Amtsblatt 1886/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1886
3 und dem Sturmacte anzuschließen. Bei inzwischen eingetrete nem Wechsel der Zuständigkeit ist der Sturmmann seiner neuen Zuständigkeitsgemeinde bekannt zu geben. Nach ordnungsmäßiger Verzeichnung aller 23 älteren Jahrgänge (wozu selbstverständlich die 1867 geborenen und und von dort aus direct zu konscribirenden Landsturmpflich tigen gehören) sind diese Verzeichnisse (Sturmrollen) durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig hat die Gemeinde-Vorstehung die dort bekannten oder durch persönliche Einvernahme der Sturmpflichtigen, durch Umfrage oder im Correspondenzwege zu eruirenden Daten der Punkte 4 — 14 der Sturmrolle in der letzteren einzutragen. Hiebei ist ein besonderes Augenmerk daraus zu richten, daß in erster Linie bezüglich des ersten Aufgebotes — bis inclusive der 36jährigen — die Operate thunlichst vollständig instruirt werden. Die Correspondenzen hat die Gemeinde-Vorstehung selbst zu führen, nur bezüglich der etwa im Auslande Weilenden die hierämtliche Intervention in Anjpruch zu nehmen. Die so ergänzten Sturmacten (die Sturmrollen mit allen Bezugsacten) sind ohne Terminsüberschreitung zuver lässig bis 15. December l. I. anher wieder worzulegen. Steyr, am 29. October 1886. Z. 8288. An sämmtMe Oememile-Vorstellungen. Auf Grund der gemachten Wahrnehmung, daß die Be richte über wichtigere Vorsallenheiten nicht regelmäßig und mitunter mit solcher Verspätung einlaufen, daß dieselben durch die Zeitungsmeldungen weit überholt erscheinen, wer den in Folge herabgelangten Erlasses des Herrn k. k. Statt halters vom 13. d. M. Z. 2354/kräs. die Herren Gemeinde- Vorsteher aufgefordert, Sorge zu tragen, damit im Sinne der bestehenden Vorschrift die Berichterstattung über die gedachten Vorsallenheiten stets mit thunlichster Beschleunigung erfolge. Steyr, am 27. October 1886. Z. 8595. An. sälumtliike Gemeinste- Vorstellungen unst k. k. OensturmeriePosten-Commansten. Mit Rücksicht auf die bestehende Gefahr der Verbrei tung der Cholera durch Versendung von gebrauchten Klei dungsstücken, Wäsche, Betten und dergleichen, von Cholera kranken oder Cholera-Verstorbenen benützten Gegenständen in einem zur Verbreitung der Infektion geeigneten Zustande, sowie durch inficirte Hadern findet das k. k. Ministerium des Innern mit Beziehung auf die 28 und 40 der mit dem Ministerial - Erlasse vom 5. August 1886 Z. 14067 hinausgegebenen und in dem hierämtlichen Amts-Blatt Nr. 23, 24 und 27 publicirten Cholera-Jnstruction die Ver sendung und den Bezug der im § 40 der Cholera-Jnstruction bezeichneten Gegenstände in nicht verläßlich infectionssreiem Zustande aus Cholera-Orten, dann das Sammeln, den Trans port und den Bezug von Hadern aus Cholera-Gegenden über haupt für die Dauer der Epidemie strengstens zu verbieten. Sendungen von derlei Gegenständen aus Ländern, in welchen die Cholera herrscht, somit auch aus Ungarn und Croatien, dürfen nur dann bezogen werden, wenn durch ein Begleitungscertifikat der Apolitischen Behörde erster Instanz der unbedenkliche Zustand, beziehungsweise in Betreff der Hader» die Provenienz aus cholerainfectionsfreier Gegend bestätigt ist. Der Empfänger einer derartigen Sendung aus einem cholerainficirten Lande ohne diesen behördlichen Attest hat hievon sofort der zuständigen Ortsbehörde und diese der politischen Behörde behufs unverweilter sanitätspolizeilicher Intervention die Anzeige zu erstatten. Dieß wird auf Grund des Erlasses des h. k. k. Mini steriums des Innern vom 22. d. M. Z. 17300 zu Folge Auftrages der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. l. M. Z 1391 1/V mit der Weisung zur Kenntniß gebracht, den Hadernhandel im Sinne des vorstehenden genauestens zu überwachen. Steyr, 26. October 1886. Z: 8391. All sämiMllle Gemeinste - Vorstellungen. Aus Anlaß einer speciellen Anfrage HA die oberösterr. Handels- und Gewerbekammer in Linz über die Frage be treffend die Abgrenzung der gewerblichen Befugnisse des Weißwaarengeschäftes einerseits und des Modistengeschäftes anderseits mit Note vom 15. October 1886 Nr. 1273 Nach stehendes eröffnet: 1 Betreffend die Befugnisse des Modisten geschäftes. Laut des bereits in der Sitzung am 15. October 1885 gefaßten Beschlusses sind die Inhaber von Modistengeschäften (Nuretiancl st 68 Rockes) zum Handel von Damenkleidern berechtiget und kann es demnach keinem Zweifel unterliegen, daß dieselben auch zum Verkaufe von Damen - Mänteln, Jacken, Paletots rc. befugt sind. Die Anfertigung dieser Artikel dürfen dieselben jedoch nach § 38 ulirwa 3 des Gesetzes vom 15. März 1883 nur dann betreiben, wenn sie den Vorschriften des 8 14 ent sprechen, das ist die Befähigung hiezu ausgewiesen haben. Dagegen haben die Modisten die Berechtigung sowol zur Herstellung als auch zum Verkaufe von Damenhüten, Hauben, Maschen, Cravatten rc. Nach den älteren Gewerbe-Vorschriften steht denselben noch der Handel mit Bändern, Spitzen, Nadeln, Federn, Handschuhen, künstlichen Blumen, sowie mit allen anderen Frauen-Putzwaren zu. 2. Betreffend die Befugnisse des Weißwaren geschäftes. Der Weißwaarenhandel umfaßt alle Frauenputzwaaren, Spitzen, Tüll, Stickereien, Bobbinet, Spitzenvorhänge, Musselin, Bänder, Schnüre, Knöpfe, Schleier, Handschuhe, Fächer, künstliche Blumen, Leinwand, Tischzeug, Barchent und Battist, Seidenwaaren als Aufputzartikel, fertige Kinder-, Herren- und Damenwäsche. Dieß wird zur Darnachachtung und Verständigung der berührten Gewerbsleute beziehentlich der einschlägigen Ge- Nossenschaften verlautbart. Steyr, am 20. October 1886.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2