Amtsblatt 1886/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Mai 1886

Ämts-WMtutt der k. k. Zezirkshauplmnnnschasl 8l,M. Steyr, am 20. Mai Ur. 14. Z. 4000. Rn säiilmitilke Geiuein^e-Vorstckungeir. In Folge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 1. April 1886 Z. 366 und gemäß dem Auftrage der k. k. Statthalterei vom 2. Mai 1886 Z. 4681/Il wird den Gemeinde-Vorstehungen Folgendes eröffnet: Der 8 5 der Ministerial-Verordnung vom 15. Juni 1860 Z. 18795, welche vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Justiz- und ehemaligen Polizei- Ministerium erlassen wurde, und die Behandlung der aus den Straf- und Zwangsarbeits-Anstalten austretenden In ­ dividuen regelt, normirt, daß bei Sträflingen, beziehungs ­ weise Zwänglingen, welche für vollkommen gebessert erkannt worden sind, wenn dieselben während ihrer Anhaltezeit ein Gewerbe gründlich erlernt haben und durch den Betrieb des Erlernten sich ein weiteres Fortkommen sichern wollen, die Vorstehung der betreffenden Anstalt unter Bestätigung der erlangten Befähigung des bezüglichen Individuums sich mit der politischen Behörde des Straf- (Anhalte-) Ortes in das Einvernehmen zu setzen hat, damit dem Sträflinge, beziehungs ­ weise Zwänglinge, jedoch ohne Angabe, daß das Gewerbe in einer Straf-, beziehungsweise Zwangsarbeits-Anstalt er ­ lernt wurde, das vorschriftsmäßige Arbeitsbuch ausgestellt und dasselbe, mit der Vidirung zur Reise versehen, der Vor ­ stehung der betreffenden Anstalt zur weiteren Einhändigung an den austretenden Häftling übersendet werde. Ueber die von einer politischen Landesbehörde gestellte Anfrage, ob die Anwendung des 8 5 der citirten Verordnung dermalen bei dem geänderten Stande der Gewerbegesetzgebung noch als aufrecht bestehend betrachtet werden könne, wird der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium und mit dem k. k. Handelsministerium Nachstehendes eröffnet: Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Institution der Arbeitsbücher durch das Gesetz vom 1S. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39 einen anderen Charakter erhalten hat. Wenn auch in der Regel die Ausfertigung eines Arbeits ­ buches auf Grund des Lehrzeugniffes erfolgen wird, so ist doch nach dem Gesetze die Ausstellung des Arbeitsbuches nicht an die Bedingung des Vorhandenseins eines Lehrzeug- nisses geknüpft, zumal auch Personen, welche kein Lehrzeugniß besitzen, wie Lehrlinge, Fabriksarbeiter und gewerbliche Tag- löhner, mit Arbeitsbüchern versehen sein müssen. Wird nun auch die Bestätigung der Verwaltung eines Strafhauses oder einer Zwangsarbeits-Anstalt über die Ver ­ wendung eines Individuums während der Haftzeit in einem 1886. bestimmten Gewerbe nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nicht die Bedeutung haben können, daß durch dieselbe der erforderliche Nachweis über die ordentliche Er ­ lernung dieses Gewerbes, insbesondere zum Zwecke der selbst- ständigen Ausübung desselben, insoweit es sich um hand ­ werksmäßige Gewerbe handelt, erbracht sei, so ist anderseits zu erwägen, daß das Gesetz die Ausstellung eines Arbeits ­ buches nicht an die Bedingung des Vorhandenseins eines Lehrzeugniffes knüpft, daß es daher zum Zwecke der Aus ­ stellung eines Arbeitsbuches nicht darauf ankommen kann, daß in einer Straf- oder Zwangsarbeits-Anstalt die Erlernung des Gewerbes erfolgt sei. Es unterliegt daher auch bei dem heutigen Stande der Gewerbegesetzgebung keinem Anstande, daß gebessert aus ­ tretenden Sträflingen oder Zwänglingen über Anlangen der betreffenden Verwaltung ein Arbeitsbuch zu dem Zwecke aus ­ gefertigt werde, daß denselben die Gelegenheit gegeben werde, durch Verwendung in dem betreffenden Gewerbe als Hilfs ­ arbeiter ihr Fortkommen zu suchen. Selbstverständlich ist jedoch die Eintragung einer Be ­ stätigung über die Erlernung des Gewerbes in das Arbeits ­ buch zu unterlassen. Steyr, am 18. Mai 1886. Z. 3631. Rn sämmttilke Oememlte-Vorsteklmgm lM k. k. Gmckarmme-PosteMommMäM. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 2. April l. I. Z. 4808/1031 ll K hat die k. k. Statthalterei für Galizien um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1865 zu Gojanow ge- bornen und nach Bircza zuständigen Wehrpflichtigen Johann Streczek, welcher bis nun der Stellungspflicht nicht ent ­ sprochen hat, und sich in einer Eisenhütte, Pawlow genannt, in Wanderberg in Ungarn aufhalten soll, angesucht. Dies wird in Folge h. Statthalterei-Erlasses vom 17. April 1886 Z. 4457/lV mit dem Auftrage verlautbart, die bezüglichen Nachforschungen insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem der Ver ­ zeichnisse der Stellungspflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Nn positives Resultat ist bis Ende Mai l. I. anher zu berichten. Steyr, am 24. Aptil 1886.

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