Amtsblatt 1886/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. November 1886
3 wollenes rothes Tühel um den Hals, schwarze« abge tragenen Rock und Stiefel, Hut mit steifer Krempe. Bei sich kann er weiter Nichts tragen, als vielleicht einen Handkorb. Nach dem Verbleibe dieses Knaben sind die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und ist ein etwaiges positives Resultat unverzüglich anher zu berichten. Steyr, am 9. November 1886. 8ammtlmg8 - Ergebniß. Für die im laufenden Jahre in Oberösterreich durch Hagelschlag ?u Schaden gekommenen Bewohner sind folgende Sammlungs - Beträge hieramts eingeflossen und zwar von der Gemeinde: Allhaming 2 fl., Aschach 4 fl., Eberstallzell 3 fl., Gaflenz 3 fl. 25 kr., Garsten 6 fl. 43 kr., Gleink 5 fl., Großraming 1 fl. 97 kr., Bad Hall 5 fl. 53 kr., Kematen 1 fl. 20 kr., Kremsmünster (Land) 3 fl., Kremsmünster (Markt) 3 fl., Lausa 3 fl., Losenstein 9 fl., St. Marien 5 fl-, Losenstei.nleithen 5 fl., Neuhosen 6 fl 60 kr., Neu- stift 3 fl. 35 kr., Pfarrkirchen 2 fl. 45 kr., Piberbach 1 fl. 20 kr., Pucking 1 fl. 50 kr., Ried 2 fl. 30 kr., Rohr 1 fl. 17 kr., Sierning 9 fl. 87 kr., Sipbachzell 5 fl., Tern- berg 2 fl. 65 kr., Thanstetten 2 fl , St. Ulrich 5 fl., Wart- berg 1 fl., Weiskirchen 8 fl. und Weher 7 fl. 20 kr., zusammen 119 fl. 67 kr., welche unter einem im Wege des h. k. k. o. d. e. Statthalterei-Präsidiums ihrer Bestim mung zugesührt werden. Steyr, am 20. October 1886. Z. 8808. Nil sämmMe Oememile-AorstckMgm M k. k. OeMMme-Postm-Commaiu^ Josef Jxemayr, 34 Jahre alt, verheirateter Bäcker gehilfe, wurde mit Zwangspaß der Marktgemeinde-Vor- stehung Kremsmünster vom 26. October l. I. Z. 1655 in seine Heimatsgemeinde Garsten instradirt, ist aber bisher dort nicht eingetroffen. Im Betretungssalle ist derselbe in Polizeihast zu nehmen und unverzüglich anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 9. November 1886. Z. 8526. Rn, sämmMe Oememcke-VoHcklmgm. Es sind in letzter Zeit neuerlich Fälle vorgekommen, daß Veteranen-Vereine, deren Gesuche um die Allerhöchste Bewilligung zur Führung des Reichsadlers in der Bereins- fahne entweder noch einen Gegenstand der behördlichen Verhandlung bildeten, oder, als zur Besürwortun; Aller höchsten Ortes nicht geeignet, bereits zurückgewiesen worden waren, sich im telegraphischen Wege an Seine k. und k. Apostolische Majestät um die Allerhöchste Bewilligung der erbetenen Begünstigungen wendeten, um die im voraus schon auf einen bestimmten Tag anberaumte Fahnenweihe nicht verschieben zu müssen. Es wurde die Verfügung getroffen, daß für die Zukunft in jedem einzelnen Falle, in welchem ein Beteranen- Berein um die Bewilligung von Allerhöchsten Begünstigungen für die Vereinsfahne nachsucht, die Vorstehung dieses Vereines zunächst ausdrücklich und schriftlich durch die Bezirksbehörde verpflichtet wird, erst dann zur Veranstaltung einer festlichen Fahnenweihe, beziehungsweise zur Bestimmung des Tages derselben zu schreiten, wenn sie die behördliche Verständigung von der Allerhöchsten Entschließung über ihre diesbezügliche Bitte bereits erhalten hat. Hiebei wird noch bemerkt, daß jedwedes vor vollständiger Austragung dieser Angelegenheit im behördlichen Jnstanzenzuge von dem Vereine unter Hinweis aus die bereits anberaumte Fahnen weihe gestellte weitere Ansuchen um Erhalt dieser Bewilligung der Allerhöchsten Berücksichtigung nicht empfohlen werden könnte. Der Nachweis über die erfolgte bezügliche Ver ständigung der Vereins - Vorstehung ist in geeigneter Weise in dem Acte ersichtlich zu machen und das Vorhandensein dieses Erfordernisses vor der Vorlage derartiger Bewilligungs gesuche stets sicherzustellen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge des hohen Erlasses der k. k. Statthalterei vom 6. October 1886 Z. 12.968/11 und im Nachhange zu dem h. ä. Erlasse vom 15. October 1885 Z. 7509 A.-Bl. Nr. 29 mit dem Auftrage in die Kenntniß gesetzt, die bezüglichen Vereins- Vorstehuugen in vorkommenden Fällen aus das Obige auf merksam zu machen. Steyr, am 6. November 1886. Z. 8641. Nn sämiMlke Gemeinde-AoHckMgm. In Folge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 24. v. M. Z. 13 577 ergeht an die Gemeinde-Vorstehungen die Weisung, verläßlich bis 15. d. M. anher zu berichten, ob und eventuell welche eiserne Straßenbrücken im Gemeinde gebiete befindlich sind; bei dieser Bekanntgabe ist der Ort, wo sich eine solche Brücke befindet, genau anzugeben und gleichzeitig anzuzeigen, wem deren Erhaltung obliegt. Die Erstattung von Fehlanzeigen ist nicht nothwendig. Steyr, am 8. November 1886. Z. 8981. Un sämmMe Gemeinde - Des vom 5. auf den 6. d. M. zu Niederneukirchen im Gerichtsbezirke St. Florian verübten Kirchendiebstahls er scheint außer dem in Linz inhaftirten Michael Hofer aus Pfarrkirchen ein Mann, angeblich Schlosser, mitverdächtig, welcher inr Alter von 36 bis 40 Jahren steht, ziemlich groß ist, einen grauen Schnurrbart, graue Kleidung und einen eingedrückten braunen Hut hatte; derselbe dürste nach der Aussprache ein Böhme sein und sich im Besitze von Gold- und Silberborten befinden, welche von den Meßkleidern und dem Vespermantel in der Sacristei abgetrennt wurden. Steyr, am 10. November 1886.
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