Amtsblatt 1886/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1886
3 Dom 12. Mai l. I. Z. 3975, Amtsblatt Nr. 14, in Kenntniß gesetzt. Steyr, am 1. Oktober 1886. Z. 8012. Un, sämmMe Oememäe-VorstckMgm. Mit dem heutigen Amtsblatts erhalten die Gemeinde- Vorstehungen je 2 Exemplare der über Auftrag Sr. Ex cellenz des Herrn Statthalters vom 18. September 1886 Z. 12.249 vom oberösterreichischen Landes-Sanitätsrathe ver faßten Belehrung über das Verhalten in Cholerazeiten mit dem Austrage, die dortigen Aerzte hierauf aufmerksam zu machen und deren Inhalt auch den Bewohnern in ent sprechender Weise bekannt zu geben. Um dieser Belehrung die möglichst große Verbreitung zu sichern, ist Anstalt getroffen worden, daß dieselbe im Verlage der Alex. Eurich'schen Buchdruckerei in Linz zu dem Preise von 3 Kreuzer pr. Exemplar zu bekommen ist. Steyr, am 7. October 1886. Z. 8058. Nn. sämmitilke Gememäe - AorstckMgm. Zum Zwecke der thunlichsten Hintanhaltung der Weiterverbreitung der in mehreren Gemeinden der politischen Bezirke Freistadt und Perg unter dem Rindviehs graffirenden Lungenseuche werden nachstehend die wesentlichsten auf die Lungenseuche bezughabenden Bestimmungen aus der in dem Z 15 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Fe bruar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) bezogenen, vom hohen k. k. Ministerium des Innern herausgegebenen „Belehrung über die Erscheinungen ansteckender Thierkrankheiten" ver- lautbart, wie folgt: Die Lungenseuche ist eine dem Rindvieh eigene, lang sam verlaufende, ansteckende Krankheit. Sie beginnt un- merklich unter den ersten Erscheinungen eines kurzen, trockenen Hustens, der später häufiger, dumpf und heiser wird. Gleichzeitig oder etwas später wird ein beschleunigtes und angestrengteres Athmen, Verminderung der Freßlust und der Milchabsonderung wahrgenommen. Diese Erscheinungen genügen schon, den Verdacht der Lungenseuche zu erregen, besonders wenn sie bei neu ein gestellten Rindern oder einige Zeit nach der Einbringung solcher bei Rindern des alten Bestandes beobachtet werden. Nach kürzerer oder längerer Zeit kommt Fieber und Pulsbeschleunigung dazu; die Athemdeschwerben sind stärker und daß Flotzmaul wird trocken, Freßlust und Wieder kauen hören auf; die Thiere sind gegen den Druck der Brustwand empfindlich, stehen mit gespreizten Vorder- füßen und ausgesperrten Nasenflügeln, legen sich wenig oder gar nicht nieder, stöhnen und ächzen beim Athmen und werfen beim Husten oftmals große Schleimmassen aus. Hochträchtige Kühe verwerfen zumeist. In schweren Fällen, sowie in jenen mit tödtlichem Ausgange gesellen sich Abmagerung, Schwäche und erschöpfende Durchfälle dazu. Die Dauer der Krankheit bis zur Genesung oder zum Tode schwankt zwischen 5 bis 12 Wochen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden aufgefordert, diese vorangesührte Belehrung möglichst zu verlautbaren und die Rindviehbesitzer aufzufordern, im Falle des Vorkommens der vorerwähnten Erscheinungen, welche den Verdacht der Lungen seuche erregen, allsogleich die Anzeige bei der Gemeinde- Vorstehung zu erstatten, welcher es obliegen wird, hierüber anher zu berichten. Steyr, 8. October 1886. Z. 8081. Nn sämmiMe Gemeinde-WHckimgen Mll an äie sMwürckigm Pfarrämter. Gemäß der Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 17. August 1386 (R.-G.-Bl. Nr. 39), betreffend die Verzeichnung und Evidenzhaltung der Land sturmpflichtigen, haben die Gemeinde-Vorstehungen alljährlich aus Grund der ihnen längstens Ende October von den hoch würdigen Pfarrämtern zukommenden Matrikenauszüge die in das landsturmpflichtige Alter von 19 Jahren tretenden Jünglinge im Sinne der Bestimmungen der 88 12, 15, 16, 19, 20, 21 und 22 der Jnstruction zur Ausführung der Wehrgesetze zu verzeichnen und die hierüber nach den Mustern III, IV und V der Jnstruction zur Ausführung der Wehrgesetze verfaßten Verzeichnisse s) über die in der Gemeinde zuständigen, b) über die fremden und endlich v) über die gänzlich unbekannten Landsturmmänner bis längstens 15. December jeden Jahres anher vor- zulegen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sich daher unver züglich mit den hochwürdigen Pfarrämtern ins Einvernehmen zu setzen, und werden diese hiemit ersucht, die vorbezeichneten Matrikenauszüge über die im Jahre 1887 das 19. Lebens jahr vollendenden Jünglinge den Gemeinde-Vorstehungen bis längstens 30. October d. I. bekanntzugeben, nach deren Erhalt sofort die Anlegung der Verzeichnisse in Angriff zu nehmen und sich Hiebei an Nachstehendes zu halten: Die Verzeichnung der Landsturmpflichtigen hat in der selben Weise zu geschehen, wie die Verzeichnung der Stellungspflichtigen. Bis 15. December d. I. sind daher von den Gemeinde-Vorstehungen 3 Verzeichnisse vorzulegen. Das erste dieser Verzeichnisse, welches genau nach Muster III der Jnstruction zur Ausführung der Wshrgesetze anzulegen ist, hat zu enthalten: a) die in der Gemeinde geborenen und dahin zu ständigen Landsturmpflichtigen, welche im Jahre 1868 geboren worden sind, gleichgiltig ob sie in der Gemeinde wohnhaft oder von dort abwesend sind, auch wenn ihr Aufenthalt nicht bekannt ist; b) die in der Gemeinde zwar nicht geborenen, aber dahin zuständigen Landsturmpflichtigen, welche im Jahre 1868 geboren sind. In diesem Verzeichnisse über die zuständigen Land sturmpflichtigen darf keiner derselben Übergängen werden, selbst wenn er schon im Militärdienste stehen sollte. Dagegen sind die in den piarrämtlichen Matrikenauszügen theils durch die Matrikelsührer, theils durch die Gemeinde- Vorsteher bezeichneten verstorbenen, sowie die mit Bewilligung ausgewanderten oder in einer anderen Ge meinde zuständig gewordenen Landsturmpflichtigen in das Verzeichniß nicht aufzunehmen. Jene Umstände, welche rücksichtlich der eventuellen Heranziehung der Landsturmpflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflicht von Belang sind, wie z. B. wenn der Landsturm pflichtige in der Untersuchungs- oder Strashaft, in straf- gerichtlicher Untersuchung, wenngleich aus freiem Fuße, sich befindet, aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde, oder
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2