Amtsblatt 1887/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1887
4 Z. 33, in seine Heimatsgemeinde instradirt, ist aber dort bis jetzt nicht eingetroffen. Im Betretungssalle ist derselbe in Polizeihast zu nehmen und unverzüglich anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 3. Februar 1887. Z. 871. An sämmitilke Oememcke-VoHckimgm Mit k. k. OeMrmme-PostM-EomiMNllm. Im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasie vom 23. November 1886, Z. 9326, A-Bl. Nr. 33/86, wurden die Gemeinde - Vvrstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Commanden in die Kenntniß gesetzt, daß sich das hohe k. k. Handelsministerium nach dem Erlasse vom 3. December v. I., Z. 45243, Vorbehalten hat, den Termin, von welchem an gefangen die neuen Neductions-Tabellen zur Bestimmung der wahren Stärke und des Volums von Spiritus für die Normal-Temperatur von 12° R. im Spiritushandel obliga torisch zu verwenden sein werden, seinerzeit im Nachhange zur Handels-Ministerial-Verordnung vom 6. Juli 1875, R.-G.-Bl. 112, sestzustellen. Steyr, am 4. Februar 1887. Z. 1236. Rn sämiMHe Gememcke-WHckimgeli, Mll k. k. OeMrnmie-Posim-EommMcke^ Laut Bericht der Gemeinde - Vorstehung und des k. k. Gendarmerie-Posten-Kommandos Losenstein ist es außer Zweifel, daß die laut hierämtlichem Erlaß vom 17. v. M., Z. 720, im Amtsblatt Nr. 2 in Lahrndors im sterbenden Zustande aufgefundene Weibsperson mit der laut hierämt lichen Erlaß vom 21. Jänner l. I., Z. 832, aus dem Armenhause in Losenstein entwichenen Josesa Schönlechner identisch ist. Es entfällt somit jede weitere Nachforschung. Steyr, am 5. Februar 1887. Z. 1450. Un sämmllilke Oememcke - Vorstcklmgm. Der Jahres-Sanitäts-Bericht für das Jahr 1886 ist nach den bereits in früheren Jahren publicirten Normen ehestens abzufassen und bis Anfangs März 1887 anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 5. Februar 1887. Z. 1146. Rn sämmttiltie Oememcke-VorMMgm unck k. k. OeMMme-Poßm-ConmMck^ Es ist die Ausforschung des im Jahre 1865 gebornen Ludwig Nejedly aus Niemetzky im Bezirke Neustadtl, der seiner Stellungspflicht im Jahre 1886 nicht entsprochen hat, durchzusühren. Derselbe ist Schubmachergehilfe und war als solcher vor 1'/-- Jahren in Muschau bei Nikolsburg beschäftigt; er besitzt ein von der Gemeinde Niemetzky unterm 18. Juli 1882 Nr. 9 ausgestelltes Arbeitsbuch. Der Genannte ist katholischer Religion, ledig, hat kastanienbraunes Haar, eben solche Augenbrauen, blaue Augen, ovales etwas sommersprossiges Gesicht, eine kleine breite Nase, spitziges Kinn, ist auffallend kleiner Statur und hat einen nach vorwärts gebeugten Gang. Es ergeht in Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 27. Jänner 1887, Z. 1124/1 V, der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem der Ver zeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist, in welch' letzterer Beziehung die Gemeinde-Vorstehungen sich mit den bezüglichen Pfarrämtern ins Einvernehmen zu setzen haben. Ueber ein positives Resultat dieser Nach forschungen ist bis 25. Februar 1887 anher zu berichten. Steyr, am 4. Februar 1887. Z. 1691. Rn sämmililke Gememcke-VorMuiWn, imck k. k. OeMMme-Postm-EommMm. Nachdem die Blatternkrankheit im hiesigen Amtsbezirke wieder in bedeutende Abnahme gekommen ist, werden die hierämtlichen Anordnungen vom 24. November v. I., Z. 9473, in den Punkten 5 und 9, betreffend das Verbot des Sammelns milder Gaben seitens der Ortsarmen und des Zusammentretens größerer Menschenmengen, sowie die Abhaltung von Märkten, Kirchtagen, Hochzeiten und Todten- zehrungen in den von der Epidemie ergriffenen Gemeinden außer Wirksamkeit gesetzt. Hingegen bleibt für die Zukunft in Geltung: 1. Die strenge Verpflichtung der Anzeige jedes Falles von Blatternerkrankung. 2. Die Ausschließung des Verkehrs der Bewohner von inficirten Häusern mit der Umgebung, der Besuch solcher Wohnungen, sowie die betreffs der Jsolirung und Desinfection gegebenen hierämtlichen Weisungen. 3. Blatternkranke dürfen in Gasthäusern nicht ver pflegt werden und sind entweder in ein Spital oder anders wohin zu übertragen, widrigenfalls das Geschäft bis Ablauf der Krankheit geschloffen werden würde. 4. Wo immer es möglich ist, sind erkrankte Dienst boten und Personen, welchen ein eigenes Zimmer und Wohnung nicht zu Gebote steht, in ein Spital abzugeben. Die Gemeinde-Vorstehungen werden für die genaue Durchführung dieser Maßregeln verantwortlich gemacht. Steyr, am 9. Februar 1887. UmiMMerMg. Die baldige Vorlage der Pränumerationsbeträge für das Amtsblatt 1887 wird den Betreffenden, welche damit noch im Ausstande sind, hiemit in Erinnerung gebracht. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschast Steyr. — Haas'sche Buchdrnckerei in Steyr.
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