Amtsblatt 1886/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. November 1886
3 dahin aussprechen muß, daß der betreffende Bewerber den im § 2 angeführten Anforderungen entspricht. Dadurch erscheinen die genannten Behörden zweifellos als Mitträger der nicht unbedeutenden Verantwortung bezüglich der Aus stellung dieser Certificate. Demungeachtet wurden Leuten Certificate ausgestellt, die durchaus nicht in der Lage oder gewillt sind, die ihnen verliehenen Pferde in der unbedingt erforderlichen Verfassung zu erhalten. Es ist beispielsweise der Fall vorgekommen, daß ein Bauer im Monate September l. I. auf Grund eines ganz legalen Certificates, mit zwei Pferden betheilt, schon nach 14 Tagen, als total abgewirthschaftet, unter Sequester kam, wornach die Pferde in einem elenden Zustande rücküber- nommen werden mußten. Die Herren Gemeindevorsteher werden daher ernstlich erinnert, mit allem Nachdrucke dahin einzuwirken, daß der Institution der Pferdehinausgabs eine größere und aus giebigere Verbreitung zu Theil werde, die Ausstellung von Certificate» rigoroser gehandhabt werde, und daß endlich die Herren Gemeindevorsteher jener Gemeinden, wo sich bereits Pferde in der Privatbenützung befinden, es als ihre Pflicht betrachten, auf eine entsprechende und richtige Fütterung und Behandlung jener Pferde — wozu sich ja die Benützer mittelst Reverses verpflichtet haben — ein wachsames Auge zu haben — eventuell das Regiment recht zeitig auf jene Leute aufmerksam zu machen, welche dawider handeln. Die h. ä. Kundmachung im Amtsblatte Nr. 35 vom 17. December 1885 Z. 8825, womit ein Auszug aus den „Bedingnissen für die Hinausgabe der Dienstpserde in die Privatbenützung" verlautbart wurde, ist neuerlich ortsüblich kund zu machen und gebe ich mich der Erwartung hin, daß die Herren Gemeindevorsteher im Interesse der Sache selbst meine Bemühungen zur thunlichsten Förderung des In stitutes der Hinausgabe der ärarischen Dienstpferde in die Privatbenützung nach Kräften fördern werden, wovon ich mich gelengentlich der Amtstage zu überzeugen bestrebt sein werde. St ehr, am 27. November 1886. Z. 1612/B.-Sch.-R. Nil äie KMteitlmgm im GeMts- kezirke Meyer. In Folge Ansuchens der Vorstehung des Zweig vereines Weher wird den Mitgliedern dieses Zweigvereines, welche am 11. k. M. an der anberaumten Versammlung theilzunehmen beabsichtigen, der Urlaub für diesen Tag ertheilt. K. k. Bezirksschulrat- Steyr am 28. November 1886. Ktatlern-Gpillemie. Nachstehend wird den hochw. Pfarrämtern, den Orts- schulräthen und Schulleitungen, dann den k. k. Gendarmerie- Posten - Cvmmanden, die über das Verhalten während der im Amtsgebiete herrschenden Blattern - Epidemie an die Gemeinde - Vorstehungen versendete Verordnung zur Kenntniß gebracht: Z- 9473. Nil sämmtliche Oememäe-Aockcklmgm. Nachdem die Blatternkrankheit in räumlicher Beziehung an Ausdehnung gewinnt, und die Grenze des Gemeinde- gebietes Sierning überschritten hat, werden die beim Aus bruche dieser Krankheit unerläßlichen sanitären Schutz- und Tilgungs-Maßregeln zur genauesten Darnachachtung neuer lich in Erinnerung gebracht mit dem Bedeuten, daß sür die Durchführung der bezüglichen Anordnungen die Gemeinde- Vorstehung im Sinne des Gesetzes vom 30. April 1870, N.-G.-Bl. Nr. 68, 8 3, Punkt b, ä und § 4 Punkt a, b, § die volle Verantwortung trifft. 1. Beim Ausbruche der Blattern in der Gemeinde find sofort die Schulleitungen und die umliegenden Ortschaften hievon in Kenntniß zu setzen; der Schulbesuch aller Kinder aus inftcirten Häusern ist zu untersagen und jeder Besuch der Kranken zu verbieten. 2. Dem Localarzte ist die Desinfection zu übertragen und sind die Mittel hiezu sür ärmere Leute von der Ge meinde beizustellen. Die besten Desinscctionsmittel sind für Wäsche und Kleider rohe Carbolsäure mit dem 20sachen Wasser, und sür Aborte, Geschirre u. dgl. Eisenvitriol, eben falls in dem Machen Wasiergewichte aufgelöst. Nach Ab lauf der Krankheit ist das Krankenzimmer durch Verbrennen von 1 Kilogramm Schwefel bei geschlossenen Thüren und Fenstern zu desinficiren und hierauf zu reinigen. 3. Leichen von Blarternkranken sind ehethunlichst der Todtenbeschau zu unterziehen und sodann ohne alle Beglei tung in die Leichenkammer zu überführen; dem Todten- beschauer steht es auch zu, bei vorliegenden gewichtigen Gründen die Beerdigung vor der gesetzlichen Frist von 48 Stunden zu verfügen. 4. Während der Dauer der Epidemie ist an jedem dritten Tage eine Standestabelle über den Stand der Krankheit nebst Bericht anher vorzulegen. 5. Das übliche Almosensammeln der Ortsarmen ist in den inficirten Ortschaften während der Epidemie zu verbieten. 6. Den Ortsschulräthen ist nahe zu legen, sich genau nach den Bestimmungen der Verordnung des Landesschul- rathes vom 11. Februar 1885, Z. 315. (A.-Bl. Nr. 7), zu benehmen und bei größerer Zahl der Absenten bezüglich der Sistirung des Unterrichtes sich an den k. k. Bezirksschulrath zu wenden; selbstverständlich ist im Falle einer Erkrankung im Schulgebäude die Schule sofort zu schließen. 7. Nachdem auch dermalen die Impfung sich als das beste Schutzmittel erweiset, hat die Gemeinde-Vorstehung den Localärzten bei Annäherung der Blattern sofort im hier- ämtlichen Namen die Weisung zu ertheilen, die Impfung und Revaccination mit allem Eifer zu betreiben. 8. Sache der Gemeinde-Vorstehung wird es übrigens sein, das Publicum durch Mahnung und Belehrung auf die Wohlthat der Impfung und insbesondere der Wiederimpfung Erwachsener aufmerksam zu machen. Der Jmpsstoff ist directe aus der städtischen Jmpsanstalt in Linz zu beziehen. 9. Während einer Epidemie ist jeder größere Zusam- menlauf der Menschen zu hindern; es ist demnach Sache der Gemeindevorstehung die Abhaltung von Musik- und Tanzunierhaltungen, Theatervorstellungen u. dgl. nicht zu gestatten. Bezüglich der Jahrmärkte und Kirchtage ist um das Verbot hieramts rechtzeitig das Ansuchen zu stellen. Steyr, am 24. November 1886.
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