Amtsblatt 1887/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1887
2 die tierärztliche Untersuchung derselben vor dem Grenz- übertriebe angeordnet werden. 2. Weidevieh aus Baiern wird zum Elntriebe auf Salzburger-Alpen unter nachstehenden Bedingungen zu gelassen: a) die Thiere müssen mit dem sud 1 geforderten Vieh- passe gedeckt sein; b) bei dem Grenzübertritte sind dieselben durch den hiezu bestellten Thierarzt gegen die Entrichtung der festge setzten Beschaugebühr zu untersuchen; v) der Uebertried darf nur geschehen: Bei der Expositur des Hauptzollamtes Salzburg Bahnhof: täglich; beim Grenzzollamts Saalbrücke: am letzten Dienstag im Monate Mai von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 1 bis 4 Uhr Nachmittags; bei dem Zollamts Walser- berg mit der Expositur Gcoßgmain: am ersten Dienstag im Monate Juni von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 1 bis 3 Uhr Nachmittags; bei der Zollamts- Expositur Dürnberg: am letzten Donnerstag im Monate Mai und am ersten Donnerstage im Monate Juni von 9 bis 12 Uhr Mittags; bei der Zollamts Expo situr Hirschbühel: am letzten Donnerstag im Monate Mai und am ersten Donnerstag im Monate Juni von 10 Uhr Vormittags an; beim Grenzzollamts Steinpaß: am letzten Mittwoch im Monate Mai und am ersten Dienstag und am ersten Mittwoch im Monate Juni von 10 Uhr Vormittags an. Fällt auf einen der vor bezeichneten Tage ein Feiertag, so wird die Unter suchung am nächstfolgenden Werktage gepflogen. 3. Die auf Rechnung des Staatsschatzes von Seite der Grenzzollbehörde einzuhsbende Beschaugebühr beträgt: Für 1 Rind 20 kr.; für 1 Stück Kleinvieh (Saugkälber, Schafe, Ziegen, Schweine) in Herden bis zu 20 Stück 5 kr., für jedes weitere Stück 2 kr. 4. Sollte Weidevieh auf zollämtlich gestatteten Neben wegen auf salzburgische Alpen getrieben werden, so ist das- irllbe sogleich nach dem Auftriebe bei der zollämtlichen Be handlung auch durch den amtirenden Thierarzt auf der Alpe oder Weide zu untersuchen. 5. Ausnahmsweise darf mit Bewilligung der politischen Bezirrsbehörde (Bezirkshauptmannschast) die Einfuhr des Weideviehes dann an anderen Eintrittsorlen oder Tagen stattsinden, wenn die Gesuchsteller die hiefür entfallenden Beschaugebühren und Reisekosten des Thierarztes zu tragen erklären. 6. Klauenvieh, welches aus oder durch Baiern nach Salzburg mittelst Bahn eingesührt wird, unterliegt gleich den inländischen Viehtransporten bei der Ausladung der Fachbeschau und üblichen Beschaugebühr. Solche Transporte dürfen nur im Beisein des sachverständigen österreichischen Beschauorganes ausgeladen werden und sind dieselben nach Einziehung des baierischen Viehpasses oder des baierischen thierärztlichen Controlszeugnisses mit dem vorgeschriebenen österreichischen Viehpasse zu decken. 7. Thiere, welche beim Grenzübertriebe nicht durch vorschriftsmäßig ausgestellte Viehpässe gedeckt sind oder deren Stückzahl und Beschaffenheit mit dem Vühpaffe nicht über- einstimmt, sind ebenso von der Zollbehörde zurückzuweisen, als jene, welche seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden werden. 8. Alle Viehtriebe in der Richtung nach Baiern oder von der baierischen Grenze gegen das Innere des Landes sind gemäße 11 des Thisrseuchen-Gesetzes mindestens Von 5 zu 5 Tagen auf Kosten des Eigenlhümers thierärztlich zu untersuchen. Gelangen solche der obigen Bestimmung unterliegende Viehtriebe an den Standort eines Grenzzollamtes, so darf der Grenzübertrieb erst dann gestattet werden, wenn die etwa mangelnde thierärztliche Untersuchung nachgetraqen ist. Der thierärztliche Untersuchungsbefund ist auf der Rückseite des betreffenden V^ehpasses zu bestätigen. 9. Die in den Punkten 3, 9 und 12 der hierämtlichen Kundmachung vorn 7. December 1882, Z. 6787, getroffenen Verfügungen bezüglich der Einfuhr von Hausthieren aus dem Auslande nach Salzburg, der Beschau von Thieren, welche aus dem Auslande kommen, sowie der Beschau und Beschaugebühr bei Exportvieh werden durch vorstehende Be stimmungen außer Kraft gesetzt. 10. Die speciellen Vorschriften über die Ein- und Durchfuhr von Rindern und Schweinen aus Oesterreich- Ungarn nach Baiern sind in den hierämtlichen Kund machungen vom 12. und 17. Jänner 1882, Z. 272 und 368, 19. September und 19. October 1884, Z. 5769 und 6288, 12. Mai und 15. October 1885, Z. 3253 und 6530, und vom 12. Jänner 1886, Z. 201, enthalten. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirk samkeit." Hievon werden die Gemeinde - Vorftehungen zufolge Erlasses der k. k. Statlhalterei vom 20., December 1886, Z. 16.538/V, zur entsprechenden Verlautbarung in Kenntniß gesetzt. St ehr, am 2. Jänner 1887. Z. 10.580. Rn sämmüNe Gememile - VorMimgm. Das hohe k. k. Ministerium für Landesveriheidigung hat laut des Erlasses vom 15. December 1886, Z. 16.808 — 3539/IV ex 1886, auf Grund des Z 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 87) hinsichtlich der im Jahre 1887 in der Dauer von vier Wochen vorzunehmen- den Waffenübungen Nachstehendes angeordnet: Landwehr-, Infanterie- und Schützen- Bataillone Nr. 1 bis 82. Bei jedem Landwehr-, Infanterie- und Schützen-Ba taillon hat eine an die Frühjahrs-Recruten-Ausbildung an schließende Vor-Waffenübung und eine Hauptwaffenübung stattzufinden. Hiezu sind beizuziehen: Alle unmittelbar in die Landwehr Einge reihten der Affentjahrgänge 1886, 1885, 1884, 1882, 1880 und 1877, betreffs des letztdezeichneten Jahrganges jedoch mit Ausschluß Jener, bei denen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 20 Wochen schon übersteigt, dann von den Affentjahrgängen : 1883 jene un mittelbar Eingereihten, bei denen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 8, 1881 Jene, bei denen dieselbe 12, 1879 und 1878 Jene, bei denen dieselbe 16 und 1876 Jene, bei denen dieselbe 20 Wochen nicht übersteigt. L. Berittene Landwehr-Truppen. Vom Affentjahre 1876 sind: a) bei den Cadres der Landwehr-Dragoner - Regimenter Nr. 1 und 2, dann des Landwehr-Uhlanen Regimentes Nr. 3 je 2 Wachtmeister, 8 Zugssührer, 1 Divisions Trompeter, 16 Corporale, 2 Escadrons-Trompeter, 238 Dragoner (Uhlanen) beritten und unberitten,
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