Amtsblatt 1886/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Dezember 1886
3 ob selbe außerdem ein angefallenes Erbgut oder sonst eigenes Vermögen und in welchem Betrage besitze, welcher Schulden- stand auf einer Realität hafte, ob der Gewerbsbetrieb ein guter, mittelmäßiger oder schlechter sei ; ob den Taxpflichtigen ein Elementar-Ereigniß, eine Mißernte oder ein anderweitiger Unglücksfall traf, welcher demselben den Anspruch geben würde, gemäß Z 3 des Militärtaxgesetzes in eine mindere Classe eingereiht oder vom Erläge der Taxe ganz los gezählt zu werden. Wenn ein Taxpflichtiger kein ausreichendes Ein kommen oder Vermögen zu seinem Unterhalte besitzt und dessen Bestreitung entweder ausschließlich oder doch größtentheils von einer dazu gesetzlich verpflichteten Persönlichkeit erfolgt, und sonach für die Dauer der eben erwähnten Verhältnisse die ehelichen Eltern oder Großeltern, die uneheliche Mutter, die Adoptiveltern als taxpflichtig erscheinen, so müssen in diesen Fällen die Eingangs bezeich neten Erhebungen über die Erwerbs- und Vermögens- Verhältnisse dieser subsidiartaxpflichtigen Individuen aus gedehnt und deren Erqebnisse in die Rubriken VIII, IX und X des Verzeichnisses unter Anführung der Kinder, respecrive Enkel oder Wahlkinder, für deren Unterhalt der Taxpflichtige außerdem zu sorgen hat, eingetragen werden. Im Falle ein Taxpflichtiger wegen Gebrechen deS Körpers oder Geistes und bei Abgang eines zureichenden Verdienstes nicht im Stande ist, sich und seine Angehörigen, für deren Unterhalt er sorgen soll, zu erhalten, oder wenn sich ein derartiges Individuum in einer Armenversorgung befindet, muß dieser Umstand speciell hervorgehoben werden. Anbelangend solche Taxpflichtige, welche nicht in der Heimatsgemeinde domiciliren, sondern im Gebiete einer anderweitigen Ortsgemeinde sich aushalten, sind die er forderlichen Erhebungen im Correspondenzwege durch die Domicils-Gemeinde zu pflegen und insbesondere die genauen Adressen der betreffenden taxpflichtigen Parteien möglichst verläßlich zu eruiren. Die Ausforschung der Aufenthaltsorte haben sich die Gemeinde-Vorstehungen sehr angelegen sein zu lassen, damit einerseits vermieden werde, daß mancher Taxpflichtige für mehrere Jahre die Taxe gleichzeitig erlegen muß, und daß in der genannten Beziehung das Geschäft der Bemessung nicht wesentlich einen Abbruch erleide. St ehr, am 20. December 1886. Z. 10.346. An ftmmtlilüe Olmmule - NorstelumiM. Im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien ist soeben die Arzneitaxe für das Jahr 1887 zur österreichischen Pharmacopöe vom Jahre 1869 und zum Anhänge derselben vom Jahre 1878 erschienen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. d. M., Z. 16.394/V, mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, sofort damit die zur Praxis berechtigten Aerzte und Wund- Aerzte, sowie die Apotheker auf das Erscheinen dieser Taxe aufmerksam zu machen, und damit die Apotheker, sowie die zur Führung einer Hausapotheke befugten Aerzte und Wundärzte in die Lage kommen, sich vor dem 1. Jänner 1887 mit der neuen Arzneitaxe zu versehen. St ehr, am 20. December 1886. Z. 10.220. An sämmNlke Gemeincke-Vorstcknngen Mit k. k. Genklarmerie-Posten-Eommanilen. Die h. k. k Statthalterei hat laut des Erlasses vom 27. v. M., Z. 15.398, in Betreff der Aussolgung der Concession zu Wanderbeschästigungen, speciell bezüglich der Productionslicenzen zum Zwecke Hintanhaltung etwaiger Umgehung der Erwerbsteuervorschristen im Einvernehmen mit der k. k. oberösterreichischen Finanz-Direction nachstehende Controlsbestimmungen getroffen : „1 . In allen jenen Fällen, in welchen die Entrichtung der für die Dauer der Productionslicenz noch wirksamen Erwerbsteuer seitens des Bewerbers nicht schon beim Ein schreiten um diese Licenz hieramts nachgewiesen wurde, wird die Zustellung dieser Licenzen in Hinkunft ausnahms los durch die betreffende Vszirksbehörde erfolgen. 2. Die einlangenden Licenzen dürfen den Bewerbern nicht sogleich ausgesolgt werden, sondern sind die Parteien von dem Einlangen sofort mit dem Bemerken in die Kennt niß zu setzen, daß ihnen die Licenz erst nach ausgewissensr Steuerentrichtung ausgefolgt werden wird. Gleichzeitig ist beizufügen, daß die Licenz, falls innerhalb des Termines von 14 Tagen die Steuerzahlung nicht nachgewiesen wurde, als erloschen betrachtet werden würde. 3. Die 8ub Punkt 2 gedachten Licenzen, für welche die Steuerzahlung nicht längstens binnen 14 Tagen, vom Tage der suk Punkt 1 erwähnten Verständigung der Partei an gerechnet, geleistet wurde, sind wieder hieher vorzulegen. 4. Gelegentlich der Vidirung der Licenzen ist sich stets die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Steuer entrichtet wurde, und sind diesbezüglich sowol die Gemeinde-Vor stehungen als auch die k. k. Gendarmerie entsprechend zu belehren. Sollten bei Vorweisung einer Licenz Zweifel über die richtige Steuerzahlung auftauchen, so ist die Licenz abzunehmen und erst nach gehörig nachgewiesener Steuer zahlung auszufolgen. 5. Bei der Würdigung von Gesuchen um die Er neuerung oder Verlängerung von Productionslicenzen wird jederzeit auf den Umstand, ob und auf welche Dauer die Steuer für die letzte Licenz entrichtet wurde, besondere Rücksicht zu nehmen sein, und sind bei Vorlage von derartigen Gesuchen die näheren Daten über die letzterfolgte Steuerzahlung hieher bekannt zu geben." Hievon wird den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Benehmungswiffen- schaft die Mittheilung gemacht; die Gemeinde-Vorstehungen werden übrigens zugleich angewiesen, herumreisenden Musikern, Gymnastikern, Drehorgelspielern u. dergl-, welche sich auf ihrem Durchmärsche um Ertheilung der Productions- Bewilligung bewerben, selbe nur in dem Falle zu gewähren, wenn sie mit den erforderlichen Documenten versehen sind. Steyr, am 20. December 1886. Z. 10.421. An, sämmitilke Oemmule-WchckmuM. Jene Reservemänner und Ersatzreservisten, welche mit Ende eines jeden Jahres auf die Transseriruüg in die k. k. Landwehr den Anspruch erlangen, haben in der Zeit«
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