Amtsblatt 1886/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1886
2 Z. 7402. Nn sämmililke Oememäe-VMliMgm unä k. k. Genckarmme-Posten-Commanäen. Die im Amtsblatts Nr. 32 ex 188S Z. 845S erfolgte Currendirung des Stellungspflichtigen Franz Tober des Stellungsbezirkes Freistadt wird widerrufen, da derselbe nach Inhalt des h. k. k. Statthalterei-Erlaffes vom 7. Sep tember 1886 Z. II632/IV bereits ausgeforscht wurde. Steyr, am 18. September 1886. Z. 6661. Rn sämmttilke äolkwäräigm Pfarrämter, an lüe Oememäe - Aorstelmagea imä k. k. Genckarmem-Posten-EommM Laut Anzeige des k. k. Statthalterei-Präsidiums in Lemberg vom 14 Juli l. I. Z. 6127/M8. gelangen in letzter Zeit sehr häufig Schriftstücke, welche zur Behandlung und Competenz des Krakauer Stadtmagistrates gehören, irriger Weise an die Bezirkshauptmannschaft dortselbst. Um den vielen sich hieraus ergebenden Unzukömmlich keiten und unliebsamen Geschäftsverzögerungen vorzubeugen, wird in Folge hohen Statthalterei-Präsidial-Erlasses vom 9. v. M. Z. 9894/11 zur Benehmungswiffenschaft in Erinnerung gebracht, daß die Stadtgemeinde Krakau ein eigenes Statut besitzt und für ihren Umfang der Stadt magistrat daselbst als politische Behörde I. Instanz fungirt. Steyr, am 28. September 1886. Z. 6476. Rn sämmililke Oememäe-AorsieäMlM Mit k. k. Omäarmme-Postm-EMmanäm Ueber eine von einer Genossenschaft von Spirituosen- Erzeugern gestellte Anfrage haben sich die hohen k. k. Ministerien des Innern, des Handels und der Finanzen bestimmt gefunden, in Erläuterung des im Einvernehmen mit den betheiligten hohen k. k. Ministerien erfloffenen, mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1885 Z. 489 N. I. (intimirt mit hierämtlichem Erlasse vom 20. Februar 1885 Z. 1436 Amtsblatt Nr. 6) mitgetheilten hohen Finanz - Ministerial - Erlasses vom 30. Jänner 1885 Z. 2648, betreffend die Verabreichung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten in Gefäßen, die erst aus Anlaß des Erscheinens der Kunden in der Verkaufs stätte verschlossen werden, sowie in Erläuterung der Ministerial-Verordnung vom 17. November 1885, R.-G.-Bl. Nr. 166, womit den nur zum Handel mit gebrannten geistigen Getränken berechtigten Gewerbetreibenden verboten wurde, in ihren den Kunden zugänglichen Geschäfts- Localitäten gebrannte geistige Getränke in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu halten, Nachstehendes bekannt zu geben: Im Grunde der bezogenen Directiven kann den Er zeugern von Spirituosen, sowie überhaupt den zum Handel mit Spirituosen berechtigten Gewerbetreibenden weder ver wehrt werden, in ihren Nebenlocalitäten (Magazinen) ge brannte geistige Getränke in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu halten, noch dieselben in von der Partei beigebrachten, oder von dem Erzeuger, beziehungsweise von dem zum Handel mit Spirituosen Berechtigten selbst bei gestellten Gefäßen zu verkaufen, sofern« die in Frage stehenden Nebenlocalitäten den Kunden nicht zugänglich sind, die Gesäße in diesen Nebenlocalitäten in Abwesenheit der Partei gefüllt und handelsüblich verschlossen werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zu Folge des hohen Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Juli d. I. Z. 9440/1 und im Nachhange zu dem hier- ämtlichen Erlasse vom 2. Jänner 1886 Z. 9570 A.-Bl. Nr. 1 in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 30. September 1886. Z. 7796. Nn, sämiMike Oememäe-AoHckMgm. Laut der Zuschrift der k. k. schlesischen Landesregierung in Troppau vom 16. August d. I. Z. 9744 wurde mit Zustimmung des schlesischen Landesausschuffes das in Freudenthahl neu errichtete städtische Krankenhaus als eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt erklärt und wurden die Verpflegstaxen in diesem Krankenhause für die erste Classe mit 2 fl. 40 kr. „ „ zweite „ ,, 1 fl. 50 kr. und „ „ dritte „ „ — 80 kr. endlich für Kinder unter 11 Jahren in der dritten Ver- pflegsclasse mit 50 kr. ö. W. per Kopf und Tag festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zu Folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 19. v. M. Z. 11369/11 in Kenntniß gesetzt. Steyr, am 1. Oktober 1886. Z. 7797. Rn sämmWie Gememäe - AorstekMgm. Die k. k. dalmatinische Statthalterei in Zara hat im Nachhange zur Kundmachung dieser Statthalterei vom 31. December 1885 Z. 23.364 mit der Kundmachung vom 5. August 1886 Z. 14.181 im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschusse in Zara die Taxen für die Pflege und den Unterhalt der Kranken im öffentlichen Spitale und im Irrenhause von Sebenico für den zweiten Semester des Jahres 1886 wie folgt abgeändert, und zwar: a) Tägliche Taxe, welche die zahlungsfähigen Kranken, dann die Fremden, die Ausländer, die Jnquisiten und Verurtheilten, die Wöchnerinen, Schüblinge und so fort für erhaltene Pflege und Unterhalt rückzuvergüten verpflichtet sind : 74'/- kr. statt 72'/- kr. für die in's Spital von Sebenico 73 „ ,, 71 „ „ ,, ,, Irrenhaus „ „ aufgenommenen. b) Tägliche Taxe, welche die Kranken rückzuvergüten verpflichtet sind, die nicht im Spitale, sondern außerhalb desselben den Unterhalt erhalten: 42V- kr. statt 40 V- kr. für die in's Spital von Sebenico 33V-,, „ blV- » " » „ Irrenhaus,, ,, aufgenommenen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Auftrages der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. d. M. Z. 11.696/11 und im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse
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