Amtsblatt 1886/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. September 1886
2 Die Commandanten oder Vorsteher der Körperschaften, welche einen militärischen Charakter, beziehungsweise mili tärische Abzeichen tragen (Landsturmgesetz § 2, Absatz 4), sind auf die ihnen obliegende Verpflichtung, besondere Ver zeichnisse über die Mitglieder derselben nach Beilage 5 zu verfassen und bis Ende Jänner an die Landsturm-Bezirks- Commanden zu senden, aufmerksam zu machen, und wird sich die Bezirkshauptmannschaft die Ueberzeugung verschaffen, daß von den Commandanten oder Vorstehern dieser Körper schaften die Vorlagesrist genau eingehalten werde. Unabhängig von den Arbeiten zur Zusammenstellung dieser Verzeichnisse für die 23 ältern Jahrgänge der Land sturmpflichtigen sind die Behelfe zur Verzeichnung der in das sturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge zu sammeln und sind die Vorarbeiten für die Verzeichnung dieses letzten Jahrganges der Sturmrolle von den Matrikenführern, Ge meindevorstehern und politischen Bezirksbehörden in den in der Verordnung des h. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 17. August 1886 festgesetzten Terminen durchzuführen. Dieses wird mit dem Beisätze verlautbart, daß die h. a. verfaßten und nach Thunlichkeit geprüften Stellungs- listenauszüge der 23 älteren Jahrgänge den Gemeinden mit weiterer Weisung und unter Anschluß der erforderlichen Drucksorten bis Ende October werden hinausgegeben werden. Steyr, am 9. September 1886. Z. 7269. An snmiMiüe Gemeinde - Normungen. Das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat hat mittelst Erlaß Nr. 11753/2347/IV ddto. Wien am 5. August l. I. das 3. Landwehr-Dragoner-Commando an gewiesen, im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschaften ge eignete Reserve-Männer der Cavallerie des k. k. Heeres für eine zweijährige freiwillige Präsenzdienstleistung beim Regi- ments-Cadre des obigen Landwehr-Dragoner-Regiments in Wels zu acquiriren. Dies wird in Folge Zuschrift des genannten Com- mandos vom 3. September 1886 Z. 1385 mit dem Beisätze zur allgemeinen Verlautbarung bekannt gegeben, daß nach stehende Beneficien mit dem eventuellen Antritte jener Dienst leistung in Verbindung stehen: 1. Bekommt jeder Dragoner nebst seinen reglement- mäßigen Gebühren die doppelte Cavallerie - Zulage und monatlich eine Prämie von 8 fl., die Unterofficiere erhalten ihre chargenmäßige monatliche Dienstesprämie, das ist für den Wachtmeister 17 fl., für den Zugsführer 14 fl., für den Corporal 9 fl. 50 kr. 2. Verbleiben alle im Falle einer Mobilisirung im Verbände der k. k. Landwehr, werden somit zu ihren Heeres- Regimentern nicht einberufen; und 3. wird allen diesen zugesichert, daß sie während ihrer obligaten Landwehr-Dienstpflicht zu keiner Waffenübung ein berufen werden. Gefordert wird gute Conduite, gutes Reiten und ein Körpergewicht von nicht über 75 Kilogramm. Bemerkt wird noch, daß der Dienst bei den Landwehr- Cavallerie-Cadres als ein minder anstrengender bezeichnet werden kann, als jener bei den Regimentern der Heeres- Cavallerie. Steyr, am 9. September 1886. Z. 7384. An sämmtl. Hemeinde-Worstefiungen und k. k. Gendarmerie-Uosten-Kommanden. Die im Amtsblatte Nr. 13 sub Nr. 3601 erfolgte Currendirung des Carl Mazura des Stellungsbezirkes Pola wird widerrufen, da derselbe laut h. Statthalterei-Erlaffes vom 7. September 1886 Z. 11709/lV bereits eruirt ist. Steyr, am 14. September 1886. Z. 7100. An sämnMlke Oemttucke-VorstckMgm. Mit gegenwärtigem Amtsblatts erhalten die Gemeinde- Vorstehungen über Requisition des k. k. 14. Ergänzungs Bezirks - Commandos in Linz ddto. 1. September 1886 Z. 5436'12 das Verzeichnis der dort zuständigen Ersatz- reserve-Evidentisten mit dem Auftrage, auf Grund des 8 160:6 der Instruktion zur Ausführung der Wehrgesetze diese Mannschaft zu verhalten, den Nachweis zu liefern, daß sie noch den Anspruch auf das Belassen in der Ersatzreserve- Evidenz besitze. Die Titelnachweisung hat im Monate November zu erfolgen und sind die gesammelten Nachweise je unter Um schlag bis 10. November l. I. anher vorzulegen. Specielle Parteiansuchen, sowie die Beigabe von Er hebungsbogen sind nicht erforderlich. Bezüglich der Form der Unentbehrlichkeits-Zeugniffe wird erinnert, daß dieselben für jene Mannschaft, welche im Wege der zeitlichen Befreiung in der III. Altersclasse in die Evidenz der Ersatzreserve gelangt sind, von solchen Familienvätern auszustellen sind, welche Söhne haben, die zur bevorstehenden Stellung berufen sind; bezüglich jener, die im Entlaßungswege in die Evidenz der Ersatzreserve übertragen wurden, von Vätern, deren Söhne im Heere dienen. Sämmtliche Titelnachweisungs-Documente müssen auf das laufende Datum November bestätigt oder neu ausge fertigt sein. Mangelhafte Operate werden unbedingt zurückgewiesen werden. Im Falle des eingetretenen Titelverlustes sind jene Documente vorzulegen, aus welchen dies unzweifelhaft zu entnehmen ist und zwar entweder der diesfällige Familien- Auskunftsbogen oder die Empfangsbestätigung des Ersatz reservisten, daß dessen wiederholte Aufforderung zur Titel nachweisung erfolgt ist. Steyr, am 3. September 1886. Z. 7307. Aa sämmilicke Gememlle-Aorstcklmgm unck k. k. Omckarmme-Posim-CoimMN Die im Amtsblatts Nr. 21 sub Z. 5574 erfolgte Currendirung des stellungspflichtigen Johann Bamberger wird widerrufen, da derselbe laut h. Statthalterei-Erlasses vom 6. September 1886 Z. 10868/IV laut Todtenschein des Pfarramtes Ebenschwang gestorben ist. Steyr, am 14. September 1886.
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