Amtsblatt 1887/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. April 1887
2 Zu vorstehenden Anordnungen wird weiter das Nach« ! stehende bestimmt: 1. Sollte besonderer Verhältnisse wegen in dem einen oder anderen speciellen Falle die Verlegung eines der vor aufgeführten Controltage oder der Controlstunden veranlaßt erscheinen, so wird anmit diejenige Districtspolizeibehörde, zu welcher die fragliche Eintritlsstation gehört, zur ent sprechenden Abänderung, die zu veröffentlichen dem zu ständigen k. Zollamts mitzutheilen und hier anzuzeigen ist, ermächtigt. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 28. Jänner 1887 Z. 1167 hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Uon der k. k. » -S. Statthalters» Linz, den 23. Februar 1887. Der k. k. Statthalter: Weber w./p. Z. 3292. Nn sämmtliike Oememlle - AorßckMgen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 25. v. M. Z. 1683/II wird den Gemeinde-Vorstehungen untenstehend ein von der k. k. Landesregierung von Kärnten mit der Zuschrift ddo. Klagenfurt 27. Jänner 1887 Z. 1065 mitgetheilter Ausweis über die in den allgemeinen öffent lichen Kranken- und Humanitätsanstalten des Herzogthums Kärnten derzeit bestehenden täglichen Verpflegsgebühren pro 1887 zur Kenntnißnahme zugefertigt. St ehr, am 17. März 1887. K. k. Landesregierung Klagenfurt für Kärnten. » ä. Nr. 1065. Ausweis über die täglichen Verpflegn-Gebühren in den öffentlichen allgemeinen Kranken - Anstalten Kärntcn's. Sitz der Anstalt Bezeichnung der Anstalt Zahl Bet ten Klagenfurt Landes-Kran kenhaus Landes-Jrren- Anstalt per Kopf u. Tag 1 1 II. j III. Anmerkung 372 150 64 Es bestehen nur 2 Ver- Pflegs-Classen dto. Wolfsberg Erzherzogin Marie Valerie- Spital Nur 1 Ver- pflegsclasse. Z. 249/B.-Sch.-R. Nn. sämmiMe OlissMiMe Mll 8M- Leitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 13. Februar 1887, Z. 3529, wird den Ortsschulräthen bedeutet, daß sie nach Z 2 der Schul- und Unterrichts- ordnung Kindern, welche zwischen dem 5. und 6. Lebens jahre stehen, stets auf Grund eines Sitzungsbcschlusses, und nur dann die Bewilligung zum Eintritts in die Schule am Beginne des Schuljahres geben dürfen, wenn dadurch die einer Lehrkraft zuzuweisende gesetzliche Schülerzahl nicht überschritten wird. Auch sollen sie bei solchen Altersdispensen, deren Datum und Zahl vom Lehrer stets im Clafsencataloge ersichtlich zu machen sein wird, nicht über ein Halbjahr hinausgehen. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zufolge Sitzungsbeschluffes des k. k. Bezirksschulrathes vom 22. März 1887 zur genauesten Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. K. k. Bezirksschulrats) Steyr am 22. März 1887. Z. 3659. Nil sämmttilke Oememlle-VolMlmgm. Es haben sich Zweifel ergeben, ob die auf Grund der Cholera-Jnstruction vom 5. August 1886 Punkt 40 durch- gesührte Vorsorge, gebrauchte Kleidungsstücke, Wäsche und dgl. nur unter Anschluß eines Sanitäts - Certificates aus Trieft und dem Küstenlands abgehen zu lassen, noch gegen wärtig fort zu bestehen habe. Die k. k. Statthalterei in Triest hat diesbezüglich mit Note vom 6. März d. I. Z. 3341/IV bekannt gegeben, daß, da diese Anordnung nur für die Dauer der Epidemie Geltung hatte, dieselbe für Provenienzen aus Triest und dem Küstenlande, woselbst seit November v. I. kein Cholera- fasl mehr vorkam, nicht mehr in Anwendung gelangt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zu Folge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 16. d. M. Z. 3324/V mit Bezugnahme aus den hierämtl. Erlaß vom 26. October 1886 Z. 8595 (A.-BI. Nr. 30 vom 30. Oct.) in Kenntniß gesetzt. Steyr, am 28. März 1887. Z. 3658. Nn sämiMlke Gememlle - AorMnngm. Die k. k. Statthalterei in Linz hat zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Fe bruar 1887 Z. 3328, am 13. März l. I. unter Z. 2608/V anher eröffnet, daß es Grund zu der Annahme hat, daß in den an Oberösterreich angrenzenden Bezirken Böhmen's mehrere bisher nicht zur Kenntniß der Behörden gelangte und absichtlich verheimlichte Herde von Lungenseuche vor handen sind, und hat sich zu der Anordnung veranlaßt gesehen, ein ganz besonderes Augenmerk auf das aus den genannten Bezirken nach Oberösterreich gelangende Vieh zu richten. Die Gemeinde - Vorstehungen werden hievon mit der Weisung in die Kenntniß gesetzt, die mit der Ueberwachung der Viehtriebe und Viehmärkte betrauten Organe entsprechend zu verständigen und dieselben zu beauftragen, bei der Revi sion der Viehpäffe mit der größten Genauigkeit vorzugehen. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr am 5. April 1887.
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