Amtsblatt 1886/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1886

4 abwesend ist, sind in der Anmerkungsrubrik des Verzeichnisses klar und bündig anzuführen. Der Grund der Nichtaufnahme in dieses Verzeichniß ist in der Anmerkungsrubrik des MatrikenauSzuges aus ­ drücklich ersichtlich zu machen. In der Anmerkungsrubrik dieses Verzeichnisses ist auch anzuführen, ob ein oder der andere der Verzeichneten mit einem und welchem der nachstehenden Gebrechen, welche die Eignung zur Erfüllung der Landsturmpflicht unbedingt ausschließen, behaftet ist: 1. Blindheit, grauer Star und sonstige unbehebbare Gebrechen beider Augen, welche die Erwerbsfähigkeit vollkommen und dauernd ausschließen; 2. gänzlich unbehebbare Taubheit auf beiden Ohren; 3. Mangel oder unbehebbare gänzliche Unbrauchbarkeit einer Hand oder eines Fußes; 4. widernatürlicher After; 5. Fallsucht; 6. Cretinismus; 7. gerichtlich erklärter Irrsinn, Wahnsinn, Blödsinn; 8. Zwerggestalt; 9. Verkrüppelung, Entartung, unheilbare Krankheit des Körpers, insoferne diese Gebrechen jedwede Verwend ­ barkeit und Erwerbsfähigkeit vollkommen und dauernd ausschließen. In das zweite dieser Verzeichnisse (nach Muster IV der Wehrggesetz-Jnstruction) sind aufzunehmen: a) die in der Gemeinde sich aufhaltenden, im Jahre 1868 geborenen Landsturmpflichtigen, welche nach einer anderen Gemeinde zuständig sind oder deren Zuständigkeit zweifelhaft ist; b) die in demselben Jahre in der Gemeinde geborenen, sich aber in derselben nicht aufhaltenden Landsturm ­ pflichtigen, wenn deren Zuständigkeit nach einer anderen Gemeinde bekannt ist. Die Gemeinde hat Hiebei auf jede nur mögliche Weise dahin zu wirken, daß dieses Verzeichniß möglichst vollständig, daß die Zuständigkeitsgemeinde und der ZuständigkeitSbezirk bei jedem einzelnen dieser Landsturmpflichtigen genau an ­ gegeben werde und daß namentlich kein sich in der Gemeinde aufhaltender Landsturmpflichtiger übersehen werde, welch letzterer Umstand den Gemeinde-Vorstehungen umsomehr ans Herz gelegt wird, weil die Landsturmpflichtigen keiner Meldungspflicht unterworfen sind, somit eine vollständige Verzeichnung derselben nur auf Grund der von den Ge ­ meinde-Vorstehungen gepflogenen eifrigen Erhebungen er ­ möglicht wird. Die Gemeinde-Vorstehungen können jedoch die hieramtliche Mitwirkung stets in Anspruch nehmen und werde ich nicht ermangeln, den diesbezüglich an mich gestellten Anforderungen jederzeit bereitwilligst zu entsprechen. Das dritte nach Muster V der Wehrgesetz-Jnstruetion anzulegende Verzeichniß hat die gänzlich unbekannten Landsturmpflichtigen, welche im Jahre 1868 geboren worden find, zu enthalten. Als „gänzlich unbekannt" ist jener anzusehen und in dieses Verzeichniß aufzunehmen, der nach den Auszügen aus den Tauf- und Geburtsregistern zwar in der Gemeinde ge ­ boren ist, aber a) dessen Tod oder Aufenthalt selbst durch die eingehendsten Erhebungen nicht erforscht werden konnte und d) von dem nicht bekannt ist, nach welcher Gemeinde die Eltern (bei unehelichen die Mutter) zuständig sind, oder wo dieselben sich aufhalten, oder endlich, wo letz ­ tere geboren sind. Ist der Aufenthalt oder Geburtsort der Eltern oder auch nur eines Elterntheiles (bei unehelichen die Mutter) bekannt, so hat schon auf Grund dieses Umstandes, je nach ­ dem der in Betracht kommende Ort die eigene oder eine fremde Gemeinde ist, die Verzeichnung des Landsturm ­ pflichtigen in dem Verzeichnisse über die zuständigen oder fremden Landsturmpflichtigen zu erfolgen. Die diesbezüglich zu pflegenden Erhebungen, nämlich die Nachforschung und die zweifellose Feststellung, daß die Eltern (beziehungsweise Mutter) des „gänzlich Unbekannten" sich in der Gemeinde nur vorübergehend aushielten und ihre Zuständigkeit, wie ihr Aufenthalts- oder Geburtsort gänzlich unbekannt ist, liegen den Gemeinde-Vorstehungen ob. Diese drei Verzeichnisse sind anfangs December ab- zuschließen und sammt den Matrikenauszügen, sowie den sonstigen Erhebungsacten längstens bis 15. December anher einzusenden, widrigens die Verzeichnung auf Kosten der Gemeinden durch einen Abgeordneten der k k. Bezirks ­ hauptmannschaft veranlaßt werden müßte. Nach geschehener Ueberprüsung und Richtigstellung werden diese Verzeichnisse sodann mit den weiteren Weisungen rücksichtlich der daraus zusammenzustellenden Sturmrolle für das Jahr 1887 wieder hinausgegeben werden. Die Verzeichnisse über die Landsturmpflichtigen der älterenJahrgänge werden hieramts zusammengestellt und zur Richtigstellung und Ergänzung mit Ende Oktober K'J. den Gemeinde-Vorstehungen sammt den Drucksorten übersendet werden. Die diesbezüglich nothwendigen Be ­ merkungen werden gleichzeitig mit der Hinausgabe dieser Verzeichnisse erlassen werden. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der ersten Ver ­ zeichnung des Landsturmes fordere ich die Gemeinde-Vor ­ stehungen auf, bei der Verzeichnung der Landsturmpflichtigen mit aller Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit Vorzugehen, bei den zu pflegenden Erhebungen keine Mühe zu scheuen vnd die gegebenen Termine auf das pünktlichste einzuhalten, damit die Endfrist für die Anlage der Sturmrollen bis 15. Februar 1887 nicht überschritten werde. Steyr, am 9. October 1886. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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