Amtsblatt 1887/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1887
4 Z. 8784. Rn sämmitilke Oememile-AorjickMgm. Mit Bezug aus die b. ä. Erlässe vom 3. Juni 1883 und 1. Jänner 1886 Z 3994 und 9657 (A.-Bl. Nr. 16 ex 85) und 1 ex 1886 bringe ich Nachstehendes zur Kenntniß. Steyr am 16. März 1887. Z 2422/v Kundmachung Die k. k. Stattbalterei in Graz hat unter dem 15. Februar 1887 Z. 3344 Nachfolgendes angeordnet: Alle aus Ungarn und Croatien oder aus einem an deren nicht zum Geltungsgebiete des allgemeinen Thier- seuchengesctzes vom Jahre 1880 gehörigen Länder mittelst Eisenbahn nach Steiermark eingebrachten Wiederkäuer dürfen, wie dies schon mit der hierämtlichen Kundmachung vom 23. März 1885 Z. 5570 angeordnet wurde, ohne besondere Bewilligung in keinen anderen als in den im Sinne des 8 10 des allgem. Thierseuchengesetzes bestimmten Ein- und Ausladestationen ausgeladen werden. Die Bezirkshauptmannschaften sind jedoch ermächtigt, unter berücksichtigungswürdigen Umständen den darum an suchenden Parteien die Bewilligung zur Ausladung solcher Wiederkäuer auch auf anderen, innerhalb ihres Amtsbezirkes gelegenen Eisenbahnstationen von Fall zu Fall zu ertheilen. In solchen Fällen hat jedoch die betreffende Bezirkshaupt mannschaft den Amtsthierarzt oder einen anderen appro- birten Thierarzt zur Beschau der Thiere in diejenige Eisenbahn station abzuordnen, in welcher die Ausladung bewilligt wurde. Alle aus dieser Beschau erwachsenden Kosten, deren Höhe von der Bezirkshauptmannschaft festzustellen ist, sind von der Partei zu bestreitcn.. Die Bestimmungen der h. ä. Kundmachung vom 19. Mai 1885 Z. 9236, welche mit der h. ä. Kundmachung vom 12. December 1885 Z. 24.149 hinsichtlich der Wieder käuer bis auf Weiteres aufrecht erhalten worden sind, treten hiednrch außer Kraft. Dies wird mit Bezug auf die h. ä. Kundmachungen vom 27. Mai und 28. December 1885 Z. 6440 und 16.130 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Uon der k. k. o. - ö. Statthalters» Linz, den 28. Februar 1887. Der k. k. Statthalter: Weber m./p. Z. 2926. Nil sämmllicke Oememcke - WHcklmgm. Seine k. und k. apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Februar 1887 die Beschlüsse des o. ö. Landtages vom 18., 30. und 31. De cember 1886, mit welchen" sür das Jahr 1887 zur Be deckung der Abgänge bei dem Landesschul- und Landes- Fonde, sowie zur theilweisen Bedeckung des Abganges bei dem Grundentlastungs-Fonde, die Einhebung einer Landes- Umlage 40°/o und zwar für den Landesschulsond 20 V- °/o, für den Landesfond 11 V-°/° und für den Grundentlastungs Fond 8°/o von jedem Gulden der directen Steuern mit Einschluß der Staatszuschläge festgestellt wird, allergnädigst zu genehmigen geruht. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge hohen Statthalterei - Präs. - Erlasses vom 2. März 1887 Z. 676/krs. verständiget. Steyr, am 9. März 1887. Z. 3094. Nn sämmlliike Gemeinde - Vorsickungen. Se. k. und k. apost. Majestät haben die Eröffnung der XII. gemeinsamen Militär-Staats-Wohlthätigkeits-Lotterie anzubesehlen und mit A. h. Entschließung vom 20. Oktober 1886 a. g. zu bestimmen geruht, daß das Reinerträgniß dieser Lotterie der österr. Gesellschaft vom weißen Kreuze, dem Curvereine für Militärs in Franzensbad und der Militär-Badeanstalt zu Schönau bei Teplitz zugewendet werde. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge h. Statthalterei-Präsidial-Erlasses vom 9. d. M. Z. 777 mit der Einladung in die Kenntniß gesetzt, diesem Unter nehmen die möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung der von Sr. k. und k. apostolischen Majestät angestrebten, so überaus wohlwollenden Absichten nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen einer ein greifenden Mitwirkung von Seile aller Behörden zu erfreuen hat. Subscriplionen auf solche Lose werden bis Ende April d. I. h. a. entgegengenommen. Steyr, am 13. März 1887. Z. 3045. Rn sämnMKe Gememlle-AoHckMlM lM k. k. Gmilarmme-Nostm-Comm Dem oberösterreichischen Schutz-Vereine für Jagd und Fischerei sind wiederholt Klagen zugekommen, daß im heurigen Winter, besonders in jüngster Zeit, die Krammets vögel (luräus piluris 1^.) massenhasl gefangen und ge schossen werden, und auch der Unfug des Wilddiebstahles immer mehr um sich greife. Infolge des Ersuchens der Leitung des genannten Vereines wird hiemit in Gemüßheit des h. Statthalterei- Erlasses vom 22. Februar 1887 Z. 1703/11 unter Hin weisung aus die in dem 8 9 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend den Schutz der für die Bodencultur nützlichen Vögel (G. und V.-Bl., I. 1870 Nr. 24), enthaltenen Strafbestimmungen zur allsogleich allgemeinen Verlaut barung in Erinnerung gebracht, daß die „Krammets- Bögel" nach dem Z 3 des bezogenen Gesetzes, beziehungs weise dem Erlasse des hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. März 1879 Z. 1804 (G. und V.-Bl. I. 1879 Nr. 13) nur in der Zeit vom 1. September bis tnclusive 31. Jänner, das ist außer der Brutzeit unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeinde-Vorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers ohne eine weitere Bewil ligung gefangen und getödtet werden dürfen, und sich daher diese Vogelgattung gegenwärtig in der gesetzlichen Schon zeit befindet. Deßgleichen ergeht der Auftrag, aus den immer mehr um sich greifenden Unfug des Wilddiebstahls ein strenges Augenmerk zu richten, und insbesondere die im Verdachte der Wilddieberei stehenden Personen strenge zu überwachen. Steyr, am 12. März 1887. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschast Steyr. — Haas'sche Buchdrnckerci in Steyr.
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