Amtsblatt 1886/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1886

der k. k. Mzirkshauptinaimschast 8lM. Nr. ÄS. Steyr. am 10. September 1886. Z. 6857. Un sämmtliche Gememäe- VvMsmngm iln,ä an äie äochwnrlligen Marräaiter. Ein geivisser Stefan Ludwig, geboren am 16. August 1858, Elfellbeinarbeiter, wohnhaft zu Paris, wurde im Jahre 1885 von einem französischen Gerichte wegen Trunken ­ heit und Wachebeleidigung zu 8 Tagen Gefängniß und 5 Francs Geldstrafe verurtheilt. Als Geburtsort desselben ist ein Ort Namens Rahberon oder Rahberg in Oesterreich-Ungarn bezeichnet, vielleicht Raberg, Rabenberg, Radenberg, Rababerg. Da es sich nun darum handelt, die vom hohen k. k. Mnisterium des Innern in Wien mit dem Erlasse vom 29. Juni d. I. Z. 11628 herabgelangte Straftabelle der politischen Heimatsbehörde zuzustellen, und zu diesem Behufe die Geburt und die Zuständigkeit des Stefan Ludwig, und dessen früheren Aufenthalt zu ermitteln, werden die Ge ­ meinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter zu Folge h. Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 20. k M. Z. 8715/11 aufgefordert, über die Geburt, Provenienz, Zu ­ ständigkeit und früheren Aufenthalt des Stefan Ludwig, die entsprechenden Erhebungen zu pflegen und über ein etwaiges positives Resultat bis längstens 25. September l. I. anher zu berichten. Steyr, am 25. August 1886. Z. 6662. Nn sämmtliche Gememäe-VorstekiMM. Das h. k. k. Handelsministerium hat über die Frage, ob Pächter und Stellvertreter von Gewerben Mitglieder der für diese Gewerbe errichteten Genossenschaften sein können, beziehungsweise sein müssen, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 19. Juli 1886 Z. 20228 Folgendes eröffnet: Nach tz 106 und 8 107 der Gewerbe-Ordnung sind die „Gewerbsinhaber", das sind diejenigen, welche „das Ge ­ werbe selbstständig betreiben" Mitglieder der Genossenschaft. Dem Gewerbsinhaber stehen sowol in seiner Eigen ­ schaft als Mitglied der Genossenschaft, als in seiner Eigen ­ schaft als Arbeitsgeber und Lehrherr Rechte zu und liegen ihm Pflichten ob, die mit dem Betriebe des Gewerbes ver ­ bunden sind, die so zu sagen dem Gewerbe ankleben. Nun gibt es eine namhafte Anzahl von Gewerbs- inhabern, die entweder nicht berechtigt, oder nicht in der physischen Möglichkeit sich befinden, das Gewerbe persönlich zu betreiben; Personen, denen die freie Verwaltung ihres Vermögens nicht eingeräumt ist (8 2), Juristische Personen (8 3), Fortführung eines Gewerbes für Rechnung der minderjährigen Erben oder einer Masse (ß 56 des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-M. Nr. 39) oder welche wol in der Lage wären, das Gewerbe persönlich zu betreiben, die es aber vorziehen, von der Ermächtigung des §55 Ge ­ werbe-Ordnung Gebrauch zu machen und dasselbe durch einen Pächter oder Stellvertreter ausüben zu lassen. Es unterliegt nun nicht dem geringsten Zweifel und wird durch mehrfache positive Gesetzbestimmungen unterstützt, daß die Rechte und Pflichten, welche dem Gewerbsinhaber in seiner Eigenschaft als Genossenschaftsmitglied, Arbeitsgeber und Lehrherrn aus der Gewerbe-Ordnung zustehen, insoweit nicht einzelne dieser Rechte und Pflichten der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers An ­ wendung finden (Z 91 Gewerbe-Ordnung) auf den Pächter und Stellvertreter für die Dauer der Pachtung oder Stell ­ vertretung übergehen. Die aus dem Genossenschastsverbande sich für den Gewerbsinhaber ergebenden Rechte und Pflichten sind aber keine solchen, welche nur auf die Person des Ge ­ werbsinhabers Anwendung finden können, da dieselben lediglich durch die Thatsache, daß im Sprengel der Genossen ­ schaft ein Gewerbe, für welches dieselbe besteht, betrieben wird, begründet werden und die Persönlichkeit des Gewerbs ­ inhabers Hiebei ganz außer Betracht bleibt. Aus diesen Gründen ergibt sich, daß wol nur der Gewerbsinhaber, d. i. derjenige, welcher das Gewerbe angemeldet hat oder auf dessen Namen die Konzession lautet, Mitglied der Genossenschaft ist, daß aber die aus diesem Verhältnisse entspringenden Rechte und Pflichten, falls das Gewerbe durch einen Pächter oder Stellvertreter ausgeübt wird, nur durch diesen ausgeübt werden können. Es werden daher, unbeschadet des Regreßrechtes, Genossenschaftsumlagen von dem Pächter und Stellvertreter zu zahlen sein. Das active und passive Wahlrecht in der Genossenschaft wird denr Pächter und Stellvertreter zustehen, wird aber hinsichtlich des Gewerbeinhabers, der das Gewerbe nicht per ­ sönlich betreibt, mittlerweile ruhen. Nachdem die Genossen ­ schaft wohl eigentlich eine Interessenvertretung für alle zu ihr gehörigen Gewerbe ihres Sprengels bildet, somit jedes einzelne Gewerbe in der Genossenschaft seine Vertretung zu finden hat und jedem einzelnen Gewerbe die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber der Genossenschaft zustehen, so folgt hieraus, daß die durch den Betrieb eines Gewerbes begründete Verpflichtung zum Beitritte in die Genossenschaft auch nur für eine Person gelten kann; daß es daher nicht anginge sowol demjenigen, welcher sein Gewerbe verpachtet oder durch

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