Amtsblatt 1887/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1887

Amt8-HKkatt der k. k. Rezirkshauplmannschafl 8teyr. Nr. 7. Steyr, am 10. März 1887. Z. 2398. Un slimmMe Gemeinde - Aorsteliungen. Das k. k. Reichs-Kriegsministerium hat in Betreff der Durchführung der diesjährigen Waffenübungen der Reserve unterm 2. Februar 1887, Abth. 2, Z. 282, an die Militär- Territoriai - Commanden folgende Bestimmungen erlassen, und zwar: 1. Zur Waffenübung sind einzuberusen : u) die Officiere in der Reserve der Assentjahrgänge 1882, 1880 und 1878 (2., 4. und 6. Jahrgang der Reserve); d) jene aus den Einjährig-Freiwilligen hervorgegangenen Officiere in der Reserve der übrigen Assentjahrgänge, welchen durch längeren Aufschub des Präsenzdienstes eine geringere als siebenjährige Reserve-Dienstpflicht obliegt, und die noch zu mehr Waffenübungen verpflichtet sind, als solche ihren Assentjahrgängen obliegen; o) jene Officiere in der Reserve, welche die Waffenübung des Jahres 1886 nachzutragen haben; ä) die Neservemänner der Assentjahrgänge 1882, 1880 und 1878; e) die in den Mannschaftsstand der Reserve übersetzten ehemaligen Einjährig-Freiwilligen der übrigen Affent- Jahrgänge unter den in b angeführten Voraussetzungen und k) jene Reservemänner, welche die Waffenübung des Jahres 1886 nachzutragen haben. Andere als die vorstehenden Kategorien dürfen zu den Waffenübungen nicht herangezogen werden. 2. Jenen Officieren in der Reserve der Sanitätstruppe, welche auf eigene Kosten eine Jnfanterie-Equitation bis zum Schlüsse und mit entsprechendem Erfolge srcquentirten, ist nach den bestehenden Vorschriften diese Zeit als eine der ihnen obliegenden Reserve-Wafsenübungen anzurechnen. Die im Jahre 1886 sistirten Waffenübungen sind von der be ­ treffenden Reservemannschaft in diesem Jahre nicht nachzu- tragcn. Weitere Enthebungen von der Waffenübung find nur auf die im 8 26 der Evidenz-Vorschrift, II. Theil, beziehungs ­ weise 8 l der demnächst zur Ausgabe gelangenden neuen Evidenz-Vorschrist 1. Theil aufgesührten Fälle zu beschränken. 3. Die Dauer der diesjährigen Waffenübungen wird für die Officiere in der Reserve auf die gesetzlich zulässigen 4 Wochen, für die Personen des Mannschastsstandes im Allgemeinen aus 13, für die Kavallerie auf 28 Tage fest ­ gesetzt. Die Feststellung der Reserve^-Waffenübungs - Dauer für jene Reservemünner der Infanterie- und Jägertruppe, welche zu den im Herbste stattfindenden größeren Truppen- Uebungen herangezogen werden, behält sich das Reichs-Kriegs- Ministerium für einen späteren Zeitpunkt vor. Demnach hat die zu den Waffenübungen einrückende und über den vorgeschriebenen Friedensstand zu führende Reservemannschaft der Infanterie — ohne Einrechnung der Marschtage — milde in 13. Verpflegstage, beziehungs ­ weise die zu den größeren Truppenübungen im Herbste beigezogene Reservemannschaft mit dem letzten Verpflegstage der noch zur Feststellung gelangenden Uehungsdauer wieder in das nicht active Verhältniß gesetzt M werden, wogegen bei allen übrigen Truppen die Einrückungstage der Reserve ­ männer in die Cadre-Station oder in die Station der organisationsgemäß zur Durchführung der Reserve - Waffen- Uebungen berufenen Truppen - Abtheilungen, dann die Ver ­ pflegstage für die Wiederbeuclaubung aus dieser Station in die srüheren oder neugewählten, näher gelegenen Aufent ­ haltsorte in die dreizehntägige (bei der Cavallerie in die achtundzwanzigtägige) Uebungsdauer nicht einzubezieben sind. Dies wird in Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 17. Februar 1878, Nr. 1802 und 1940/IV, zur schleunigen Verlautbarung mit dem Beisätze bekannt gegeben, daß die Frühjahrs-Waffenübungen in der Zeit vom 18. bis 30. April, 2. bis 14. Mai und 16. bis 28. Mai 1887 stattfinden und daß die Waffenübungen für die Sanitätstruppe und bei den in Krems und Wien dislocirten Abtheilungen des Genie- Regimentes Erzherzog Leopold Nr. 2 in der Zeit vom 22. August bis 3. September 1887 durchgefüyrt werden. Steyr, am 25. Februar 1887. Z. 88/B.-Sch.-N. An sämmttilke OrtssMrMe imck Miimgm. Der hochlöbliche k. k.Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 5. Jänner 1887, Z. 3644 ox 1886, Nachstehendes anher eröffnet: Der k. k. Landesschulrath hat mit den Sitzungs- beschlüffen vom 23. März, beziehungsweise vom 29. Oktober und 12. November v. I. abgelehnt, die Anstellungs-Decrete für mehrere von dem oberösterr. Landes-Ausschuffe ernannte Unterlehrer und Unterlehrerinen, welche nur mit dem Reife ­ zeugnisse versehen waren, auszufertigen, weil dieselben nicht das im 8 38 des Reichsvolksschulgesetzes vom 2. Mai 1883 vorgeschrtebens Lehrbefähigungs - Zeugniß besitzen, daher die gesetzliche Bedingung zur Vornahme einer definitiven An ­ stellung als Unterlehrer im Sinne des 8 12 alinea 1 des

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