Amtsblatt 1886/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Mai 1886
3 Z. 3402. Kn sämmtMe Gememcke-Vorßckimgm. Eine specielle hierämtliche Anfrage wurde von der hohen k. k. Statthalterei unterm 6. v. M. Z. 3493 l dahin beantwortet, daß die Kosten des Verkehres der Genoffen- schafts-Vorstehung mit den Mitgliedern der Genossenschaft und der Vertretungskörper derselben in Genoffenschasts- Angelegenheiten als Erfordernisse der Genossenschaft nach 8 115 der Gewerbegesetznovelle zu decken sind. Uebrigens steht es der Genossenschafts-Versammlung im Sinne des ci des ß 119 b der Gewerbegesetznovelle frei, zur Vermittlung dieses Verkehres einen besoldeten Boten zu bestellen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur Ver ständigung der gewerblichen Genossenschaften behufs der Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt; gleichzeitig sind letztere zu erinnern, gemäß der Genossenschafts - Statuten den Rechnungsausweis pro 1885 in Vorlage zu bringen. Steyr, am 11. Mai 1886. Z. 3975. Nil jammlliljie Gemeinde-Wrstckllligm. Die k. k. dalmatinifche Statthalterei in Zara hat laut der Kundmachung vom 31. December 1885 Z. 23.364 im Einvernehmen mit dem dalmatinischen Landesausschusse für das Jahr 1886 die Taxen für die Pflege und den Unter halt der Kranken in den öffentlichen Spitälern Dalmatien's pro Tag wie folgt festgesetzt, und zwar: ai Tägliche Taxe, welche die dalmatinischen Ge meinden für Pflege und Unterhalt ihrer Gemeinde- Angehörigen rückzuvergüten verpflichtet sind: 43 kr. für die in's Spital von Zara 50 „ „ „ „ „ „ Spalato 29'/- „ „ „ „ „ „ Ragusa 45'/- „ „ „ „ „ „ Sebenico 44 „ „ „ „ Irrenhaus „ „ Ausgenommenen. >') Tägliche Taxe, welche die Fremden, Ausländer, Jnquisiten und Verurtheilten, Wöchnerinen, Schüblinge und so fort für erhaltene Pflege und Unterhalt den Spitälern rückzuvergüten verpflichtet sind: 64'/- kr. für die in's Spital von Zara 71 „ „ „ „ „ „ Spalato 82'/- „ „ „ „ „ „ Ragusa 72 V- „ ,, „ „ „ „ Sebenico 71 „ „ „ „ Irrenhaus „ „ Aufgenommenen. e) Tägliche Taxe, welche die Kranken rückzuvergüten verpflichtet sind, die nicht im Spitale, sondern außerhalb desselben den Unterhalt erhalten : 35 kr. für die in's Spital von Zara 33'/- „ „ „ „ „ „ Spalato 48 „ „ „ „ „ „ Ragusa 40' - „ „ „ „ „ „ Sebenico 31'- „ „ „ „ Irrenhaus „ „ Aufgenommenen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom I. d. M. Z. 5369/11 in Kenntniß gesetzt. Steyr, am 12. Mai 1886. Z. 3701. Nil sämmttilke GemfMlle-NorstckuiuM. In Betreff der Landwehrwaffenübungen im Jahre 1886 wird in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 24. April 1886 Z. 5188/tV im Nachhange zur hierämtlichen Verlautbarung Z. 9166 im Amtsblatte Nr. 35 ex 1885 Nachstehendes bekannt gegeben: 1. Die Waffenübungen der k. k. Landwehr-Infanterie- und Schützen-Bataillone Nr. 1 bis 82 dauern — den Aus-, beziehungsweise Abrüstungstag ungerechnet — vier Wochen. Officiere und Aerzte sind hiezu nach Bedarf ein- zuberufen. Zu den Vorwaffenübungen sind Aerzte nicht zu activiren. 2. Für die im Bereiche der Landwehr-Commanden zu Wien, Graz, Prag, Josefstadt und Zara an die Frühjahrs- Recruten-Ausbildung unmittelbar anschließenden, im Bereiche des Landwehr-Commando's zu Brünn, felbst- ständig stattfindenden Vorwaffenübungen, wird die Zahl der vom nichtactiven Stande thatsächlich beizuziehenden Mannschaft wie folgt festgesetzt und zwar für die Bataillone des Landwehr-Commando-Bereiches Wien ............................... mit je 166 Graz .......................................... „ 150 Prag .......................................... „ 150 Josefstadt .... „ „ 136 Brünn ......................... „ „ 114 Zara .......................................... „ 180. Dort wo eine Frühjahrs-Recruten-Ausbildung stattftndet, ist zu der Recruten-Abtheilung, deren Mann schaft nach beendeter Ausbildung — an diese unmittel bar anschließend — die erste Waffenübung ableistet, ebenso im Landwehr - Commando - Bereiche Brünn, in erster Linie die nach der Herbst-Recruten-Ausbildung des Jahres 1885 in das nichtactive Verhältniß versetzte Mannschaft des Affenljahrganges 1885 einzuberufen, bei weiterem Bedarfe aber auf Landwehrmänner der nächst jüngsten Jahrgänge zu greifen. 3. Die Hauptwaffenübung hat im Allgemeinen nach der Getreide-Ernte und, wo die Wein-Ernte die hauptsäch lichste Subsistenzquelle der Bevölkerung bildet, mit thun- lichster Rücksicht auf diese jedenfalls aber zwischen dem Abschlüsse der Vorwaffenübung und dem Beginne der Herbst-Recruten-Ausbildung stattzufinden. Zu den Hauptwaffenübungen können, nach Maß gabe des Bedarfes, aus der Reserve des Heeres stammende Unterofficiere des jüngeren Jahrganges ein berufen werden. 4. Grundsätzlich sind, insoweit es zulässig erscheint, Officiere, Aerzte und Mannschaft zu jenen Bataillonen einzu berufen, in deren Stand sie gehören. Die nothwendigen Mannschafts - Verschiebungen innerhalb der Landwehr - Territorial - Bezirke, bezüglich welcher den betreffenden Landwehr-Commanden die Ver fügung zusteht, haben im Transportwege, thunlichst mit Benützung der Eisenbahn, in der Regel jedoch-ohne Geleits-Commanden, blos unter Führung von einbe- rufenen Unterofficieren (möglichst der betreffenden Ba taillone) zu geschehen. Die Transportabsendung der in den Vororten Wien wohnenden fremden Landwehrmänner hat das Landwehr-Schützenbataillon Wien Nr. 1 zu befolgen.
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