Amtsblatt 1886/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1886

3 Zu Steyr in der Jellmair'schen Restauration am 6. Oktober 1886 uin 8 Uhr Vormittags für die Landwehrmänner des Gerichtsbezirkes Steyr ; Zn KremSmünster in deut Resl'schen Gast ­ hause am 7. Oktober 1886um9UhrVormittags für die Landwehrmänner der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen. Die Mannschaft, welche nicht zur bestimmten Stunde am Controlsplatze erscheint, sowie jene, welche ohne genügende Entschuldigung wegbleibt, hat bei der Nachcontrole in der Evidenthaltungs-Station Steyr zu erscheinen. Die auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungskarten nach Steyr berufen, dort der Nachcontrole unterzogen und deren Bestrafung eingeleitet. Die Nachcontrole findet in Steyr (Bezirkshauptmann- schafts-Gebäude I. Stock» bei der k. k. Landwehr-Evidenz- Abtheilung am 18. Oktober 1886 Vormittags 9 Uhr statt. Die Gesuche derjenigen, welche wegen Erkrankung oder Aufenthaltes im Auslande verhindert sind, zu erscheinen, ferners die Gesuche der Staatsbeamten, Volksschullehrer, der im Post-, Telegraphen- und Eisenbahndienste Angestellten, sind zu sammeln und acht Tage vor dem Beginne der Controls-Versammlung hieher zu übersenden. Jene verheirateten Landwehrmänner, in deren Land ­ wehr-Pässen die Verehelichung noch nicht ersichtlich ist, haben die «X okko Trauscheine mitzubringen. Der Afsentjahrgang 1871 hat ebenfalls bei der Con ­ trols-Versammlung zu erscheinen. Einberufungskarten werden keine ausgegeben. Steyr, am 1. September 1886. Z. 6986. Rn fämmMe Oememlle - VoBkliMgm. Aus Anlaß eines speziellen Falles hat die oberösterr. Handels- und Gewerbekammer über h. ä. Anfrage eröffnet, daß zum Handel mit fertigen Kleidern nur die speciellen Kleiderhändler (Schneidermeister) sowie die Gemischtwaaren- händler befugt sind. Derjenige, welcher den Baumwoll- und Weberwaaren - Verschleiß angemeldet hat, erscheint nur be ­ rechtiget, Gewebe zu verkaufen, keineswegs jedoch fertige Kleider, da dieselben nicht unter den Begriff der Baumwoll- und Webewaaren fallen, was hiemit zur Darnachachtung veröffentlicht wird. Steyr, am 30. August 1886. Z. 6987. Rn sämmMe Oememcke-AorstckMgm. Aus Alllaß eines vorgekommenen Falles wird hinsicht ­ lich der Berechtigung der Rauchsangkehrer, Hafner und Maurer zum Putzen von Oefen und Sparherden nach ge ­ pflogenem Einvernehmen mit der oberösterr. Handels- und Gewerbekammer zur Beachtung Nachstehendes eröffnet : Der Rauchsangkehrer hat nach der bisher beobachteten Gepflogenheit alle Gattungen Oefen gekehrt, beziehungsweise geputzt, mit Ausnahme der sogenannten schwedischen Thon ­ öfen, deren Reinigung vom Ruße deßhalb dem Hafner zu- kommt, weil zu diesem Behufe der Ofen geöffnet und wieder verschlossen werden muß, wobei zugleich die entstehenden Fugen mit feinem Thon zu verstreichen sind, wozu die Hand ­ fertigkeit dieses Gewerbetreibenden allein ausreicht. Der Maurer ist zum Setzen jener Sparherde berechtigt, welche eine gemauerte Unterlage bedürfen. Der Letztere erscheint demnach anch zum Putzen dieser Sparherde befugt. Steyr, am 30. August 1886. Z. 6953. Un slimiMlke OemlMcke-VoHelumgm. Unter Beziehung auf den hierämtlichen Erlaß vom 4. v. M. Z. 5960 (Amtsblatt Nr. 22) wird bemerkt, es sei von einein Gemeindeamts das Verzeichniß (Urliste) der Geschwornen zur Vorlage gelangt, welche den gesetzlichen An ­ forderungen durchaus nicht entspricht, dieser Fall veranlaßt mich zur allgemeinen Richtschnur Nachstehendes zu eröffnen: Die Urliste, in welche die Namenseintragung in voll ­ kommen alphabetischer Ordnung geschehen soll, hat nicht der Herr Gemeinde-Vorsteher allein sondern mit 2 von ihm aus der Gemeinde-Vertretung zu wählenden Mitgliedern anzulegen. Bei der Anlegung der Urliste sind die Bestimmungen der 8Z 1, 2, 3, 4 und 5 des im R.-G.-Bl. vom Jahre 1873 Nr. 124 enthaltenen Gesetzes bezüglich der Aufnahme genau zu beobachten und wird insbesonders darauf aufmerksam ge ­ macht, das zum Amte eines Geschwornen als unfähig be ­ zeichnet werden sollen, welche nicht im Vollgenusse der bürgl. Rechte sind, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind den Pflichten eines Geschwornen nach- zukommen, dann welche sich in strafgerichtlicher Untersuchung, Anklage oder Strafe befinden oder in Folge einer Ver- urtheiluNg von der Wählbarkeit aus der Gemeinde-Vertretung ausgeschloffen sind. Nach vollzogener Anlage der Urliste ist dieselbe min ­ destens durch 8 Tage am Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und es hat hierüber die öffentliche Bekanntmachung auf die localübliche Art mit der Belehrung über das Einspruchsrecht im Sinne des 8 6 des bezogenen Gesetzes zu geschehen. Ueber allfällig erhobene Einsprachen hat die Gemeinde- Commission zu entscheiden, welche sich dießfalls nach den Bestimmungen des 8 7 benehmen soll. Die richtig gestellte Urliste ist von allen 3 Mitgliedern der Gemeinde - Commission zu unterfertigen und unter An ­ schluß aller Schriftstücke, welche auf eingebrachte Reclamationen und Befreiungs-Ansuchen Bezug nehmen, ferner der mit der Publicationsklausel versehenen Kundmachung, dann mit dem am Tage des Auslegens der Urliste zur Aufnahme von Reclamationen oder Befreiungsgesuchen eröffneten und mit dem Datum des Ablauftermines geschlossenen Protocolle rechtzeitig an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden. Speciell wird hervorgehoben, daß jene Persönlichkeiten, denen die Befreiung vom Geschwornen-Amte wegen Ablehnung der Geschwornen-Pflicht zu Gute kommt und welche dem- ungeachtet während der Dauer dieser Befreiung in der Ur ­ liste Aufnahme fanden, den in 8 6 des mehr erwähnten Gesetzes angeführten Einspruch rechtzeitig geltend zu machen haben, weil sonst angenommen werden müßte, daß sie auf ihre Befreiung verzichten. In dem Vorlageberichte ist genau ersichtlich zu machen, welche von den in der Urliste aufscheinenden Personen eine hervorragende Eignung zum Amte eines Gefchwornen besitzen. Steyr, am 5. September 1886.

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