Amtsblatt 1887/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1887

Amts-WKI'att der k. k. Rezirkshauplmannschafl 8teyr. Ur. Steyr am 10. Februar 1887. Z. löliO. Rii ftiiliiälllke Oemein-lle - Vorsteliungm. In Gcmäßdeit der Bestimmungen des IV. Abschnittes der W. welcher gemäß der gesammte politische Bezirk einen Lvs»ugsbezirk bildet, findet die Losung der im Jahre 1867 gebornen, somit Heuer in der I. Altcrsclasse sleUungspflichligen Jünglinge des Stellungsbezirkes Steyr (Land) am Montag den 21. Februar l. I., Vor- mittagS halb 9 Uhr, bei der k. k. Bezirks- hanpt Mannschaft im Commissions-Zimmer des k. k. Stener-Oberinspectors im II. Stocke des Amtsgebäudes statt. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden eingeladen, thunlichst persönlich zu erscheinen, da ich mit der Losung, resp, im Anschlüsse an dieselbe die Abhaltung eines Amts ­ tages, insbesondere wegen Durchführung der Landsturm- Verordnungen abzuhalten gedenke. Zur Losung hat Jedermann freien Zutritt. Den Eltern oder Vormündern der zur Losung Be- rusenen gebührt jedoch der Vorzug, wenn der Versammlungs ­ ort nicht alle Personen, die sich einftnden, fassen sollte. Das Versahren bei der Losung findet in der Weise statt, daß vorerst der Losungsbuchstabe gezogen, und sodann sämmtliche Stellungspflichtigen, mit Ausnahme der Zöglinge der Militärbildungsanstalten und der „gänzlich Unbekannten", bei diesem Buchstaben beginnend, in alphabetischer Ordnung zur Ziehung des Loses aufgerufen werden. Das persönliche Erscheinen des Stellungspflichtigen ist nicht nothwendig, und wird den Stellungspflichtigen nach eigenem Ermessen überlassen. Für die Abwesenden zieht der vom Leiter der Losung bestimmte Gemeinde-Vorsteher das Los. Dies ist sofort in ortsüblicher Weise (durch öffent ­ liche Vetlautbarung) zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Zur Losung haben die Herren Vertreter der Gemeinden den Nachweis über die öffentliche Verlautbarung und zu eigenen Zwecken das Stcllungsverzeichniß der I. Altersclafse pro 1887 mitzubringen. Steyr, am 4. Februar 1887. Z.1K80. Ru sämmMe Oememlle - VorstckMgm. Mit gegenwärtigem Amtsblatts erhalten die Gemeinde- Borstehungen die mit hohem Statthalterei-Erlasse vom 5. Februar 1887, Z. I370/IV, herabgelangten Stellungs ­ Kundmachungen zur allsvgleichen Affichirung und sonstigen thunlichst allgemeinen Verlautbarung. Da die Stellungs-Commissionen nach der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 19. Jänner 1887 (R.-G -Bl. Nr. 5), betreffend die Organi ­ sation des Landsturmes, auch zur Mitwirkung bei der Ent ­ scheidung über die Befreiung von der Landsturmpflicht be ­ rufen sind, so erwächst den Stellungs-Commissionen eine erhöhte Arbeitsleistung, daher nach Bedarf auch Nachmittags ­ stunden zum Stellungsgeschäfte und Abendstunden zur Weiterreise zu verwenden sein werden. Die diessalls erforderlichen Weisungen werden den Gemeinde-Vorstehungen in einem separaten Erlasse bekannt ­ gegeben werden. Die Veröffentlichung des Arbeitsprogrammes der k. k. ambulanten Stellungs-Commission wird nachfolgen. Steyr, am 8. Februar 1887. Z. 1690. Un, sämmitilke Oememlle - Aorstcklmgm. Mit der im R.-G.-Bl. II. St.-Nr. 5 enthaltenen Ver ­ ordnung des h. k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 19. Jänner 1887 sind die Vorschriften, betreffend die Organisation des Landsturmes für die im Reichsrathe ver ­ tretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, allgemein verlautbart und sofort in Kraft gesetzt worden. Ich fordere daher die Herren Gemeinde-Vorsteher auf, sich mit dem Inhalte dieser Vorschriften ohne allen Verzug vertraut zu machen, und den hienach den Gemeinde - Vor- stehungen zukommenden Verpflichtungen genauestens nach- zukommen. In Durchführung dieser Vorschriften finde ich Nach ­ stehendes zu bemerken: 1. Die für die Gemeinde-Vorstehungen wichtigsten Theile enthält der II-, III. und IV. Abschnitt der bezogenen h. Ministerial-Verordnung, welche von der Evidentsührung, dann von der Befreiung und Enthebung von der Landsturm ­ pflicht, endlich von der Organisation der Landsturm-Truppen- körper und der besonderen Dienstleistung für Kriegszwecke handeln. 2. Anlangend den zweiten Abschnitt, die Evidenz der Landsturmpflichtigen, lehnt sich derselbe im Wesentlichen an die mit der h. Ministerial-Verordnung vom 17. August 1886, R.-G.-Bl. Nr. 135, getroffenen und für Heuer bereits durch- gesührten Bestimmungen an, und ich verweise diessalls auf die hierämtlichen Verlautbarungen in den Amtsblättern Nr. 28, Z. 8081, und Nr. 30, Z. 8680 6X 1886, dann

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