Amtsblatt 1886/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1886

3 weilt einzuleiten, mit choleraverdächtigen Symptomen be ­ haftete oder evident an Cholera erkrankte Individuen aber zu isoliren und ärztlich zu behandeln. Es mag hier auf das nachdrücklichste betont werden, daß die Jfolirung der Erkrankten in den meisten Fällen durch Belassen derselben in jenen Lokalitäten, wo sie erkrankt sind, und Evacuiren dieser Orte von allen noch gesund getroffenen Personen anr zweckmäßigsten ausgeführt werden kann. Nachdem es auch behufs Verhinderung der Weiterver- breitnng der Cholera unerläßlich ist, schon die ersten ver ­ dächtigen Fälle zu entdecken und nach den ätiologischen Be ­ ziehungen aufs eindringlichste zu verfolgen, ist von dem Ge ­ meindeamts jeder einzelne choleraverdächtige Fall sofort, allen ­ falls telegraphisch zur Anzeige zu bringen. Zur Sicherung der Diagnose ist es erforderlich, bei den ersten derartigen Todesfällen die Obduktion vorzunehmen, zu welchem Behufe der k. k. Amtsarzt abgeordnet werden würde, wobei bemerkt wird, daß, wo immer die Möglichkeit der bacteriologischen Untersuchung der Dejecte Cholera ­ kranker oder des Dünndarminhaltes der Verstorbenen gegeben ist, selbe nicht außer Acht gelassen werden wird, da dieselbe noch in Fällen Aufschluß gibt, wo der pathologisch anatomische Befund unentschieden ausfällt. Nachdem die Möglichkeit vorliegt, daß beim Umsichgreifen der Cholera in Trieft viele daselbst domicilirende Personen und auch eine Anzahl der dort beschäftigten auswärtigen Arbeiter theils in der Absicht, sich der Gefahr der Erkrankung zu entziehen, theils wegen Arbeitsmangel gezwungen, das Gebiet der Stadt Trieft verlassen und in Sommerfrischen, Badeorten oder in ihrem oft entlegenen Heimatsort Aufent ­ halt nehmen, fo wird auch diesem Umstände Beachtung zu schenken und diese Ankömmlinge in derselben Art der sani ­ tären Ueberwachung zu unterziehen sein, welche gegenüber den Provenienzen aus Italien angeordnet wurde. Steyr, am 17. Juni 1886. Z. 4989. An sämmMe Gemeint - VorßckMgm. Im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 7. Mai 1886 Nr. 8701 wird in Folge hohen Statthalterei-Erlafses vom 30. Mai 1886 Z. 6982/IV bekannt gegeben, daß für die Abhaltung der diesjährigen Hauptwaffenübung bei den Landwehr-Schützen-Bataillonen Linz Nr. 6 und Wels Nr. 7, dann beim Cadre des Landwehr-Dragoner-Regimentes Nr. 3 die Zeit vom 7. August bis 5. September 1886 bestimmt wurde. Steyr, am 17. Juni 1886. Z. 5054. An snmmtlNst GenMncke-Aochelmngen. In Folge Requisition des k. k. Militär - Verpflegs- magazins in Linz vom 15. Juni 1886 Z. 676 werden die Gemeinde - Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung bei Urproducenten, Gesellschaften, landwirthschaftlichen Ver ­ einen und sonst bekannten Unternehmern in die Kenntniß gesetzt, daß die Arrendirungs - Verhandlungen und zwar in Linz am 13. Juli, in Salzburg am 15. Juli l. I. statt- finden und daß die bezügliche Kundmachung hieramts und an der hiesigen Amtstafel zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Steyr, am 18. Juni 1886. Z. 5049. An sämnMlke Oememtle-AoBckMgm. Mit dem Erlasse vom 12. Nov. 1881, Z. 1715/IIa präs., fand das h. k. k. Ministerium für Landes-Vertheidi- gung im Einvernehmen mit dem h. k. k. Reichs-Kriegs- Ministerium die jährliche Verzeichnung, beziehungsweise die Evidenzhaltung der nach Z 18 des Wehrgesetzes zu Dienst ­ leistungen für Kriegszwecke Verpflichteten anzuordnen. In ­ folge hohen Statthalterei-Erlafses vom 20. November 1881, Z. 12.959 sind diese Verzeichnungen in der Weise zu ver ­ anlassen, daß über alle : n) graduirten Aerzte, ö) diplomirten Wundärzte und e) diplomirten Thierärzte, welche ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, weder dem Heeres- (Kriegsmarine-) noch dem Landwehr-Verbands angehören, aber nach 8 18 des Wehrgesetzes noch zu ihrem bürgerlichen Berufe entsprechenden Dienstleistungen für Kriegszwecke ver ­ pflichtet sind, Nominativ - Konsignationen, über die anderen Berufs-Kategorien Angehörigen nur summarische Ausweise zu verfassen sind- Zu diesem Behufe erhalten die Gemeinde-Vorstehungen den Auftrag bis 15. Juli l. I.: 1. Ueber alle sich in dortiger Gemeinde ständig auf ­ haltenden graduirten Aerzte, diplomirten Wund- und Thier- Aerzte, welche ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, und die weder dem Heeres- noch dem Landwehr-Verbande angehören, das 32. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, ein Verzeichniß einzusenden, in welchem Vor- und Zuname derselben, Zuständigkeits-Ort, Gemeinde, Land, end­ lich das Geburtsjahr genau angegeben sind, oder die Fehl ­ anzeige zu erstatten. 2. Ueber die anderen Berufs-Kategorien Angehörigen nach § 18 W.-G. zu Dienstleistungen für Kriegszwecke Ver ­ pflichteten, in demselben Termine einen summarischen Ausweis nach dem nebenstehenden Formulare zu verfassen und bei Verantwortung ohne Termin-Ueberschreitung anher vorzulegen?) In dieser Nachweisung sind die in dortiger Gemeinde sich Aufhaltenden (also nicht blos die Zuständigen) nach ihren Berufs - Geschäften gesammelt in die vorgeschriebenen Rubriken summarisch mit arabischen Ziffern ein- zutragen und bilden für das Jahr 1887 die im Jahre 1855 gebornen Wehrpflichtigen den ältesten Jahrgang. Es er- erstrecken sich somit vorstehende Verzeichnungen auf alle zwölf Jahrgänge. Wegen Ausfüllung der Rubrik „Sonstige" wird auf den hohen Statthalterei-Erlaß vom II. März 1882, Z. 2553, hierämtliche Jntimation vom 29. März 1883, Z. 2440, verwiesen. Speciell wird hervorgehoben, daß, wenn eine Person zwei Gewerbe hat, z. B. Schmied und Wagner oder Müller und Bäcker, dieselbe in jene Rubrik einzureihen sei, welche ihre Hauptbeschäftigung bildet, ferner, daß als Curschmiede nur Jene Aufnahme in der betreffenden Rubrik zu finden haben, welche wirklich als solche legitimirt sind, dagegen die Hufschmiede in die Rubrik der „Schmiede" gehören. Steyr, am 19. Juni 1886.

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