Amtsblatt 1886/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juli 1886
3 Z. 5050. Rn sämmitilke Gemeinde - Aockckimgm unll Aorßäilile ller Omoffmslkastm lter Kaugewerke. Aus Anlaß mehrfacher Klagen über Maurer- und Zimmergesellen sehe ich mich bemüßigt, zur Wahrung der bezüglich der Ausübung der Baugewerbe bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und zum Schutze der geprüften und berech tigten steuerzahlenden Meister gegen Baupfuschereien Nach stehendes in Erinnerung zu bringen: Gemäß 815 der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883 sind das Baumeister-, das Maurer- und Zimmermanns- Gewerbe als concefsionirte Gewerbe bezeichnet, und ist laut Z 23 des citirten Gesetzes behufs Erlangung der Concession zur Ausübung eines dieser Gewerbe der Nachweis der be sonderen Befähigung nothwendig; jede unbefugte Ausübung eines dieser Gewerbe ist der k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen und nach erfalgter Cvnstatirung des Sachverhaltes in Gemäßheit des 8 132 der Gewerbeordnung vom 20. De cember 1859 mit einer Geldbuße von 5 bis 200 fl. zu ahnden. Gemäß der oberösterreichischen Bauordnung vom 13. März 1875 besteht die Verpflichtung, daß sich die Bau herren bei ihren Baulichkeiten nur der dazu berechtigten Baumeister, Maurer- und Zimmermeister bedienen sollen, und es unterliegt jede Uebertretung dieser Bestimmung nach 8 53 der Bauordnung einer Bestrafung des Bauführers und des Bauherrn mit 5 bis 100 st oder mit Arrest von 1 bis 20 Tagen. Wenn nun trotz des Bestandes dieser Bestimmungen unbefugte Bauführungen seitens der Gesellen ohne Wissen und Auftrag der Meister überhandnehmen, so liegt dieser Thatsache der Umstand zu Grunde, daß die Gemeinde- Vorstehungen den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Handhabung der Baupolizei und bezüglich der Arbeitsbücher (8 79 und 80 des Gesetzes vom 8 März 1885, R.-G.-Bl. Nr. 22 Seite 40) nicht genau nachkommen, ferner daß einzelne Meister ihre Berechtigung zur Deckung des unbefugten Gewerbetriebes dritter Personen mißbrauchen. Indem ich sonach die Gemeinde-Vorstehungen eindring lich auffordere, die baupolizeilichen Anordnungen und die citirten Paragraphe der Gewerbevorschriften strengstens zu handhaben, insbesondere bei den Local-Commissionen in Bausachen die Jntervenirungen unbefugter Leute nicht zu gestalten, die Heranziehung concessionirter Meister zur Bauführung zu fordern, die Aufnahme ausweisloser Gehilfen zu hindern^ auf die Führung der Vormerkungen über die ausgestellten Arbeits bücher, deren Formulare durch die hohe Ministerial-Ver ordnung vom 12. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 69, Seite 176 vorgeschrieben erscheint, beim Gemeindeamts sofort zu dringen, ergeht an die Genossenschafts-Vorstände der Bau gewerbe die Weisung, die Gewerbsinhaber auf die 8§ 133 und 138 der Gewerbe-Ordnung vom 20. December 1859 ausdrücklich aufmerksam zu machen. Steyr, am II. Juli 1886. Z. 5504. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Der nach Golling in Salzburg zuständige, arbeitsscheue und seit Jahren vagabundirende Nagelschmied Lorenz Schmid hat laut Berichtes der Gemeinde-Vorstehung Golling vom 21. Mai l. I. Z. 475 bereits wiederholt in Spitälern von Steiermark mit unbedeutenden oder simulirten Leiden Auf nahme und Verpflegung gefunden, außerdem aber von ver schiedenen dortigen Gemeinden auch Kleidungsstücke und baare Geldvorschüfse erschlichen. Da hiedurch dem Lande Salzburg und der Heimats gemeinde schon mehrfache größere Auslagen verursacht wur den, werden die Gemeinde-Vorstehungen zu Folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. d. M. Z. 7673/11 auf dieses Jndividum aufmerksam gemacht, damit Lorenz Schmid nur in Fällen des constatirten dringenden Bedarfes in ein Krankenhaus ausgenommen, beziehungsweise mit Geld .oder Kleidern betheilt, sonst aber der weiteren polizeilichen Behandlung zugeführt werde. Die Gemeinde-Vorstehung Sierning hat hievon auch die Verwaltung des Landerl'schen Spitals zu verständigen. Steyr, 10. Juli 1886. Z. 5400. Nil sämmitilke Geumnlle - AockckMM Mil k. k. GmltariMrie-Nokm-CommMlllm. Laut des hohen Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 15. Juni l. I. Z. 7815/ll wurde Anfangs Februar l. I. in Eisenerz im politischen Bezirke Leoben ein Individuum, welches sich Franz Patscheider nannte, wegen Ausweis- und Subsistenzlosigkeit aufgegriffen. Der Genannte, über seine Provenienz befragt, gab an, circa 1853 zu Schlanders geboren zu sein, er habe zuerst mit seinen Eltern in der Schweiz sich aufgehalten, wo er auch (in Zürich) die Schule durch zwei Jahre besucht habe; sodann habe er sich in Meran im Jahre 1874 der Assentirungscommission vorgestellt und sei dann, da er für untauglich befunden wurde, in der Schweiz, Vorarlberg und Oberösterreich herumgewandert. Derselbe will auch im Besitze eines von der Gemeinde Schlanders ausgestellten Arbeitsbuches gewesen sein. Da sich seine Angaben als unwahr herausstellten, so sind ge eignete Nachforschungen über die Provenienz dieses im Central-Polizeiblatt Nr. 34 Art. 1524 aus dem Jahre 1886 beschriebenen Individuums mit allem Nachdrucke zu Pflegen, und ist ein etwaiges positives Resultat bis längstens 25. V. M. anher zu berichten. Steyr, am 9. Juli 1886. Z. 5575. AnsämmtlicheGemeindc-VorM k. k. Gendarmerie-Posten-Cvmman^ Laut h. Statthalterei-Erlasses vom 26. Juni 1886 Z. 8227/lV. wurde der Reserve-Corporal Max Wuria aus Feldkirchen in Pecsvaräd bereits ausgeforscht und wird dem nach dessen Currendirung im hierämtlichen Amtsblatte Nr. 19 sub Z. 5119 widerrufen. Steyr, am 14. Juli 1886. Z. 5208. Rn sämmitilüe Gememcke-Aorßelmngm. Zu Folge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. d. M. Z. 7092/H bringe ich nachstehend einen
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