisse und dem letzten Schulzengnisse belegten Gesuche, in welchem auch anzugeben und nachzuweisen ist, ob und welche anderweitige Unter ­ stützung das Kind vom Staate oder aus einem anderen Fonds bezieht, — bis längstens 25. Juni 1887 beim k. k. Ergänzungs - Bezirks - Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen. Später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Wien, im April 1887. Kundmachung. Vom k. k. 2 Corps-Commando in Wien wird zur Besetzung eines in Erledigung gekommenen Theresianischen Militär - Waisen - Stiftungsplatzes für Knaben mit dem Genusse jährlicher 32 fl. hiemit der Concurs ausgeschrieben. Anspruch auf diese Stiftung haben mittellose, ganz oder halbverwaiste Soldatenkinder im Alter von 7 bis 10 Jahren. Der Stiftungsgenuß beginnt mit dem 7. Jahre und endet mit vollendetem 15. Jahre, und werden diese Bezüge in halbjährigen decursiven Raten dem Bezugsberechtigten vom oberösterr. Landesausschuffe jeweilig erfolgt. Die hierauf reflectirenden Bewerber oder Bewerberinen haben ihre mit dem Taufscheine des Knaben, dem Armuths- Zeugnisse, Jmpfungs - Zeugnisse und dem letzten Schul- Zeugniffe belegten Gesuche, in welchem auch anzugeben und nachzuweisen ist, ob und welche anderweitige Unterstützung das Kind vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht, bis längstens 25. Juni 1887 beim k. k. Ergänzungs ­ Bezirks - Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salz ­ burg einzubringen. Später einlangynde Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Wien, im April 1887. aä. Z. 3743. Un llie Gememlle AaHckMgm lles k. k. GerMs- M Ueueranüsspreagels Reukofm. Da auf den l6. d. M. der erste Bittag fällt, wird der nächste Neuhofener Amtstag auf Dienstag den 31. d. M. verlegt, und in weiterer Folge dieser Vertagung der für den Monat Juni anberaumte Amtstag ausgelassen. Steyr, am 6. Mai 1887. Z. 599/B.-Sch.-R. M jammMe OrtssMtrMe. Nach gemachter Wahrnehmung werden an einzelnen Schulstationsorten die Bestimmungen des die Schulaufsicht betreffenden Z 12 des Gefltzes vom 21. Februar 1870 nicht gehörig beobachtet und wird demnach in Erinnerung gebracht, daß sich in jedem Monate der Ortsschulrath zu einer ordent ­ lichen Sitzung zu versammeln habe und hiezu außer den gewählten Ortsschulraths - Mitgliedern auch immer die gesetzlich in denselben berufenen Mitglieder, d. i. der Herr Orts-Schulinspector, Gemeindevorsteher, Schulleiter, beizu- ziehen seien. K. k. Bezirksschulrat!) Steyr am 2. Mai 1887. Z. 4924. Rn sämmWe Gemeimle - VoHckMgm Mit k. k. Omckarmme-Nosten-CommMckm. Der Unfug des Hausirens mit silbernen und goldenen Uhren veranlaßt mich, die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden anzuweisen, diesem unbefugten Handel eine geschärfte Aufmerksamkeit zu widmen, beziehungsweise mit den zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzutreten. Hiebei bemerke ich, daß das Verbot des Hausirens mit Uhren häufig dadurch umgangen wird, daß sich einzelne Individuen als Agenten von Uhrmachern oder Uhrhändlern ausgeben und unter der Angabe des Bestellungsuchens dem unbefugten Hausirhandel nachgehen, Uhren gegen Bezah ­ lung oder Raten zum Verkaufe bringen.

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