Amtsblatt 1886/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1886
3 die Strafamtshandlung nach Z 13 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.Bl. Nr. 88, sowie um gefällige Mit theilung anher ersucht. Die Gesuchte war zur Zeit ihrer schubpolizeilichen Be handlung im hochschwangern Zustande und dürfte inzwischen vielleicht irgendwo ihre Niederkunft erfolgt sein. Persons-Beschreibung : Statur klein, Gesicht rund, Haare braun, Nase proportionirt, Augen grau, Augenbrauen blond. Mund proportionirt, besondere Kennzeichen keine, Sprache deutsch, Kleidung standesgemäß, ärmlich, abge tragen. Steyr, am 4. Juni 1886. Z. 4710. Rn sämiMlkis Gememlle-VorMMgm. Die k. ungar. Lotto - Direction in Budapest hat eine Anzahl Lose zu der von Sr. k. und k. Apostolischen Majestät mit a. h. Entschließung vom 19. Dezember 1885 bewilligten XII. k. ung. Staats-Lotterie, deren Reinerträgniß zu Gunsten des zur Unterstützung der k. ung. unbemittelten Beamtens- Witwen und Waisen errichteten Fondes, dann für das Kinder-Asyl „Clotilde" in Fiume, ferner für den Fond des in Közdi-Väsärhely zu errichtenden Spitals, schließlich für den Landesverein des Lehrer-Waifen-Hauses verwendet wird, anher gesendet. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß derlei Lose bei dem Umstände, als die Ziehung schon am 30. Juni 1886 statt- findet, bis 25. d. M. zu dem Subscriptions - Preise von 1 st. 70 kr. per Stück hieramts bezogen werden können. Steyr, am 6. Juni 1886. Z. 4723. Än sämmtliike Oememile-AorMMgm Mit k. k. Oemlarmme-Posten-CommMilm. In der Strafsache wegen Verbrechens des zum Schaden der am 30. März 1885 in Krzyszkowice bei MyÄenice in Galizien verstorbenen Prinzessin Auguste de Montleart, eventuell zum Schaden an deren Nachlasse verübten Diebstahls, haben die gepflogenen Erhebungen ergeben, daß Prinzessin Auguste de Montleart unter anderen auch nachstehende Effecten besaß: u) eine westgalizische Grundentlastungs obligation auf 50 fl. mit Nr. 3695 bezeichnet, deren fälligen Coupon die Prinzessin Montleart felbst noch am 16. No vember 1884 beim k. k. Steueramte in MyÄenice realisirt hat und welche am 31. Oktober 1885 verlost wurde; d) acht Stück österr. Notenrentenobligationen der einheit lichen Staatsschuld zu 4-/-° ä 10.000 fl. Nr. 3902, 4532, 5794, 5795, 5896, 5897, 6830 und 7024 nebst den Coupons vom I. Mai 1885 an; o) ein Stück österr. Notenrentenobligation der einheitlichen Staatsschuld zu 4?/>o °/o L 1000 fl. Nr. 160372 nebst dem Coupon vom 1. Mai 1885 an; ä) 96 Stück Actien der galizischen Bank sür Handel und Industrie und zwar Nr. 2124 bis incl. 2219, von denen die letzten Coupons im Jänner 1885 eingelöst wurden. Da die obcitirten Effecten bei der Nachlaßinventirung nicht vorgefunden wurden, da ferner seit dem Tode der Prinzessin Auguste Montleart die pro 1885 fälligen Coupons bis nunzu noch Niemand eingelöst hat, wird gefolgert, daß die besagten Effecten auf strafbare Weise zum Schaden der Nachlaßmasse nach der Prinzessin Auguste de Montleart bei Seite geschafft wurden. Auf Grund einer an die k. k. oberösterr. Statthalterei gerichteten Note des k. k. Kreisgerichtes in Wadowice vom 23. v. M. Z. 4114 werden nun zu Folge h. Statthalterei- Erlasses vom 3. d. M. Z. 1231/?I-U08. die Gemeinde-Vor stehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden von dem Vorstehenden behufs geeigneter Jnvigilirung in die Kenntniß gesetzt. Insbesondere wären über Ersuchen des genannten Kreisgerichtes Comptoirs eventuell Privatiers von der gerichtlichen Nachforschung nach den aus der Ver- lassenschaft nach der Prinzessin Auguste de Montleart ent wendeten, oben specificirten Werthpapiere zu verständigen und dieselben zu ersuchen, daß sie über die incriminirten Effecten invigiliren, resp, ein wachsames Auge haben und falls es ihnen gelingen würde, den jetzigen Besitzer irgend eines von den incriminirten Effecten zu eruiren, hievon die k. k. Polizeibehörde oder das nächste k. k. Gericht ver ständigen. Ueber einen etwaigen positiven Erfolg dieser Nach forschungen ist ohne Verzug anher zu berichten. Steyr, am 8. Juni 1886. Z. 4553. Nn sämmllilke Oememlle - AoHckMgm. In Folge Einvernehmens mit der oberösterreichischen Handels- und Gewerbe-Kammer in Linz wird über die Ab grenzung der gewerblichen Befugnisse des Wagners und des Erzeugers laudwirthschaftlicher Geräthe Nachstehendes eröffnet: Nach Artikel 17 der kais. Verordnung vom 26. Juli 1776, wonach eine eigene Handwerksordnung für das ober österreichische Hufschmied- und Wagner-Gewerbe erlassen worden ist, welche, was den Umfang der Gewsrberechte an belangt, wol noch heute als zu Recht bestehend angesehen werden muß, sind die Wagner zu folgenden Arbeiten befugt : Kästen der Kobelwägen, Gestelle hiezu sammt den Rädern mit aller dazu erforderlichen Arbeit, wie auch Schlitten sammt den Gerichteln und Zugehör, Pflüge, Eggen, Fuhrwägen sammt den Bäumen und Leitern - Gerichteln, Scheibtruhen, Trischeln, Schwengeln, Rechen und Gabeln, Sensen- und Schaufel-Stielen, Werf- und Windschaufeln. Nach der später erfloffenen Regierungs - Verordnung vom 30. October 1828 Z. 22754 ist die Verfertigung von Pflügen, Eggen und anderen Wirthschaftsgeräthen mit Aus nahme der Wägen und nach der Regierungs-Verordnung vom 29. September 1828 Z. 27754 auch die Erzeugung der Obstmostpressen, Holzarbeitenden Gewerben freigegeben. Es ist daher der Erzeuger von landwirthschaftlichen Geräthen, welches Gewerbe erst in neuerer Zeit aufgetaucht ist, neben dem Wagner befugt, die oben aufgeführten Ge- räthschaften mit Ausnahme der Wagen, Wagenbestandtheile und Schlitten sammt Zugehör zu verfertigen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Kenntnißnahme und Belehrung der bezüglichen Gewerbe treibenden in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 9. Juni 1886.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2