Amtsblatt 1886/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. August 1886

Amts-WKI'utt der k. k. Rezirkshaupkmminschasi SlM. u> 24. Steyr, am 31. August 1886. ForPhimg iles Ruszuges aus ster Ckotera- Justrucüou. Eine besondere Sorgfalt ist der Beschaf ­ fung von reinem Trink- und Brauchwasser zu- zuwenden. Aus dem Untergründe eines Choleraortes ge ­ schöpftes Wasser ist, wo Wasserleitungen zu Gebote stehen, nicht zu benutzen. Jedenfalls sind in der Nachbarschaft von Aborten, Senk- und Jauche-Gruben befindliche Brunnen, so ­ wie die in Häusern, in welchen Cholerafälle vorkommen, sofort zu schließen. In der Umgebung von Wasserentnahm- stellen ist jede Verunreinigung, namentlich durch die Abfälle des menschlichen Haushaltes und insbesondere das Waschen der Wäsche und Hausgeräthe zur Zeit des Herrschens der Cholera zu verbieten. Zwingt die Wasserarmuth eines Ortes zur Benützung von bedenklichen Brunnenwasser, so soll dieselbe erst nach dem Kochen und Wiedererkalten des Wassers eintreten. Nicht minder bedarf die Reinigung und Reinhaltung von Haus und Hof, von Wohnungen und gewerblichen Localitäten einer Beaufsichiigung. Misthaufen und Dung- stätten sind derart zu halten, daß die Verunreinigung des Bodens und insbesondere der Brunnen verhütet wird. Einer eingehenden Controle bedürfen die sanitären Verhältnisse der Herbergen, Logierhäuser und der Wohnungen der ärmeren Volksclassen. Die größte Aufmerksamkeit ist jenen Häusern und Ortstheilen zuzuwenden, welche bei voraus ­ gegangenen Choleraepidemien von der Cholera besonders stark und häufig heimgesucht worden sind. Wohnungen, deren Benützung eine ernste Gefahr für die Gesundheit mit sich bringt und deren Mängel nicht be ­ hebbar sind, müssen geschlossen werden und ist für die ent ­ sprechende Unterbringung der Delogirten zu sorgen. So weit es polizeilich geschehen kann, ist auch die Ueberfüllung der Wvhnräume nicht zu dulden. Die sanitätspolizeiliche Ueberwachung des Nahrungs ­ mittelverkehrs ist strengstens zu handhaben, dabei nicht nur auf die Beschaffenheit der Waare, sondern auch des Verkauss- chcales zu achten, auf die sorgfältigste Reinhaltung in dem ­ selben zu dringen, die unmittelbare Communication mit Wohnungslocalitäten und die Vorräthighaltung von Victualien in letzteren nicht zu dulden. Wenn Erkrankungsfälle an Cholera vorkommen, ist darauf zu dringen, daß der Verkäufer mit der Krankenstube durchaus keinen Verkehr pflege; sollte derselbe nicht hintanzuhalten sein, ist das Verkaufslocale zu schließen. Die Ausstellung der Victualien an und vor der Ein ­ gangsthüre und den Fenstern des Verkaufslocales ist nicht zu dulden, wenn die Genußartikel nicht durch einen sicheren Glasverschluß vor Staub und Verunreinigung geschützt sind. Alle Massenansammlungen sollen in Cholerazeiten ver ­ mieden, jene Localitäten, in welchen ein besonderes Zusammen ­ strömen von Menschen stattfindet, der besonderen sanitäts- polizeilichen Ueberwachung unterstellt werden. Sobald die Gefahr der Einschleppung der Cholera in eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder sich drohender gestaltet, hat die politische Landesbehörde dies mittelst einer Kundmachung im Landesgesetzblatte und in der ämtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und mittelst dieser Kundmachung zugleich den Gemeindebehörden jene Maß ­ nahmen bekannt zu geben, welche sie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen und insbesondere nach den in dieser Instruktion vorgezeichneten Bestimmungen sofort aus- zuführen verpflichtet sind. Insbesondere sind die Gemeinden zu verpflichten, vor allem womöglich in allen, jeden ­ falls aber in stärker bewohnten unsauberen Häusern, in Gast ­ höfen, Herbergen, Asylen u. s. w. eine genaue sanitäre Jnspection zu pflegen, auf die unverzügliche Beseitigung Vor ­ gefundener Mißstände zu dringen und innerhalb eines vierzehn Tage nicht überschreitenden Termines eine Nachinspection zu halten, um die Gewißheit zu erlangen, daß die Mißstände behoben worden sind. Außerdem ist es von besonderer Wichtigkeit, daß schon beim Herannahen der Epidemie Absonderungslocale für Kranke, die in ihren Wohnungen die nöthige Pflege nicht finden oder mit Rücksicht auf die übrigen Wohnüngsgenossen unter den ­ selben nicht belassen werden dürfen, sowie Unterkunftslocale für Gesunde für den Fall nöthiger Delogirungen, welche unter voller Wahrung der humanitären Rücksichten vorzu- nehmen sind, beschafft und mit allem Nöthigen versehen werden. Bei der Ausmittlung derartiger Localitäten ist darauf zu sehen, daß sie eine möglichst freie, gesunde Lage haben und dem größeren Verkehre entrückt, aber auch nicht mit Rücksicht auf den Krankentransport allzu entlegen sind. Wohnparteien dürfen sich in demselben nicht befinden. In dem Nothspitale oder dessen unmittelbarer Nähe müssen die nöthigen Einrichtungen und Gerüche zur Desinfection der Kranken (Badewannen), der Kleider und Effecten, sowie der Wäsche und der Entleerungen vorhanden sein. Die Beseiti ­ gung der Entleerungen im nichtdesinficirten Zustande in mit Wohngebäuden in Verbindung stehende Aborte, die auch von Gesunden benützt werden, ist nicht zu dulden. Für den genügenden Vorrath an Desinfectionsmitteln ist sofort Sorge zu tragen. Es empfiehlt sich, Mittellosen die

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