Amtsblatt 1886/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. August 1886

3 stände aus dem Choleraorte ist verboten. Die Empfänger solcher Gegenstände sind aufmerksam zu machen, dieselben nicht in Gebrauch zu ziehen, bevor sie sich nicht von der bewirkten Reinigung und Desinfection Gewißheit verschafft oder letztere zur größeren Sicherheit veranlaßt haben. Das Einsammeln und der Transport von Hadern, abgetragenen Kleidern u. dgl. in Choleragegenden ist für die Dauer der Epidemie zu verbieten. Wohnräume, in welchen Cholerakranke verweilt haben, sind, sobald deren Benützung aufgehört hat, der sorgfältigsten Reinigung und Lüftung, nach Bedarf der Desinfection zu unterziehen, bevor sie von Gesunden wieder bezogen werden. Während des Herrschens der Cholera in einem Orte dürfen in demselben und seiner Umgebung keinerlei Veran ­ staltungen getroffen werden, die ein größeres Zusammen ­ strömen von Menschen in und nach diesem Orte zur Folge haben. Festlichkeiten, Processionen , Volksversammlungen, Jahrmärkte u. dgl. abzuhalten, Vergnügungszüge zu ver ­ unstalten, ist verboten. Unter Umständen sind die Schulen in Choleraorten zu schließen. Jedenfalls sind außerhalb derselben wohnende schulpflichtige Kinder vom Schulbesuche in Choleraorten aus- zuschließen, desgleichen dürfen Kinder aus Chvleraorten zum Schulbesuche in einem noch unversuchten Orte nicht zuge- lafsen werden. Choleraleichen sind thunlichst bald aus der Behausung zu entfernen, namentlich dann, wenn für die Aufbahrung der Leiche der geeignete Raum fehlt. Die Schaustellung von Choleraleichen ist verboten, desgleichen der Zutritt sogenannter Leidtragender in die Sterbewohuung ; die Beerdigung ist thunlichst zu beschleunigen, das Leichengesolge möglichst zu beschränken. In Orten, wo Leichenbeisetzkammern fehlen, sollen pro ­ visorische auf den Friedhöfen errichtet werden. Für Ortschaften, die keinen eigenen Friedhof haben und deren gewöhnlicher Begräbnißplatz ohne andere Ortschaften und frequente Straßen zu pasfiren nicht erreichbar oder zu entlegen ist, muß ein Cholerafriedhof ausgemittelt und an ­ gelegt werden. Die Ueberführung von Choleraleichen in answärtige Orte ist während der Daner der Epedemie und nach deren Erlöschen nicht zulässig. Die Sanitäts-Commissionen haben auch während des Herrschens der Epidemie ihre Thätigkeit sortzusetzen. Eine besondere Obsorge werden sie den Bedürftigen zuwenden und zu dem Ende auch die Beihilfe der Privat- wohlthätigkeit in Anspruch nehme«, damit die bei Epidemien so nothwendige über das Maß der gewöhnlichen Armen ­ versorgung hinausgehende diätetische und ärztliche Hilfe den in Noth und Dürftigkeit Gerathenen gewährt werden könne, ohne sie an die Armenversorgung seitens der Gemeinde ver ­ weisen zu müssen. (Schluß folgt.) Z. 6791. Un sämmtliche Gememäe-VoMmnM imä k. K. OeMrmerie-Postm-CommMäM. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit der Note vom 17. d. M. Z. 10774 anher das Ersuchen um Ausforschung der der Anna Ehgartner in Tröstelberg Nr. 18, Gemeinde Haidershofen, gehörigen und derselben entwichenen Kinder Franz, Alois, Theresia und Cäcilia im Alter von 12, 11, 9, beziehungsweise 8 Jahren, gestellt. Diese Kinder sollen nach der Aussage ihrer Mutter entweder nach Steyr oder nach Enns entflohen sein und sind im Eruirungsfalle an dieselbe zwangsweise zurückzustellen. Auch ist in diesem Falle sofort anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 24. August 1886. Z- 6751.. An sämmtliche Oemeimle-AMeliimM Mil an «lie liochwäräigm Pfarrämter. Der Herr Minister des Innern hat laut des Erlasses vom 10. August 1886, Z. 3552/M. I., der Congregation der Dienerinen vom heil. Herzen Jesu in Wien über ihre vom Statthalter in N.-Oe. befürwortete Bitte für die Dauer von 2*/r Monaten, das ist bis Ende Oktober d. I. die Bewilligung ertheilt, freiwillige Geldspenden in Niederösterreich, Oberösterreich, Mähren und Schlesien behufs Errichtung eines Reconvalescentenhauses für die eigenen, durch Kranken ­ pflege hinfällig gewordenen Congregationsmitglieder bei ein ­ zelnen bekannten Wohlthätern sammeln zu dürfen. Hievon werden die Gemeinde - Erstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter in Folge h. Statthalterei-Präsidial- Erlaffes vom 16. d. M. Z. 1845 mit dem Bemerken in die Kenntniß, daß eine Sammlung von Haus zu Haus auf Grund dieser Bewilligung nicht stattzufinden hat und daß die mit der Vornahme dieser Sammlung betrauten Congre ­ gationsmitglieder im Falle ihres Erscheinens mit einem vom k. k. oberösterreichischen Statthalterei-Präsidium ausgestellten Sammlungs - Certificate versehen sein werden. Steyr, am 28. August 1886. Z. 6924. Nn sämmtliche Oenmmle-AocheäMgen mul «m äie slolsumml^ Pfarrämter. Die Stadt Schwanenstadt wurde in der Nacht vom 13. auf den 14. d. M. von einem großen Brande — dem dritten seit 15 Monaten — betroffen, welchem die Dachungen von 6 Häusern des Hauptplatzes nebst vielen nicht feuersicheren Nebengebäuden und Fährnissen zum Opfer fielen. Die Ursache dieses Brandes dürfte, gleichwie bei den vorhergegangenen beiden größeren Bränden, in einer böswilligen Brandlegung zu suchen sein. Wenn nun auch nach dem nunmehr vorliegenden Schaden- erhebungs - Operate glücklicher Weise der Brandschade vom 14. d. M. nicht jene so bedeutenden Dimensionen erreicht hat, wie unmittelbar nach dem Brande selbst in der Aufre ­ gung, die allseitig herrschte, angenommen wurde, so ist derselbe dennoch an und für sich noch immer ganz bedeutend und für die Betroffenen, die fast ausnahmslos in sehr ungünstigen Vermögensverhältnissen sich befinden, höchst empfindlich. Nach den gemeindeämtlichen Erhebungen beträgt der Brandschade a) an den Realitäten 12.735 fl. 15 kr. d) an den Fährnissen 4.570 fl. 50 kr. zusammen . . . 17.305 fl. 65 kr. Die zu gewärtigenden Assecuranzentschädigungen, deren Ziffer noch nicht festgestellt ist, werden nur theilweise den

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