Amtsblatt 1887/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1887

2 zur Ausführung der Wehrgesetze vielfach neue und wesentlich abgeänderte Bestimmungen getroffen worden sind, mit welchen die im Jahre 1871 erschienene „Jnstruction über das militärische Dienstes-Verhältniß der im Linien- und Reservestande befindlichen Personen des Heeres und der Kriegsmarine außer der Zeit der activen Dienstleistung die Evidenzhaltung derselben und über die periodischen Waffenübungen" — nicht mehr im Einklänge steht, so hat sich das Bedürfniß einer Neu- verfaffung dieser Jnstruction herausgestellt. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem k. k. Reichskriegs-Ministerium zu diesem Zwecke die Evidenzvorschrist für das k. k. Heer und die Kriegsmarine I. Theil verfaßt, und tritt diese Evidenzvorschrist zufolge Erlasses des erstgenannten hohen k. k. Ministeriums vom 8 Februar l. I. Z. 244 krüs. II a bereits am I. April 1887 in Wirksamkeit. Durch diese Evidenzvorschrist tritt die zufolge des Statthalterei - Erlaffes vom 19. September 1871 Z. 8996 bekannt gegebene und auch im Landesgesetz- und Verord ­ nungsblatte XIII. Stück 14 ox 1871 verlautbarte Jnstruction über das militärische Dienstverhältniß der im Linien- und Reservestand? befindlichen Personen des k. k. Heeres und der Kriegsmarine außer der Zeit der activen Dienstleistung, die Evidenzhaltung derselben und über die periodischen Waffenübungen und alle aus d-eselben basirten Erlässe des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung, insoferne letztere mit der neuen Evidenzvorschrist im Widersprüche stehen, außer Kraft. Die neuen Evidenzvorschriften werden demnächst aus ­ zugsweise mit Hinweglassung der lediglich die militärischen Behörden betreffenden Bestimmungen, Muster und Ausweise auch in dem oberösterreichischen Landesgesetz- und Verord ­ nungsblatte verlautbart werden. Die Gemeinde - Vorstehungen haben sich sonach nach dem Erscheinen dieser Vorschriften im Landesgesetz- und Verordnungsblatte sogleich mit diesen Bestimmungen ver ­ traut zu machen und wird die hiezu nothwendige Belehrung gelegentlich der Amtstage Nachfolgen. Die Drucksorten, insoferne sie von den bisherigen Mustern abweichen, wurden zum Behufe der billigeren Be ­ schaffung bereits von hier aus im Wege der h. k. k. Statt ­ halterei in Linz bestellt und werden die von den Gemeinden benöthigten Muster seinerzeit gegen Refundirung der Kosten zugesendet werden. Steyr, am 14. März 1887. Z. 2263. Än sämmttilke Oememlle-VoHeliMgen. Die k. k. Statthaltern in Linz hat mit Erlaß vom 14. Februar l. I. Z. 1521/V anher bekannt gegeben, daß die Linzer Buchdruckerei-Firma Josef Wimmer, angeregt durch die von Seite einiger k. k. Bezirkshauptmannschaften an die Gemeinde - Vorstehungen erlassenen und in den bezüglichen Amtsblättern kundgemachten Anordnungen, betreffend die Beibringung von Viehbeschauzetteln, worin der Vollzug der von der Ausfertigung der Viehpässe vor ­ geschriebenen Beschau der Thiere durch die bestellten Vieh ­ beschauer bestätigt wird, dann durch mehrseitige Anfragen an dieselbe wegen des Bezuges von gedruckten Blanquetten zu diesem Zwecke, die Auflage solcher Zettel beschlossen hat, und beabsichtigt diese Drucksorte zum Preise von 2 kr. per Bogen (4 Stücke) in den Verschleiß zu bringen. Die genannte Firma hat vor Veranstaltung der Druckauflage das Formulare eines solchen Viehbeschauzettels der h. k. k. Statthalterei zur Genehmigung vorgelegt und die Zustimmung erhalten. Wie bekannt, besteht eine der häufigsten Unregel ­ mäßigkeiten bei der Ausfertigung der Viehpässe durch die Gemeindevorsteher oder ihre Stellvertreter darin, daß die Viehpässe auf bloßes Verlangen der Partei (Viehbesitzer, Händler oder Treiber) ausgestellt werden, wobei man sich nicht darum bekümmert, ob das betreffende Vieh aus der Gemeinde oder woher es überhaupt stammt, ob die vorgeschriebene Beschau vorhsrqegangen und der unbedenkliche Gesundheitszustand sichergestellt, und die unerläßliche Beschreibung auch richtig ist; — eine leider noch immer vorkommende Fahrlässigkeit, welche nicht allein mannigfache Unzukömmlichkeiten in Rücksicht auf die in Seuchensällen nothwendigen Erhebungen zur Folge hat, wodurch es auch unmöglich wird, gegebenen Falles die Provenienz der betreffenden Thiere, beziehungsweise einen Seuchenherv zu ermitteln und wodurch der eigentliche Zweck des Viehpaßwesens vereitelt wird, sondern auch zur Ein ­ leitung von Strafamtshandlungen und Verhängung von empfindlichen Geldstrafen Wider die mit der Ausstellung der Viehpässe betrauten Organe geführt hat, welche entweder in Verkennung ihrer Verpflichtungen oder durch absichtliche Täuschungen irregesührt, es unterließen; den be st ehenden bezüglichen Vorschriften nachzukommen. Der Einführung der erwähnten Vichbeschauzettel hat die h. k. k. Statthalterei auch beigepflichtel, denn sie wird ohne Zweifel zur genaueren Befolgung der bestehenden Normen führen, daß aber auch eine Gleichheit in der Form bei der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen von großem Werthe ist, braucht wol nicht hervorgehoben zu werden und es empfiehlt sich demnach von selbst die Verwendung eines und desselben Formulares durch die Viehbeschauer aller Gemeinden. Durch das Unternehmen der erwähnten Buchdruckerei-Firma kann nun diese Gleich ­ förmigkeit erzielt werden, weßwegen die erwähnten Druck ­ sorten bei obiger Firma bezogen werden wollen, welche wieder den im Sinne der Durchsührungs-Verordnung zu 8 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-BI. Nr. 35 und 36) bestellten Sachver ­ ständigen (Viehbeschauern) zuzustellen sind. Diese Viehbeschauer haben den Viehpaßwerbern die vollständig und genau ausgesüllten Viehbeschauzettel, nach vorausgegangener Untersuchung der vorgesührten Thiere, auszufolgen, welche wieder diese Beschauzettel den Viehpaß- auSstcllsrn vorzulegen haben und hiefür den eigentlichen Viehpaß von letzteren erhalten. Die bei den Viehpaßaus ­ stellern zurückbleibendcn Viehbeschauzettel sind behufs Be ­ stätigung der erfolgten Beschau dem im Juxtahefte zurück ­ bleibenden Theile des Viehpasses beizuschließen. Die Kosten für den vorgenommenen Beschauact haben die Parteien zu bestreiten. Steyr, am 12. März 1887. Z. 2958. Rn sämiMAe Gememlle - Aorstcklmgm. Zufolge h. Statthalterei - Erlaffes vom 4. März 1887 Z. 2655/IV hat das hohe k. k. Ministerium für Landes ­ vertheidigung mit dem Erlasse vom 25. Februar 1887 Z. 2227/524/IV ex 1887 aus Anlaß wiederholt vorge ­

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