Amtsblatt 1887/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1887

3 kommener Anfragen, betreffend die Landsturmpflicht derjenigen Personen, für welche die Besreiungstaxe erlegt und angenommen wurde tTaxerleger, Losgekauste) Nachstehendes eröffnet: Die erwähnten, im landsturmpflichtigen Alter stehenden Personen sind nach Z 2 erster Absatz des Landsturmqesetzes ovm 6. Juni 1886 (R.-G.-Bl. Nr. 90) landsturmpflichtig. Da dieselben aber in keine der im Punkte 144 der „Vorschriften, betreffend die Organisation des Landsturmes" (R.-G.-Bl. Nr. 5 ox 1887) bezeichneten 6 Kategorien der zu Ersatzzwecken für das Heer, die Kriegsmarine und Land ­ wehr gewidmeten Landsturmpflichtigen einbezogen sind, so ist deren Heranziehung zu Ersatzzwecken ausgeschloffen. Jnsoserne Losgekauste, welche freiwillig in den Militär ­ dienst getreten und bereits entlassen sind, noch zum ersten Ausgebote des Landsturmes gehören, sind auch diese nicht zu Ersatzzwecken heranzuziehen. Zur Begegnung einer Irrung sind in der Rubrik 15 der Sturmrollen die „Taxerleger" ersichtlich zu machen. Dies wird den Gemeinde - Vorstehungen sowol zur eigenen Wissenschaft und Darnachachtung, als auch bei vor- kvmmenden Anfragen behufs Belehrung mitgetheilt. St ehr, am 9. März 1887. Z. 2925. R«, sämmMe Gememcke-AorftckMgm. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat laut des Erlasses vom 19. Februar 1887 Z. 2907 über ein diesbezüglich vorgelegtes Gesuch im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern dem St. Leopold- Votiv- und Pfarrkirchenbauvereine zu Gersthof bei Wien die Vornahme von Sammlungen freiwilliger Beiträge in den Kronländern Oberösterreich, Steiermark, Mähren und Böhmen zum Baue einer Pfarrkirche in Gersthof, jedoch mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus, in der Zeit bis 91. December d. I. bewilligt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in die Kenntniß gefetzt. St ehr, am 9. März 1887. Z. 285/B.-Sch.-R. Ril sämlMlke Ortsslkllträtlie Mit ZM- Leiilmgm. Die Häufung von Fällen granulöser Augenentzündung unter der Schuljugend in Trieft läßt besorgen, daß auch in anderen Schulen des dortigen Verwaltungsgebietes derartige Augenkranke vorhanden sein dürsten. Zur Eruirung derselben hat der Herr k. k. Statthalter in Trieft laut der Note vom 9. Februar d. I. Z. 1965 seitens der k. k. Bezirksärzte, resp, der Stadtphysikate eine „enane Untersuchung aller Schüler und Schülerinen in östenilichen und Privatschulen vornehmen lassen und bei Confiatirung von Erkrankungen die sofortige Entfernung der betreffenden Schüler aus der Schule verfügt. Sollte nun ein Schüler aus dem Verwaltungsgebiete von Trieft an eine Schule des Bezirkes übertreten, so hat die betreffende Schulleitung sofort hievon die Anzeige an die politische Bezirksbehörde mit dem Ersuchen zu erstatten, die ärztliche Untersuchung dieses Schülers durch den k. k. Bezirksarzt vorzunehmen, zu welchem Behufe der Schüler dem betreffenden Arzte vorzuführen ist, und ist die Ausnahme nur zu gestalten, wenn der Schüler frei von der erwähnten Krankheit befunden wurde. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zu Folge Erlasses ves h. k. k. o. ö. Landesschulraches in Linz vom 1. d. M. Z. 403/L.-Sch.-R. zur Darnachachtung in Kenntniß gesetzt. St ehr, am 9. März 1887. Z. 3123. Än sämmttilke Gememcke-VorstcklMlM. Nach Inhalt der nachstehenden Kundmachung wird am 21. März 1887 in der Großmarkthalle in Wien ein täglicher Fleischmarkt eröffnet. Zufolge h. Statthaltern Erlasses vom 10. d. M. Z. 3089 wird den Gemeinde - Vorstehungen hievon mit der Weisung die Mittheilung gemacht, die Veröffentlichung dieser Kundmachung zu veranlassen. Steyr, am 13. März 1887. Kundmachung betreffend die Eröffnung des täglichen Fleischmarktes in der Großmarkthalle in Wir«. Am 21. Mär) 1887 wird in der Großmarkthalle in Wien ein täglicher Fleischmarkt eröffnet, und tritt an diesem Tage die für diesen Markt mit dem Gemeinderaths - beschlusse vom 6. November 1886 festgesetzte unü mit dem Erlasse der h. k. k. n.-ö. Statthalterei vom 28. November 1886, Z. 60.393, genehmigte Marktordnung in Wirksamkeit. Gegenstände des Marktverkehres daselbst sind Rind-, Kalb», Schaf» und Schweinefleisch, ferner ausgeweidete Kälber, Lämmer, Schweine und Ziegen, sowie alle Gattungen von Wildpret. Der Verkauf der Marktartikel ist den Eigenthümern derselben, deren Bestellte», ven zu einem derartigen Gewerds- betriebe in der Halle berechtigten Commifsionshändlern und den vom Wiener Magistrate bestellten und beeideten Faktoren überlasten. Der Faktor hat den Verkauf der ohne bestimmte Adresse an den täglichen Fleischmarkt oder an die Groß ­ markthalle eingelangten uno ihm vom Marktcommissariate zugewiesenen, sowie der an ihn direkt adrestirten Marktartikel im eigenen Namen für Rechnung der Einsender zu besorgen. Der Factor steht unter behördlicher Controls; er ist insbesondere verpflichtet, den beim Verkauf der Waare erzielten Erlös, sowie eine Abrechnung hierüber binnen 3 Tagen nach abgeschlossenem Verkaufe an den Einsender zu übermitteln, und darf demselben überhaupt nur folgende Spesen in Abzug bringen: die Fracht- und sonstige Trans ­ portspesen, die Verzehcungssteuer, die Marktgebühr und die Pro ­ vision, welche vermalen 3"/o des Bcuttoverkaufspreises beträgt . Der Factor haftet für die genaue Erfüllung der ihm nach der Marktordnung obliegenden Verbindlichkeiten mit der erlegten Caution und seinem gesammten Vermögen. Vorläufig wurde ein Factor in der Person des Herrn Salomon Altmann, Hausbesitzers in Wien, III., Matthäusgaste Nr. 5, wohnhaft, bestellt und als solcher beeidet. Schließlich wird bemerkt, daß in der Großmarkthalle eine k. k. Hauptzoll- und verzehrungssteuerämtliche Expositur besteht, welche berufen ist, das Verzehrungssteuerverfahren rücksichtlich der mittelst Eifenbahn oder über die Linien Wien's in die Großmarkthalle gelangenden Waaren durchzuführen. Vom Magistrate der k.k. Keichshaupt- und UeßdenMdt Wien am 4. März 1887.

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