Amtsblatt 1886/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Dezember 1886
3 Arbeitsbücher ungeachtet der Weisung vom II. Juli l. I. Z. 5050 (Amtsblatt Nr. 20) seitens mehrerer Gemeinde ämter nicht im gesetzlichen Sinne benommen werde, werden die ZZ 79 und 80 des Gesetzes vom 8. März 1885 R.-G.-Bl. Nr. 22 mit der neuerlichen Aufforderung in Er innerung gebracht, daß längstens bis 15. k. M. die Aus- folgung der noch immer beim Gemeindeamts erliegenden Arbeitsbücher an die Gewerbsinhaber zu geschehen habe und sich über den Vollzug sodann hieher auszuweisen sei. Gleichzeitig wird aufgetragen, sich bei dem Austritte der gewerblichen Gehilfen aus dem Dienstverhältnisse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu benehmen, beziehungs weise daraus zu sehen, daß die Bestätigung der Zeugnisse von den hiezu Verpflichteten statlfinde, ferner nicht zu dulden, daß die Ausnahme irgend eines Gewerbsgehilsen ohne Arbeitsbuch geschehe. Steyr, am 1. December 1880. Z. 9901. Un, sämnMHe Gememtle-Uockcklmgm. Unter Beziehung auf den Erlaß der k. k. Statthalterei vom 2. Juni 1874 Z 6972, intimirt unterm 9. Juli 1874 Z. 3260, welchem gemäß von jedem Gemeindeamte die im lausenden Jahre hergestellten Bauten übersichtlich anzuzeigen sind, ergeht an die Gemeinde-Vorstchungen der Auftrag, diese Uebersicht für das Jahr 1886, in welcher die Heuer hergestellten Baulichkeiten, welche nach den einzelnen Kate gorien zu trennen sind, ihrer Zahl nach zusammenzuflellen und diese Nachweisung bis 20. d. M. anher einzusenden. Das Formular zu dieser Uebersicht wird gleichzeitig bekannt gegeben. Uebersicht übrr dir im Äahrr 1886 vorgrkommrnrn Lauten. Z. 9869. Un sämmMre Gemeinde - Vorstellungen. Die zum Schutze der Eisenbahnen und des Bahn betriebs erlassenen straf- und polizeigesetzlichen Anordnungen werden unter Bezug auf die in den Gesetz- und Verordnungs blättern enthaltenen Kundmachungen der hoben k. k. Statt halterei Linz vom 21. September 1875 Z. 10161 und vom 23. März 1877 Z. 2858 hiemit durch das Amtsblatt behufs der Verlautbarung neuerlich in Erinnerung gebracht. Jede Beschädigung, jede Veränderung oder Verrückung an der Bahn und dem Zugehör derselben sowol an den Geleisen, als auch an den Bahndämmen, Steinbermen, Bauten, Einfriedungen, Schranken, automatischen Thürln, Signalvorrichlungen, Gefälls- und Meilenzeigern, Haltacht- taseln und Warnungszeichen ist aui's strengste untersagt und es haben Uebertreter dieser Verordnung empfindliche Strafen zu gewärtigen, wenn auch eine solche strafwürdige Handlung blos durch Muthwillen oder schuldbare Nachlässigkeit begangen worden ist. Es ist aber auch verboten, irgend welche Gegenstände auf den Schienenstrang oder neben die Eisenschienen im Bereiche der Bahn oder ihres Zugehöcs zu legen, eigen mächtig die Bahnschranken zu öffnen, beim Uebergange über die Bahn auf derselben zu verweilen, den Bahnkörper und die dazu gehörigen Objecte (Brücken, Böschungen, Gruben rc.), ausgenommen an den zum Auf- und Absteigen, Zu- und Abgängen bestimmten Plätzen, ohne besondere Erlaubniß zu betreten. Den Weisungen der Bahnorgane, denen die Ueber- wachung der Beobachtung dieser Vorschriften obliegt, ist unweigerlich Folge zu leisten. Was die anderwärligen öffentlichen Communications- mittel anbelangt, werden die Gemeinde-Vorstehungen auf merksam gemacht, darauf zu sehen, daß an den Straßen nach Maßgabe des Bedarfs ohne Verzug die Schneezeichen ausgesteckt, und daß im Laufe des Winters die auf den Straßenkörper stark überhängenden Baumäste abgestiimmelt werden. Steyr, am 6. December 1886. Z. 8591. Un jammMie Oememde-Vorßesmngen und k. k. GmstaMme-Mim-CommMllm. Alois Steiner, 29 Jahre alt, katholisch, lediger Tag- löhner, zur Gemeinde Gleink heimatszuständig, wurde mit dem rechtskräftigen h. a. Erkenntnisse vom 13. März 1886 acl Z. 2473 auf die Dauer eines Jahres unter Anweisung der Gemeinden Gleink, Loiensteinleithen, Thanstetten, Sier- ning. Garsten und Aschach als Aufenthaltsrayon unter Polizeiaufsicht gestellt. Diese Polizeiaussicht hat mit dem Tage der erfolgten Publication obigen Erkenntnisses, d. i. dem 26. Novem ber 1886 zu wirken begonnen und endet demgemäß mit dem 25. November 1887. Hievon geschieht im Allgemeinen zur Wissenschasts- nahme für die Vorstehungen der oben angeführten Ge meinden und die k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden Steyr und Sierning, insbesondere auch behufs geeigneter Ueberwachung die Verlautbarung. Steyr, am 9. December 1886. Znmmlnngs - Ergebniß. Für die am 25. und 26. August d. I. durch Hoch wasser zu Schaden gekommenen Bewohner des Herzogthumes Salzburg sind hieramts 127 fl. 96 kr. Sammlungsgelder eingeflossen und zwar: Vom hochwürdigen Pfarramts Neuhosen 7 fl. Von den Gemeinde - Vorstehungen : Ternberg 12 fl. 25 kr., Meyer 12 fl., Sierning 10 fl., Neuhosen 8 fl 80 kr., St. Ulrich 6 fl., Aschach 5 fl., Kremsmünster (Markt) 5 fl., Losenstein 4 fl. 88 kr.. Garsten 4 fl. 47 kr. Großraming 4 fl., St. Marien 4 fl., Lausa 4 fl., Eberstallzell 3 fl., Thanstetten 3 fl., Loiensteinleithen 3 fl., Gleink 3 fl.,
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