Amtsblatt 1886/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. April 1886

2 Z. 3490. Rn sämmitilke Oememtle Aorsteliungm. Zur Verlautbarung, namentlich unter dem Forstauf ­ sichtspersonale, wird in Folge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. d. M. Z. 4968 nachstehende Concursausschreibung bekannt gegeben. Steyr, am 23. April 1886. Nr. 590 ?rä8. Concurö-Ausschreibung. Für den Forstaufsichtsdienst der politischen Verwaltung in Kürnten sind eine definitive und vier provisorische Forst- wartstellen III. Classe mit nachstehenden jährlichen Be ­ zügen, als : 300 fl. Gehalt, 75 fl. Activitätszulage, 100 fl. Gang ­ geld, 75 fl. Monturs-Pauschale nnd 12 fl. Kanzlei-Pauschale zu besetzen. Gesuche um . Verleihung dieser Stellen sind bis 10. Bkai d. I. bei der k. k. Landesregierung in Klagen- furt zu überreichen und finden später einlangende Gesuche keine Berücksichtigung. Bewerber um diese Stellen haben ihren Taufschein, ein vom Gemeindevorsteher ihres dauernden Aufenthaltsortes ausgefertiges Wohlverhaltungszeugniß, das ärztliche Zeug ­ niß bezüglich ihrer körperlichen Eignung für die ausge ­ schriebenen Stellen und endlich den Nachweis über ihre Be ­ fähigung zum Forstschutz- und technischen Hilfsdienste durch die im Sinne der Ministerial-Verordnung vom 16. Jänner 1850 R.-G.-Bl. Nr. 63 abgelegte Prüfung, sowie über die allen ­ falls bereits geleisteten öffentlichen Dienste beizubringen. Gefordert wird überdies die Kenntniß der deutschen Sprache in Wort nnd Schrift und für drei der zu besetzenden Stellen auch die Kenntniß der slovenischen oder einer anderen slavischen Sprache. K. k. kärnt. Lanües-Präsidinm zu Klagenfurt am 14. April 1886. Z. 366/B.-Sch.-R. Än sämmttilke Ortssiüuträtke unst KMtMllgen. Das hochw. bischöfliche Ordinariat Linz hat im Wege des Decanats-Amtes Steyr hieher das Ansuchen gestellt um Verkündigung der im Diöcesanblatte vom 3. Nov. v. I. getroffenen Anordnungen bezüglich der religiösen Uebungen der Schuljugend. Zufolge Sitzungsbeschlusses des k. k. Bezirksschulrathes vom 20. d. M. werden diese Anordnungen gemäß Z 5 al. 5 des Reichsvolksschulgesetzes den Ortsschulräthen und Schul ­ leitungen zur Kenntniß gebracht und werden letztere auf die im Z 50 Sch.-U.-O. enthaltene Bestimmung, betreffend die Ueberwachung der Schüler bei den religiösen Uebungen, auf ­ merksam gemacht. Anordnungen über die religiösen Uebungen der Schuljugend. Die religiösen Uebungen, zu welchen die Schuljugend angeleitet und verhalten werden soll, sind folgende: 1. Die Kinder sollen zum Beginn und am Schluß der Unterrichtszeit die im kleinen Katechismus enthaltenen „Gebete vor und nach der Schule", ferner das übliche Gebet zur „Scheidung" am Freitage, und den englischen Gruß, wenn von dem Kirchthurme dazu das Glockenzeichen gegeben wird, gemeinsam beten. 2. Die Schulkinder, welche am Vormittage die Schule besuchen, sollen an Schultagen in der wärmeren Zeit, wenigstens vom 1. Mai bis Ende September, täglich zur h. Messe geführt werden und während der h. Messe, wo nicht die Gepflogenheit besteht, täglich zu singen, ein und das andere Mal in der Woche Kirchenlieder singen und sonst den Rosenkranz beten. An Sonn- und Festtagen haben die Seelsorger darüber zu wachen, daß die schulpflichtigen Kinder dem pfarrlichen Gottesdienste Vormittags, und soweit es nicht unmöglich ist auch Nachmittags beiwohnen, und wenn der Raum der Kirche es gestattet, soll für dieselben ein eigener Platz in der Nähe des Hochaltares angewiesen werden. 3. Zum Empfange der h. Sacramente der Buße und des Altares sollen die Schulkinder, soweit sie dazu befähiget sind, in der Regel nach vollendetem dritten Schuljahre, alter Vorschrift und Gepflogenheit gemäß, fünfmal im Jahre vor ­ bereitet und geführt werden. 4. Die Proceffion am Fronleichnamsfeste haben alle Schulkinder zu begleiten. An den Processionen am Markus ­ tage und an den Bitttagen sollen die größeren Kinder theil- nehmen. In größeren Städten mit mehreren Schulen aber soll jede Schule wenigstens an einer dieser Processionen theilnehmen. Die bisher bezüglich des Ausmaßes der religiösen Uebungen der Schuljugend in den Volksschulen maßgebenden Verordnungen des h. k. k. Landesschulrathes vom 23. Jänner 1875 Z. 72, beziehungsweise vom 16. October 1874 Zahl 1657 — 2696 werden hiemit gemäß des Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 28. Februar 1886 Z. 127 — 222 außer Kraft gesetzt. Dagegen bleibt die Verordnung des h. k. k. Landesschulrathes vom 16. April 1876 Z. 1224 V.-Bl. Nr. 176, betreffend die bedingte Betheiligung der Schuljugend an den Markus- und Bitttags - Processionen, aufrecht und wird gemäß des vorcitirten Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 28. Februar d. I. noch dahin ergänzt, daß dort, wo mehrere Schulclassen bestehen und wo im Sinne der Verfügung der Kirchenbehörde nur die größeren Kinder an den Markus- und Bitttags-Processionen theil ­ nehmen, für die an letzteren nicht betheiligten Schulkinder Unterricht zu ertheilen ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 21. April 1886. Z. 2752. Rn sänuMcke Oememcke-Vockcklmljm uml k. k. Oenllarmme - Mosten - Eommanklen. Die mit dem hieramtlichen Erlasse vom 23. März d. I. Z. 2571 (Amtsblatt Nr. 9) angeordnete Nachforschung bezüglich der Identität und Herkunft des nächst dem Tratt- nachflusse bei Ünterberg als Leiche aufgefundenen unbekannten Mannes entfällt, da laut des h. Statthalterei-Erlafses vom 24. März l. I. Z. 3851/11 die Identität dieser Leiche mit dem verwitweten 68 Jahre alten Josef Prandstätter aus Taufkirchen unzweifelhaft festgestellt worden ist. Steyr, den 19. April 1886.

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