Amtsblatt 1886/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1886
2 Z. 9249. Kn sämiMcke Gemeimle-AorstckMgm unll k. k, Oenllariuerie-^ostell-Commanllen. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung ddto. 4. November 1886 Z. 16.821/3277 II d hat die k. k. Landesregierung für Körnten um die Veranlassung der Ausforschung des Sebastian Grillz, Schütze vom n. a. Stande des k. k. kärntnerischen Landwehr-Schützen-Bataillons Nr. 26, an gesucht. Derselbe ist im Jahre 1854 zu Mendors geboren, nach Oberndorf im Bezirke Völkermarkt zuständig, Berg knappe, von mittlerer Statur, mit ovalem Gesichte, braunen Haaren, blauen Augen, proportionirtem Mund und Nase, ohne besondere Kennzeichen. Er besitzt ein von der Gemeinde-Vorstehung Ebern- dorf unterm 30. September 1872 Nr. 123 ausgestelltes Arbeitsbuch. Sebastian Grillz ist im Monate December 1885 aus seinem Aufenthaltsorte Sokolavas in Croatien unbekannt wohin abgereist. In Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 10. No vember 1886 Z. 14.639/IV ergeht der Auftrag, die Nach forschungen nach dem Ausenthalie des Genannten und über den Umstand, ob derselbe etwa schon gestorben ist, einzu- leiten und ein positives Resultat bis Ende December l. I. anher zu berichten. Steyr, am 18. November 1886. Z. 9254. Rn sämmtMe Oememile - VoHcklmgm. Als Richtschnur bei der vorzunehmenden Ausfüllung einzelner Rubriken der Verzeichnis über die Landsturm- pflichtigen der älteren Jahrgänge wird zur Darnachachlung Folgendes bekannt gegeben: a) In den Rubriken 4 und 5 der Verzeichnisse hat sich selbstverständlich im Laufe der Zeit derjenige Stand, Charakter, Erwerb und Wohnort, den die Betreffenden zur Zeit der Vorführung vor die Assenlcommission hatten, bedeutend geändert, und sind daher in diesen beiden Rubriken die nöthigen Daten nach dem der- maligen Stande einzusetzen; b) die Rubrik 6 wird nur bei solchen Individuen aus- gesüllt, deren Entlassung aus dem Heeresverbande aus was immer für einer Ursache, es mag dieses in Folge vollendeter Dienstzeit, wegen Militürdienst- Untauglichkeit oder aus Familienrücksichten der Fall sein, stattfand; o) die Ausfüllung der Rubriken 7 und 8 werden bei jenen Landsturmpflichtigen, die in der Evidenz der Ersatzreserve oder Landwehr standen, durch Einsetzung der Ziffer 1 ausgefüllt; ck) wenn ein Landsturmpflichtiger mit einem der im Amtsblatte Nr. 28 aufgezählten Gebrechen behaftet ist, soll dieses in der Rubrik 9 ersichtlich gemacht werden und zwar unter Namhaftmachung des Ge brechens ; e) der Ort, wo sich der Landsturmpflichtige im Jnlandc oder im Auslande aushält, ist nach Beschaffenheit des Falles in den Rubriken 10 oder 11 ersichtlich zu machen ; t°) die Ausfüllung der Rubrik 12 mit der Ziffer 1 hat nur dann zu geschehen, wenn der Tod oder der Auf enthaltsort des betreffenden Verzeichneten selbst durch eindringliche Erhebungen nicht sicher gestellt werden konnte; Z) bezüglich solcher Personen, welche die Zuständigkeit anderweitig erwarben, auswanderten oder starben, soll dieser Umstand in der Rubrik 14 „Abgang" ersichtlich gemacht werden. Steyr, am 16. November 1886. Z. 9172. Eomllrs-Rllssikreiklmg. Nachdem zu Folge Note des o.-ö. Landesausschusses ckcko. 13. October 1886 Z. 7146 der Gemeinde Neustift eine Subvention von jährlich 300 fl. zur Bestallung eines Arztes in Aussicht gestellt wird, hat der dortige Gemeinde- Ausschuß beschlossen, einem anzuitellenden Arzte aus Ge meindemitteln jährlich 100 fl. in Barem und eine ordentliche Naturalwohnung beizustellen und hiesür die unentgeltliche Armenbehandlung (ohne Medicinen) und Todtenbeschau sich auszubedingen. MU diesem Posten ist auch die Jmpiung gegen separate Entlohnung und das Recht der Haltung einer Hausapotheke verbunden. Bewerber um diese Gememde- Arztensstelle wollen ihre Gesuche bis 20. December 1886 an die Gemeinde-Vorstehung Neustift richten. Steyr, am 15. November 1886. Z. 1500/B.-Sch.-R. Rik sLmnMisle OriMulrMe. Der k. k. Bezirksschulrath hat einige ortsschulräthliche Sitzungsprotocolle zur Einsicht abverlangt und aus denselben entnommen, daß sich an einzelnen Schulstationsorten nicht im Sinne des die Schulaufsicht betreffenden Gesetzes vom 21. Februar 1870 benommen werde, daß insbesondere sich der Ortsschulrath nicht allmonatlich zu einer ordentlichen Sitzung versammelt und auch nicht über die abgehaltenen Sitzungen Protocolls-Ausnahmen stallfinden. Die Geschäfts führung des Ortsschulrathes ist derart beschaffen, daß die zu dessen Wirksamkeit gehörigen Angelegenheiten gewöhnlich durch collegiale Berathung erledigt werden, aus den Sitzungs- Protocollen die in Verhandlung gestandenen Gegenstände, die von den Mitgliedern etwa gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse unter Ersichtlichmachung, welche Orts- schulrathsmitglieder in der Sitzung präsent waren und ob die Versammlung beschlußfähig war, nicht entnommen werden können. Es ergeht demnach die Aufforderung, sich in Hin kunft ausnahmslos nach der vorstehenden Andeutung zu benehmen. Nachdem übrigens den Ortsschulräthen die Verpflichtung obliegt, die Thätigkeit der Schule behufs der Feststellung der Ursachen der Schulversäumnisse thunlichst zu ergänzen,
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