Amtsblatt 1887/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. März 1887
4 Pflichtige Franz Keindl, Sohn der ledigen Dienstmagd Maria Keindl, geboren am 30. April 1866, etwa in der Pfarre gestorben ist, und wolle ein etwaiges positives Resultat dieser Nachforschung ohne Verzug hieher mitgetheilt werden. Auch die Gemeinde - Vorstehungen haben in dieser Richtung etwa bekannt Gewordenes anher baldigst zu berichten. Steyr, am 19. März 1887. Z. 3743. Un sämmtlilke Oememäe - AoHcklmgm. Für das Kalenderjahr 1887 finde ich regelmäßige Amtstage am Sitze der Bezirksgerichte im politischen Bezirke Steyr Land einzusühren, wie folgt: 1. In Weher für die Gemeinden des Gerichts bezirkes Weyer an jedem ersten Samstage in jedem Monate in der Gemeindekanzlei zu Weyer um 11 Uhr Vormittags. In Losenstein wird nur fallweise nach Maßgabe des Bedarfes die Abhaltung eines Amtslages für die Ge meinden Losenstein, Lausa und Reichraming angeordnet werden. 2. In Steyr für die Landgemeinden des Gerichts bezirkes Steyr an jedem zweiten Donnerstage im Monate im Amtslocale der Bezirkshauptmannschaft Steyr um halb 10 Uhr Vormittags. 3. In Kremsmünster für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster an jedem ersten Mon tage im Monate in der Marktgemeindekanzlei zu Krems münster um 10 Uhr Vormittags. 4. In Neuhofen für die Gemeinden des Gerichts- bezirkrs Neuhofen an jedem dritten Montage im Monate in der Gemeindekanzlei zu Neuhofen um 10 Uhr Vormittags. Dies ist sofort ortsüblich in den Gemeinden mit dem Beisätze kund zu machen, daß auf den Amtstagen Bitten und Beschwerden der Parteien entgegengenommen, Straf - amtshandlungen und sonstige Parteiverhandlungen nach Maßgabe der verfügbaren Zeit werden durchgesührt werden. Die Herren Gemeinde-Vorsteher oder in deren Ver hinderung ein Vertreter der Gemeinde haben den Amtstagen als Zeugen der Verhandlungen behuss Entgegennahme von Weisungen und Erläuterungen bei Durchführung der polit. Agenden und Mitwirkung bei Amtserhebungen anzuwohnen. Es wird nur noch beigefügt, daß, falls einer der Amtstage auf einen Feiertag fallen sollte, in Steyr der nächstfolgende Donnerstag des betreffenden Monates als Amtstag gilt; — in den übrigen Bezirken sind alle Amts tage Wochentage und würden fallweise Aenderungen recht zeitig zur Verlautbarung bekannt gegeben werden. Für April l. I. entfällt der Amtstag in Weyer am 2. und der in Kremsmünster am 4. April wegen Unthunlichkeit der rechtzeitigen Verlautbarung. Steyr, am 29. März 1887. Z. 2720. Un sämmtlilke Omemäe-AolMlmgm. Zufolge Auftrages der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 23. Februar 1887 Z. 2307/V bringe ich nachstehende Kundmachung zur Kenntniß mit dem Auftrage, die dortigen Viehhändler auf den Inhalt besonders aufmerksam zu machen. Steyr, am 17. März 1887. Z. 2307/V. Kundmachung betreffend die Virhrinfuhr nach Oberdaiern. Die königliche Regierung von Oberbairrn in München hat unterm 14. Februar l. I. Z. 4276 an sämmtliche Districts- und Ortspolizeibehörden, sowie die Bezirks- und Controlthierärzte von Oberbaiern nach stehenden Erlaß gerichtet: Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern vom 22. Jänner 1887 Nr. 16 878 „Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend" — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 13 und — werden anmit nachstehende Anordnungen, welche mit dem 1. März 1887 in Kraft traten, getroffen: 1. Wie bisher bleiben: a) dem baierischen Grenzbezirke die Districts-Verwaltungs- Gebiete Altötting, Berchlesgaden, Garmisch, Laufen, Miesbach, Mühldorf, Rosenheim, Schongau, Jölz, Traunstein und Wafferburg, sowie die Polizeigeviete der Städte Rosenheim und Traunstein; d) dem österreichischen Grenzbezirke die Gebiete der poli tischen Bezirke Braun au, Bregenz, Freistadt, Gmunden, Jmst, Innsbruck, St. Johann im Pongau, Kirchdorf, Kitzbüchl, Kufstein, Landeck, Linz, Perg, Reutte, Ried, Rohrbach, Salz burg (mit Stadt), Schärding, Schwaz, Steyr, Tamsweg, Vöcklabruck, Wels und Zell am See im Sinne des Z 2 der vorerwähnten Bekanntmachung einverleibt. 2. Bei Abgabe der im Z 2, Ziff. 2, der in der ange führten Ministerial - Bekanntmachung besagten Bedarfs- Zeugnifse hat die Ortspolizeibehörde den Wirthschaftsbesitzer, welchem sie ein solches Zeugniß behändigt, und eventuell auch die verwendete Mittelsperson nachweislich darauf auf merksam zu machen, daß das über die österreichisch-baierische Grenze einkommende Vieh von der Grenze weg unverzüglich und auf dem kürzesten Wege nach seinem Bestimmungsorte zu verbringen ist, daß das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte vom Wirthschaftsbesitzer binnen 24 Stunden nach diesem Eintreffen der zuständigen Ortspolizeibehörde (dem zuständigen Bürgermeister) unter Abgabe des vom Controlthierärzte empfangenen Erlaubnißscheines an gezeigt werden muß, daß die eingekommenen Thiere (auch die Kälber) während der nächstfolgenden 60 Tage — vom Tage des Eintreffens der Thiere an dem Bestimmungs orte an gerechnet, — unbedingt nicht, und auch nach Umfluß dieser 60 Tage erst dann aus dem Ortsflurbereiche entfernt werden dürfen, wenn sie vorher vom zuständigen Bezirks thierarzte untersucht und seuchenfrei erklärt worden sind, daß aber die Benützung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in benachbarten Ortsmarkungen, sowie der Wechsel des Weideplatzes mit solchem Vieh gestattet ist. Ebenso darf den eingesührten Thieren auf dem Wege von der Landesgrenze bis an den Bestimmungsort die zur Erholung nöthige und bei größeren Entfernungen das Uebernachten in einer mit Hornvieh nicht besetzten Räumlichkeit gestattet werden. (Fortsetzung folgt.) Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrnckerei in Steyr.
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