Amtsblatt 1886/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Mai 1886

Nml8-W Rtutt der k. k. Rezirkshauptmannschafl 8teyr. N». 1». Steyr, am 10. Mai 1886. Z. 3818. Nn säiilmltilke Gemeinlle-AorjiMngeil iuul all äie äolsmäräigkil Pfarrämter. In der Stadt Stryj in Galizien ist am 17. v. M. um 2 Uhr Nachmittags eine Feuersbrunst zum Ausbruch gekommen, welche, da sich kurz darauf ein gewaltiger Sturm ­ wind erhob, mit solcher Heftigkeit um sich griff, daß sich binnen einer Viertelstunde das Flammenmeer über die ganze innere Stadt erstreckte und allen Anstren ­ gungen zur Localisirung des Brandes spottete. Von der ganzen Stadt sind mit Ausnahme einiger einzeln stehender Häuser, welche ihre Rettung lediglich dem Zufälle verdanken, nur die Vororte verschont geblieben. Die Anzahl der eingeäscherten Häuser beträgt über 600 und es sind eben die größten und schönsten Gebäude sammt den mitunter sehr werthvollen Einrichtungen und Effecten ein Raub der Flammen geworden. Die vor wenigen Tagen noch blühende Stadt bietet ein trauriges Bild einer rauchenden Ruine und herzzer­ reißenden Jammers; an 6000 Brod- und Obdachlose, von denen eine beträchtliche Anzahl mit Brandwunden bedeckt ist, beklagen den Verlust ihrer ganzen Habe und sind binnen wenigen Stunden geradezu auf den Bettelstab gekommen. Der Schaden, welchen das verheerende Element ver ­ ursacht hat, läßt sich zwar noch nicht genau feststellen, so viel ist aber gewiß, daß er jedenfalls mehrereMillionen Gulden betragen wird. Die Stadtgemeinde selbst ist durch den Verlust, den sie an dem eigentlichen Gemeindeeigenthum erlitten hat, auf das Schwerste betroffen und die sonstigen localen und Landes ­ mittel erweisen sich als unzureichend, die traurigen Folgen dieser beklagenswerthen Katastrophe zu beseitigen, da auch die materielle Lage der Landbevölkerung in vielen Gegenden Galiziens, zumal bei der gegenwärtigen Jahreszeit, geradezu an Nothstand grenzt, somit von derselben eine ergiebige Hilfe nicht erwartet werden kann. Die ungücklichen, durch diese Brandkatastrophe in das bitterste Elend gerathenen Bewohner der Stadt Stryj sehen sich daher auf die Mildthätigkeit der Bewohner der übrigen Länder der Monarchie angewiesen, welche — schon so oft erprobt — sich gewiß auch in diesem Falle in glänzendster Weise bethätigen wird. Der Herr k. k. Statthalter in Galizien hat in diesem Lande bereits eine Sammlung milder Gaben ausgeschrieben und es hat sich über besten Bitte Seine Excellenz der Herr Minister-Präsident als Leiter des hohen k. k. Ministeriums des Innern bestimmt gefunden, mit dem Erlasse vom 25. April d. I. Z. 1973M. l. auch in Oberösterreich eine Sammlung für die unglücklichen Bewohner der gedachten Stadt anzuordnen. In Folge h. Statthalterei - Präsidial - Erlasses vom I. d. M. Z 946 werden daher die Gemeinde-Vorstehungen eingeladen, die zur Durchführung dieser Sammlung nöthigen Verfügungen im Einvernehmen mit den hochwürdigen Pfarr ­ ämtern mit aller Beschleunigung zu treffen und insbesondere dahin zu wirken, daß durch Constituirung von Hilfscomite's, Veranstaltung von Unternehmungen, Kundmachungen in den Gemeinden und von der Kanzel, sowie durch sonstige zweck ­ dienlich erscheinende Mittel das Erträgniß dieser Sammlung möglichst ergiebig ausfalle. Die eingehenden Spenden wollen verläßlich bis Ende Mai hieher geleitet werden. Steyr, den 4. Mai 1886. Z. 3072. Rn säiluMäie Oememäe-AoiHelilMM. Bei der vorgenommenen Visitation der öffentlichen Apo ­ theken hat sich ergeben, daß von den in denselben feilgehaltenen Arzneizubereitungen (sogenannten Specialitäten) die im § 1 all'neu 2 der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern und des Handels vom 17. September 1883 R.-G.-Bl. Nr. 152 vorgeschriebenen Bereitungsvorschriften nicht überall und nicht vor Allem im Originale zur Einsicht der Aerzte vorliegen. In Gemäßheit der mit dem Erlasse des hohen Mini ­ steriums des Innern vom 23. Jänner 188». Z. 18659 (Statthatterei-Erlaß vom 30. Jänner 1884 Z. I135/V) kundgemachten ergänzenden Bestimmungen muß die für feil ­ gehaltene Arzneizubereitungen (Specialitäten) erforderliche Bereitungsvorschrift vom Erzeuger dieser Zuberei ­ tungen selbst ausgestellt sein, und sind an ihrer Stelle etwa vorgelegte Abschriften, Zeugnisse oder analytische Be ­ funde nicht als authentische Nachweise über die Substanz solcher Zubereitungen anzuerkennen. Bei dem Mangel der Original-BereitungsVorschrift müßte den betreffenden Zubereitungen der Charakter von Geheimmitteln zuerkannt werden, deren Feilhaltung und Verkauf unbedingt verboten ist. Den Herren Apothekern ist daher zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 14. v. M- Z. 3225/V im hier- ämtlichen Namen die betreffende- Bestimmung zur genauen Darnachachtung in Erinnerung zu bringen.

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