Amtsblatt 1886/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juli 1886
2 Z. 5144. Un sänlmitikke OeMmcke-UMckMgm imil k. k. Gmllarmerie-Poßm-CommMllen. Infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 6. Juni 1886 Z. 6563/lV ist auszuforschen der Stellungspflichtige Mathäus Schneeberger und dessen außereheliche Mutter Anna. Mathäus Schneeberger wurde am 9. September 1865 in Steinholz (Gemeinde Fraham) geboren und ist ein außer ehelicher Sohn der Anna Schneeberger, Tochter des Libor Schneeberger, Musikers und Harfenspielers, und der Theresia Schneeberger, gebornen Kraus. Ueber den Verbleib und das Leben dieses Knaben und seiner Eltern konnte gar nichts erforscht werden. Die in der Matrike als Heimatsgemeinde bezeichnete Gemeinde Klokozow (Czaslauer Kreis, also Bezirk Chotebor) erkannte anfangs die Zuständigkeit dieses Knaben und seiner Mutter an; später aber widerrief sie diese Anerkennung wieder. Aus der beim k. k. Kreisgerichte in Wels aufgenom menen Aussage der Anna Kraus, gebornen Schneeberger, läßt sich entnehmen, daß sie mit der Kindesmutter nicht identisch sei; vielmehr diese ihre Base, ledig, und noch am Leben sein dürfte. Es ergeht daher der Auftrag, über den Aufenthalt des Mathäus Schneeberger, seiner Mutter Anna Schnee berger und der Zigeunerfamilie Kraus, welch' letzterer die Gattin des Libor Schneeberger, Mutter der Anna Schnee berger, entstammte, sowie über den Umstand, ob der Erst genannte nicht etwa anderweitig der Militärstellung bereits unterzogen wurde oder gestorben ist, die geeigneten Erhebungen zu veranlassen und über ein positives Ergebniß bis Ende Juli l. I. anher zu berichten. St ehr, am 22. Juni 1886. Z- 220/6. Na alle Oememile - Aorsteliaagea. Auf die nachstehende Offertsverhandlungs-Kundmachung sind etwaige im Gemeindegebiete wohnhafte Unternehmer speciell aufmerksam zu machen. Steyr, am 2. Juli 1886. Z. 5294/VI. Offert - Verhandlungs - Kundmachung über die Verpachtung der Wasserbaute« am Lnusfluflc ia der Strecke van -er Neudrucke ia Steyr bis Luterwintiltug — Ernsthafen auf die Jett vom 1. Nnncr 1887 bis letzte« December 18S1. Behufs Verpachtung der im Baubezirke Steyr pro 1887 bis 1891 am Ennsflusse auszuführenden Wasserbauten und Schiffsahrtssicherungs-Arbeiten wird am 29. Juli 1886 um 10 Uhr Vormittags eine Offertverhandlung bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr abgehalten werden, woselbst auch die Grundlagen dieser Verpachtung in den gewöhnlichen Amtsstunden zur Einsicht aufliegen. Die Form der Offerte, ohne deren genaue Einhaltung dieselben nicht berücksichtiget werden können, ist aus den allgemeinen Bedingungen zu ersehen, und sind die wohl versiegelten Offerte, welchen als Vadium der Betrag von 150 Gulden beiliegen muß, längstens bis 29. Juli 1886 9 Uhr Vormittags bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr zu überreichen. Den Offerenten, welche nicht Ersteher bleiben, wird das erlegte Vadium nach erfolgter Ratification der Pacht grundlagen zurückgestellt. Es steht, jedem Offerenten frei, bei der commiffionellen Eröffnung der eingelangten Offerte zu erscheinen. Zur Jnformirung des Offerenten wird bemerkt, daß nach dem Durchschnitte der letztvergangenen vier Jahre der jährliche Bauverdienst in runder Summe 3000 fl. betragen hat, ohne daß jedoch in der kommenden Pachtperiode ein gleicher jährlicher Bauverdienst zugesichert werden kann. Uon der k. k. a. ö. Statthalterer Linz, den 10. Mai 1886. Der k. k. Statthalter: Weber m./p. Z 5338. An samiMiüe OMemlle-VochckMM. Nachstehende Kundmachung wird den Gemeinde - Vor- stehungen zur allgemeinen Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 5. Juli 1886. Z. 7755. Kundmachung. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 10. Juni 1886 Z. 2299 nachstehende Kundmachung erlassen : Nachdem die Maul- und Klauenseuche nunmehr in allen jenen Ländern, mit welchen das Land Salzburg einen regelmäßigen Verkehr unterhält, erloschen ist, so wird das mit hierortiger Kundmachung vom 29. November 1883 Z. 6896 ausgesprochene Verbot des Hausirens mit Klauen- vieh bis auf Weiteres aufgelaffen und bezüglich der Einfuhr von Borstenvieh nach dem Herzogthume Salzburg unter Behebung der Vorschriften vom 29. October 1883 Z. 6274 Folgendes verfügt: 1. Die im Triebe oder mittelst Bahn eingeführten Schweineherden oder Transporte müssen gemäß hierämtlicher Kundmachung vom 7. December 1882 Z. 6787 mit dem vorschriftsmäßigen Viehpasse versehen sein und unterliegen die auf der Bahn verfrachteten Schweine der sachverständigen Beschau und Beschaugebühr. 2. Alle Schweinetriebe im Innern des Landes sind auf Grund des 8 11 des Thierseuchengesetzes von fünf zu fünf Tagen auf Kosten des Eigenthümers thierärztlich zu untersuchen, und ist der Untersuchungsbefund auf der Rück- feite des betreffenden Viehpafses zu bestätigen. 3. Die in den Eisenbahnstationen Salzburg, Aigen (mit der Bestimmung Salzburg) und Hallein einlangenden und zur sofortigen oder baldigen Schlachtung bestimmten Schweine sind direct in Kastenwägen auszuladen und an den Bestimmungsort (in Salzburg in das städtische Schlacht haus), wo sie bis zur Schlachtung zu verbleiben haben, zu überführen; die Kastenwägen sind nach jedesmaligem Gebrauche entsprechend zu reinigen. 4. Für den Handel, dann zur Fütterung oder zur Zucht bestimmte Schweine können von einer Eisenbahn station dann abgetrieben werden, wenn bezüglich des Ge sundheitszustandes der Thiere kein Anstand obwaltet; dies gilt auch sür die Station Salzburg, wenn der Abtrieb nicht in das Stadtgebiet geschieht, in welch' letzterem Falle die Schweine mittest Kastenwägen an den Bestimmungsort zu bringen sind.
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