Amtsblatt 1887/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Februar 1887
Amts-WMatt der k. k. Nezirkshauptmanilschafl Aeyr. Ur. 6. Steyr, am 38. Februar 1887. Z. 2007. Au ftiumtlilke Gemeinlle - VoHckun-gen. Zu folge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Jänner 1887 Z. 1007/1 wird den Gemeinde- Vorstehungen behufs entsprechender Verlautbarung an die betreffenden landwirthschaftlichen Interessenten, nachstehender abschriftlich« Erlaß intimirt: Abschrift der Abschrift des Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 10. Decem ber 1886 Z. 46.153 an die Verwaltungen der österreichischen Eisenbahnen. Die Anwendung des aus Seite 24 des gemeinsamen Tarishestes, Theil I, vom 15. September 1883 ent haltenen ermäßigten Tarifes für Zuchtvieh-Transporte, welcher zufolge Erklärung vom 12. August 1886 Z. 11.246/01 auch von der k. k. privil. Südbahn-Gesellschaft ange nommen wurde, ist von der Beibringung von Attesten ab hängig, welche in dem im Reichsrache vertretenen König lichen und Ländern im Sinne der hierämtlichen Erlässe vom 15. September 1882 Z. 28.205 (C. Bl. 1882, S. 1461) und vom 16. December 1882 Z. 38.033, (C. Bl. 1882, S. 1916) entweder vom k. k. Ackerbau- Ministerium oder von der betreffenden Bezirkshauptmann schaft, beziehungsweise vom Magistrate einer mit eigenem Statute versehenen Stadt, in Ungarn dagegen nur von dem königl. nngarischen Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel ausgestellt werden. Hiernach wären bisher zum Zwecke der nach obigem ermäßigten Tarife stattfindenden Versendung von Zucht thieren aus oder über Ungarn nach den im Reichsrache vertretenen Königreichen und Ländern, beziehungsweise aus diesen letzteren, oder über dieselben nach Ungarn, den betref fenden Sendungen je zwei Atteste beizugeben, von denen das eine von dem genannten königl. ungarischen Ministerium, das andere dagegen je nach Umständen vom k. k. Ackerbau- Ministerium oder von einer der vorhin bezeichneten poli tischen Behörden ausgestellt sein mußte. Angesichts der aus dieser Einrichtung für den gegen seitigen Verkehr, namentlich in Folge der geforderten Bei bringung des Attestes aus dem andern Ländergebiete er wachsenden Erschwernisse bin ich mit dem Herrn königl. ungar. Minister, Leiter des königl. ung. Ministeriums für öffentliche Arbeiten und Communication Übereinkommen, die in dem einen der beiden Ländergebiete ausgestellten Atteste behufs Anwendung des ermäßigten Zuchtvieh-Tarifes gegenseitig als auch für das andere Ländergebiet giltig und wirksam anzuerkennen. Ich fordere sohin die geehrte V.rwaltung auf, den ermäßigten Zuchtviehtarif für auf einer ungar. Eisenbahn station zur Aufgabe gelangendes oder im Transit über Ungarn eintreffendes Zuchtvieh aus Grund jener Atteste zur Anwendung zu bringen, welche für solches Zuchtvieh vom königl. ungar. Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel ausgesertigt sind. In dem nächst erscheinenden Nachtrag zum gemeinsamen Tarishefte Theil I, bzw. in die in Vorbereitung begriffene Neuauflage desselben ist eine dementsprechende Bestimmung aufzunehmen. Der Herr königl. ungar. Minister, Leiter des königl. ungar. Communications-Ministeriums , trifft unter Einem die analoge Verfügung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone. , " Bacquehem w. x. Steyr, am 18. Februar 1887. Z. 1784. An, jammMe Oememl^-AorstckMgm. Betreffend die Sammlung statistischer Daten über sämmtliche in den Gemeinden befindliche Mühlen, Säge werke und Webereien. Unter Bezugnahme auf das an die Gemeinde-Vor- stehungen gelangte Schreiben der oberösterreichischen Handels und Gewerbekammer vom 3. Februar 1887, Z. 174, womit dieselben ersucht wurden, zum Zwecke einer herauszugebenden Industrie-Journalistik sämmtlicher im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die genauen statistischen Daten über sämmtliche in der Gemeinde befindlichen Mühlen und Säge werke, sowie über alle Webereien in die den Gemeinden übersendeten Fragebogen einzusetzen, werden die Gemeinde- Vorstehungen beauftragt, diese Fragebögen richtig und ge nau im Sinne der im obigen Schreiben enthaltenen Belehrung auszusüllen und die ausgefüllten Fragebögen, insoferne es nicht schon geschehen sein sollte, längstens binnen 8 Tagen hieherzusenden. Mangelhaft ausgefertigte Erhebungsbögeu müßten zur Ergänzung, eventuell Richtigstellung wieder zurückgestellt werden, daher die Gemeinde - Vorstehungen nachdrücklichst aufgefordert werden, die Fragebögen genau im Sinne der obigen Belehrung auszusüllen und dieselben, ohne es auf eine Betreibung ankommen zu lassen, innerhalb des obigen Termines vorzulegen. Steyr, am 23. Februar 1887.
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