Amtsblatt 1887/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1887
2 auf den hierämtlichen Circular-Erlaß vom 21. Jänner 1887, Z. 861, mit welchen der Vorgang bei der erstmaligen Ver zeichnung und künftigen Ergänzung der Sturmrollen erläutert wurde. Neu ist die Mitwirkung der politischen Behörde bei der Evidentführung (§ 10 ooäom), zu welchem Behufe die ursprünglich angelegten Verzeichnisse der Landsturmmänner und die alljährlich nach ß 8, Punkt 22, anzulegenden Ver zeichnisse der Neunzehnjährigen hieramts zu reponiren und evident zu führen find. (Punkt 34, ulinea 2 und 3.) 3. Anlangend den dritten Abschnitt, betreffend die Befreiung und Enthebung von der Landsturmpflicht, wird Nachstehendes bemerkt: Die nach Z 14 ooäow zu activirende gemeindeämtliche Untersuä ungs - Commission ist sofort durch die Herren Gemeinde-Vorsteher einzuberufen und hat diese Commission nach Punkt 52 ooävm aus dem Gemeinde-Vorsteher oder dessen Stellvertreter, zwei Mitgliedern der Gemeinde-Ver tretung, dem Gemeindearzte (beziehentlich dem zur Verfügung stehenden gemeindeämtlichen Sanitätsorgane), endlich aus zwei Landsturmpflichtigen, welche den im Punkte 52 gestellten Bedingungen entsprechen, zu bestehen. Die erfolgte Activirung ist unter Bekanntgabe der Tage, an welchen die Commission sungirt, in den Gemeinden ortsüblich mit dem Beisätze zu verlautbaren, daß es jedem in der Gemeinde in Aufent halt befindlichen Landsturinpflichtigen, wofern er sich zur Erfüllung der Landsturmpflicht unbedingt ungeeignet fühlt, oder als solcher notorisch ist, sreisteht, sich untersuchen zu lassen. Hiebei ist zu beachten, daß einerseits eine Untersuchung und Entscheidung über die Befreiung von der Landsturm- pflicht nach Punkt 50 aliuoa, 3 nur insofern« eintritt, als nicht bereits durch einen Befund einer Stellungs-Cvmmission eines jener Gebrechen constatirt erscheint, welches die Eignung zur Erfüllung der Landsturmpflicht nach Verzeichniß Beilage 10, Rubrik 3 unbedingt ausschließt, anderseits, daß nach Inhalt des Punktes 52, ulwou 2, unter Umständen an den Gemeindevorstand die Pflicht, auch von Amtswegen die Untersuchung eines Landsturmpflichtigen zu veranlassen, Herantritt. Es ist selbstredend, daß sich die Untersuchungs- Commission der größten Strenge und Unparteilichkeit zu befleißigen hat, und wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß die Entscheidung der Untersuchungs Commission geheim und mit Stimmenmehrheit zu fällen, und nur dann, wenn dieselbe aus unbedingt nicht geeignet lautet, in Rubrik 9 der Sturmrolle (für Heuer auch des Verzeichnisses) das Gebrechen vom Gemeinde-Vorstände anzumerken ist. In diesem Falle ist der Untersuchte vor die k. k. Stellungs- Commisiion zu verweisen. (Punkt 53.) Bezüglich nicht Heimalszuständiger, welche unbedingt nicht geeignet befunden werden, ist die fallweise Anzeige (eventuell Consignation) unter Angabe aller jener Daten zu erstatten, Grund deren die Anmerkung in dessen heimat licher Sturmrolle erfolgen kann. Für Heuer speciell wird bei dem Umstände, als die k. k. ambulanten Stellungs-Commiffionen auch als Enthebungs- Commisiion der Landsturmpflichtigen zu fungiren haben, verfügt, daß die gemeindeweisen Verzeichnisse der von der gemeindeämtlichen Commission als unbedingt nicht geeignet erklärten im politischen Bezirke Steyr (Land) zuständigen Landsturmpflichtigen zuverlässig bis 1. März l. I. anher eingesendet werden. Den Bericht über die Activirung der gemeindeämtlichen Untersuchungs-Commisiion gewärtige ich bis 20. Februar l. I. unter Bekanntgabe der Commissionsmitglieder. Was die im § 15 behandelte Enthebung vom Land sturmdienste anbelangt, so sind in Hinkunft die auf den nothwendigsten Bedarf im Interesse des öffentlichen Dienstes oder Verkehres zu beschränkenden Vorschläge im Laufe des Monates Jänner hieramts zu erstatten. (Punkt 63 und 64.) Bewilligte Enthebungen werden gemäß Punkt 68 hier amts in den Verzeichnissen der Landsturmpflichtigen evident geführt und den Zuständigkeits - Gemeinden fallweise zur Anmerkung in Rubrik 15 der Sturmrolle bekannt gegeben werden. Vom V. Abschnitte der citirten hohen Ministerial- Verordnung ist es insbesondere der Z 25, betreffend die be sonderen Dienstleistungen für Kriegszwecke, speciell die Punkte 131 und folgende, über deren Evidentführung, wodurch der hohe Landesvertheidigungs-Ministerial-Erlaß vom 12. No vember 1881, Nr. 1715/prüs. II u (hierämtliche Jntimation vom 25. November 1881, Z. 7385), außer Kraft gesetzt wurde. Die diesbezügliche Nachweisung , welche künftighin auf dem Stande des 1. Jänner zu verfassen ist, hat u) in dem Summar-Nachweise nach Muster, Beilage 24, alle 24 Landsturm-Jahrgänge der in der Gemeinde anwesenden Landsturmpflichtigen zu umfassen, insoweit dieselben nicht im Heere, der Kriegsmarine, Ersatzreserve oder Landwehr dienen, in der Evidenz der Ersatzreserve oder Landwehr stehen, aus Familien rücksichten zeitlich befreit oder vorzeitig entlassen sind, und ist sammt d) dem Verzeichnisse nach Muster 23 über die graduirten Aerzte, diplomirten Wundärzte und diplo- mirten Thierärzte — soweit dieselben im landsturm- pflichligen Alter stehen — alljährlich bis 12. Jänner anher vorzulegen. Für Heuer entfällt die Zusammenstellung der Summarnachweisung und wird das Verzeichniß der Aerzte, diplomirten Wund- und Thierärzte von hier aus auf Grund des sanitäts-statistischen Materiales und der Sturmrollen unmittelbar zusammengestellt Wegen Aufstellung der im Punkte 134 vorgesehenen Conducteure wird es Sache der Gemeinde - Vorstehungen sein, die hiezu geeigneten Persönlichkeiten zu ermitteln und der Behörde in Vorschlag zu bringen. Freiwillig sich meldende, nicht land stürm Pflichtige Personen sind zu belehren, daß sie nur dann in die Evidenz genommen werden können, wenn sie sich zu dieser Dienstleistung im Mobilisirungsfalle verpflichten. Dem Berichte über zu Conducteur - Diensten geeignete Persönlichkeiten sehe ich alljährlich bis 20. Februar entgegen. Indem ich somit die Aufmerksamkeit der auf die durch die citirte hohe Ministerial - Verordnung geschaffenen wesentlich neuen Bestimmungen, insoferne sie in erster Linie die Jngerenz der Gemeinden erheischen, gelenkt zu haben glaube, halte ich mich der thätigen patriotischen und loyalen Mitwirkung der Gemeinde - Vorstehungen zur Durchführung der Landsturmgesetze und Verordnungen im Frieden sowol als bei Aufbietung und Einberufung des Landsturmes im Ernstfälle überzeugt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher im Frieden bereits die im IX. und X. Abschnitte der citirten hohen Ministerial - Verordnung getroffenen Bestimmungen sich gegenwärtig zu halten und die erforderlichen Einleitungen
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