Amtsblatt 1886/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1886

Amts-HM'alt der si. k. Zezirksfimiiffinniutschnsl Sleiir. Ur. 29. Steyr am 20. Ortoder 1886. Z. 8222. An, lämmiMe Oenlemcke - Aorftesmngen. Laut Erlaß des Reichs - Kriegs - Ministeriums Abthei ­ lung 9 Nr. 6268 vom 3. October 1886 können im Er- ziehungs - Institute am Erdberge in Wien noch mehrere Waisen von Unterofficieren und Soldaten für Rechnung des Erträgnisses aus der VII. Staats - Lotterie untergebracht werden. Hierauf haben weibliche Waisen von Unterofficieren und Soldaten Anspruch, welche während der activen Dienst ­ leistung des Vaters geboren sind und aus Ehen erster Art stammen. Diese Waisen dürfen nicht unter vier und nicht über acht Jahre alt, und müssen von körperlichen Gebrechen, dann Krankheitsanlagen vollkommen frei sein. Für Waisen, welche nicht der katholischen Religion angehören, ist von dem Vormunde ein Revers beizubringen, daß die Waise im Institute in der römisch-katholischen Religion unterrichtet und erzogen werden könne. Außer diesem nur eventuell nöthigen Reverse sind beizubringen : Der Taufschein des Mädchens, das militär-ärztl'che Zeugniß (worin auch der Sichtbarkeit der Jmpfnarben oder der überstandenen natürlichen Blattern Erwähnung zu machen ist) und ein Revers der Vormünder, daß sie sich allen Vor ­ schriften des Institutes unterwerfen und ihre Mündel, so lange solches unter Aufsicht des Institutes steht (d. i. in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahre) nicht zurück ­ begehren werden. Dieß wird in Folge Zuschrift des k. k. Ergänzungs- Bezirks-Commando Nr. 14 in Linz ddto. 14. October 1886 Nr. 6360 zur thunlichst allgemeinen, ortsüblichen Verlaut ­ barung bekanntgegeben. Steyr, 16. October 1886. Z. 8154. An sämiMlke Oememcke-Vorstckimgm nnck k. k. OMarmerie-Nostm-CommM Laut anher gelangter Mittheilung der Verwaltung der Landeszwangsarbeitsanstalt Laibach ist am Freitag den 8. d. M. der mit dem Erlasse der k. k. o. ö. Statthalterei vom 11. Dezember 1885 Z. 14472 notionirte, nach Sierning zuständige, 30 Jahre alte Messerschmied Josef Weichselbaumer von der Abtheilung in Thurn am Hart bei Gurkfeld, aus i dem Hofe des Gebäudes, woselbst die Zwängliuge unterge ­ bracht sind, entsprungen. Bekleidet ist derselbe mit Zwänglings-Zwilchkleidern, als : Rock, Weste, Hose ; ferners : Leinenhemd und Gattie, Nieder- schuhe mit Strümpfe und als Kopfbedeckung einen,Strohhut. Er ist mittlerer Statur von kräftigem Körperbau, hat ovales Gesicht, blonde Haare und Augenbrauen, hohe Stirne, blaue Augen, proport. Mund und Nase, gute Zähne und längliches Kinn. Im Falle derselbe im Bezirke wieder betreten werden sollte, ist er in Haft zu nehmen und unverzüglich anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 12. October 1886. Z. 8232. An sämmtMe Oememlle-VoHekMgm mul k. k. Oenllarmerie-Posten-Commanllen. Laut Erlasses vom 7. d. M. Z. 14741 ist das hohe k. k. Ministerium des Innern durch eine Rekursverhandlung, in welcher ein Apotheker-Gremium Beschwerde gegen den Specialitätenschwindel führt, welcher mit den von dem Apotheker Josef Fürst in Prag bereiteten Specialitäten: sowol in Apotheken als auch in Materialien- und Droguen- handlungen getrieben wird, in die Kenntniß gekommen, daß die von dem genannten Apotheker erzeugten, und in Jour ­ nalen und Druckschriften vielfach angepriesenen Specialitäten, Gastrophan, Eisenseifencerat, Karolinenthaler Davidthee, medicinischen flüssigen Eisenzucker und Halspulver des Apothekers Praskowitz, in vielen Apotheken der österr.-ungar. Monarchie feilgehalten werden, ohne daß die betreffenden Bereitungsvorschrifren den Apothekern von Seite Fürst's ausgefolgt werden, ja daß diese Specialitäten auch von Materialisten und Kaufleuten feilgeboten werden. Nachdem alle diese Specialitäten mit Ausnahme des Eisenseifencerates , welches als pharmazeutisches Präparat unter die Bestimmungen des § 2 der Ministerial-Verordnung vom 17. September 1883 R.-G.-Bl. Nr. 152 fällt, als Arzneizubereitungen nach Z 1 derselben Verordnung zu be ­ handeln sind, so wird anf Grund des bezeichneten hohen Erlasses darauf aufmerksam gemacht, daß im Hinblicke auf diese Verornung die Apotheker nicht berechtigt sind, diese Arzneibereitungen, für welche die vorgeschriebene Bereitungs ­ vorschrift zur Einsicht der Aerzte nicht vorliegt, in Depot zu nehmen, d. h. auf dem Lager zu halten und zu verkaufen.

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