Amtsblatt 1887/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. März 1887
Amt8-HKEatt der k. k. Nezirkshauptmannschafl 8teyr. Ur v. Steyr, am 31. Marx 1887. Z. 2690. An, sämmtlilke GememäenorßeäMgm, äie äolämürckigen Pfarrämter, OrtsfMrätäe uaä Multeitungea «leg Mezirkes. Ueber Antrag der k. k. Centralcommission für Er forschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denk male hat das h. k. k. Ministerium für Cultus und Unter richt im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des In nern mit dem Erlasse vom 30. Jänner 1887 Z. 10.421 ex 1886 Folgendes hieher eröffnet: ES ist notorisch, daß die wissenschaftlichen Interessen bei Aufdeckung von archäologischen Funden, sei es aus Un verstand, sei es mit Absicht häufig geschädigt werden u. zw. vorzugsweise in allen jenen Fällen, in welchen der Finder aus gewinnsüchtigen Motiven oder als „Sammler" nur ge wissen archäologischen Objecten seine Aufmerksamkeit zu- wendet und auf diese Weise mancherlei für ihn Nebensäch liches, vom Standpunkte der Wissenschaft jedoch Werthvolles beiseiteläßt oder sogar vernichtet. Demnach ergeht in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 26. Februar 1887 Z. 504/kr8. die Einladung, dieser so genannten Raubgräberei nach archäologischen Gegenständen hauptsächlich durch Belehrung und Anregung des patriotischen Sinnes und des archäologischen Interesses bei jeder sich bie tenden Gelegenheit entgegenzuwirken und der Bevölkerung nachdrücklich die Anzeigepflicht einzuschärfen, auf daß darauf geachtet werde, daß vorkommende Funde von Jeder mann, insbesondere den Aussichtsorganen bei den bezüglichen Arbeiten schleunigst zur Kenntniß der Behörden, der Con- servatoren und Landesmuseen gebracht werden, um von letz teren geeigneten Falles behufs weiterer Anregung beschrieben und mit Bekanntgabe der Fundorte und allfälliger verdienst licher Leistungen öffentlich ausgestellt werden zu können. Der hauptsächlichste Zweck der Jugerenz wissenschaft lich gebildeter Organe besteht darin, daß bei solchen Nach grabungen ein systematischer Vorgang eingehalten werde; die rechtzeitige Heranziehung derselben ist insbesondere in allen Fällen von größter Wichtigkeit^ wenn es sich um Ent deckung größerer Fundstellen handelt, als z. B. Leichenselder ehemaliger Friedhöfe, Grüfte, Architekturreste, Pfahlbauten, verlassener Bergwerksanlagen u. dgl., wie überhaupt in Fällen, wo die Arbeit der Aufdeckung Tage und Wochen oder auch länger dauern kann. Außer der Einhaltung eines systematischen Vorganges bei den Ausgrabungen ist es ein weiteres, nicht minder wichtiges Interesse der Wissenschaft, daß eine fachmännische Aufnahme aller Beachtung erheischenden Nebenumstände (als Situation des Fundortes rc.), weiters eines Inventars und der Beschreibung der Fundobjecte ermöglicht werde und er scheint daher auch von diesem Standpunkte aus die recht zeitige Verständigung der politischen Behörde geboten. Steyr, am 12. März 1887. Z. 9770/1886. An, sämmMe äockw. Pfarrämter Mä Oememäe - Aorsteäaagea. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei Ausstellung der Todtenbeschauscheine nicht mit nöthiger Umsicht vorgegangen wird, wodurch Irrthümer bezüglich der Daten über die Verstorbenen unterlaufen und unrichtige Eintragung in den Pfarrmatriken veranlaßt wurden. Um diese Uebelstände zu beseitigen, finde ich das Nachstehende zu verfügen: Die vom Todtenbeschauer ausgefüllten zwei Beschau- zettel sind von der Partei sofort in die Gemeindekanzlei zu überbringen, daselbst ist die Richtigkeit der Daten über die Geburtszeit, Wohnort, Stand und Beschäftigung des Ver storbenen, sowie dessen Heimatszuständigkeit zu prüfen, eventuell richtig zu stellen und das eine Pare sodann nach Unterfertigung und Siegelung dem betreffenden Pfarramts zu übersenden. Die hochw. Pfarrämter werden Hiebei ersucht, die Anordnungen bezüglich der Beerdigung erst dann zu treffen, wenn der in obiger Weise ausgesertigte und zugestellte Todtenbeschauschein in ihren Händen ist. Den Todtenbeschausrn ist hievon mit dem Bedeuten Kenntniß zu geben, daß sie in Hinkunst den Parteien die bezüglichen Weisungen bekannt zu geben und insbesonders bei Eruirung der Daten die möglichste Genauigkeit anzu- streben, falls ihnen jedoch die Angehörigen in manchen Punkten nicht die nöthige Gewißheit verschaffen könnten, dies der Gemeinde-Borstehung anzuzeigen haben. In diesem Falle wird es Sache der Gemeinde-Vorstehung sein, hinterher die entsprechenden Erhebungen zu pflegen und das Ergebniß den hochw. Pfarrämtern nachträglich mitzutheilen. Nachdem die dermaligen Drucksorten mangelhaft sind, werden die hiesigen Druckereien veranlaßt, bei neuer Auf-
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