Amtsblatt 1886/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. März 1886
4 Z. 2825. Rn sämmllilke Oemmllk-AockckMlM Mll k. k. Oellllarffierie-Postm-Eoinmailllen. Zu Folge h- Statthalterei-Erlasses vom II. März 1886 Z. 2836/1 V ist auszuforschen der im Jahre 1856 zu Gösel im Lavantthale im Bezirke Wolssberg geborene Reserve-Infanterist des k. k. 7. Infanterie-Regiments Fränz Settari. Derselbe ist von mittlerer Größe, ovalem Glicht, -hat schwarze gekrauste Haare, braune Augen, schwarz^ Augen brauen, gute weiße Zähne, kleinen schwarzen Schnurrbart, kann lesen und schreiben, spricht deutsch und etwas französisch. Es ergeht daher der Auftrag die Nachforschungen über den Aufenthalt des Genannten und über den Umstand, ob derselbe nicht etwa gestorben ist, einzuleiten und ein positives Resultat bis 30. April l. I. anher zu berichten. Steyr, am 30. März 1886. Z. 2824. Rn sämmtMe Gmemcke-WrjickMM. Das k. k. Reichs-Kriegs-Ministerium hat in Betreff der Durchführung der diesjährigen Waffenübungen der Reserve unterm 10. Februar 1886, Abtheilung 2 Nr. 190, an die Militär-Territorial-Commanden eine Reihe von Be stimmungen erlassen, welche in Folge h. Statthalterei-Jntimats vom 8. März 1886 Z. 2265 und 2488 IV hiemit auszugs weise zur sofortigen ortsüblichen Verlautbarung mit dem Bemerken bekannt gegeben werden, daß die Detailanordnungen hieramts eingesehen werden können. Zur Waffenübung sind einzuberufen: u) Die Officiere in der Reserve der Assentjahrgänge 1881, 1879 und 1877 (2., 4. und 6. Jahrgang der Reserve) ; k) jene aus den Einjährig-Freiwilligen hervorge gangenen Offiziere in der Reserve der übrigen Assentjahr gänge, welchen durch längeren Aufschub des Präsenzdienstes, eine geringere als siebenjährige Reservedienstpflicht obliegt, und die noch zu mehr Waffenübungen verpflichtet sind, als solche ihren Assentjahrgängen obliegen; o> jene Officiere in der Reserve, welche die Waffen übung des Jahres 1885 nachzutragen haben; ä) die Reservemänner der Assentjahrgänge 1881, 1879 und 1877; 6) die in den Mannschaftsstand der Reserve über setzten ehemaligen Einjährig-Freiwilligen der übrigen Assent jahrgänge, unter den snk b) angeführten Voraussetzungen, und f) jene Reservemänner, welche die Waffenübung des Jahres 1885 nachzutragen haben. Andere als die vorstehenden Categorien dürfen zu den Waffenübungen nicht herangezogen werden. Jenen, nach der Reihe des Dienstalters, an der Be urlaubungstour gestandenen Unterofficieren und Gefreiten, welche über den Zeitpunkt der allgemeinen Beurlaubung der älteren Mannschaft ohne Chargengrad ihrer standeszuständigen Unterabtheilung, behufs Durchführung der militärischen Aus bildung der zur Absendung in das Occupations-Gebiet (nach Süd-Dalmatien) bestimmten Rekruten imperativ in der activen Dienstleistung zurückbehalten wurden, ist diese Dienst leistung für eine Waffenübung anzurechnen. Bezüglich der Heranziehung der an öffentlichen und mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten Lehranstalten im Lehramts angestellten, und der an diesen Lehranstalten studirenden Wehrpflichtigen zur Waffenübung, wird auf den Z 26 der Evidenz - Vorschrift II. Theil und die bestehenden Vorschriften für Gagisten hingewiesen. Weitere Enthebungen von der Waffenübung sind nur auf die im H 33 Punkt 8 der Evidenz-Vorschrift I. Theil, beziehungsweise § 26 der Evidenz-Vorschrist II. Theil ange führten Fälle zu beschränken, und es ist bei der Prüfung der Enthebungsgesuche insbesondere jener Bittsteller, welche nur eine einjährige oder noch kürzere Präsenzdienstzeit zurück gelegt haben, strenge vorzugehen. Die Dauer der diesjährigen Waffenübungen wird für die Officiere in der Reserve, dann für jene Reserve-Cadeten, welche, den bestehenden Vorschriften gemäß, die Ernennung zum Reserve-Cadet-Officiers-Stellvertreter anstreben, auf die gesetzlich zulässigen 4 Wochen, für die übrigen Personen des Mannschaftsstandes im Allgemeinen auf dreizehn Tage festgesetzt, wobei sich jedoch das k. k. Reichs-Kriegs-Ministerium die Feststellung der Reserve - Waffenübungsdauer für jene Reservemänner der Infanterie und Jägertruppe, welche zu den im Herbste stattfindenden größeren Truppenübungen herangezogen werden, für einen späteren Zeitpunkt Vorbehalt. Hiernach hat die zu den Waffenübungen einrückende und über den vorgeschriebenen Friedensstand zu führende Reservemannschaft, der Infanterie — ohne Einrechnung der Marschtage — mit dem 13. Verpflegstage, beziehungsweise die zu den größeren Truppenübungen im Herbste beigezogene Reservemannschaft mit dem letzten Verpflegstage der noch zur Feststellung gelangenden Uebungsdauer, wieder in das nicht active Verhältnis gesetzt zu werden; bei allen übrigen Truppen sind die Einrückungstage der Reservemänner in die Cadre-Station oder in die Station der organisations- gemäß zur Durchführung der Reserve - Waffenübungen be rufenen Truppen-Abtheilungen, dann die Verpflegstage für die Wiederbeurlaubung aus dieser Station in die früheren oder neugewählten, näher gelegenen Aufenthaltsorte in die 13-tägige Uebungsdauer nicht einzubeziehen. Die waffenübungspflichtige Mannschaft ist — falls der Truppentheil, zu welchem sie zur Waffenübung einberufen wurde, über 150 Km. entfernt wäre, von Seite des Er- gänzungsbezirks-Commando, bei welchem sie sich zur Präsen- tirung behufs Ableistung der Waffenübung meldet, auf die Bestimmung des Z 33, Punkt 9 der Evidenz-Vorschrift I. Theil aufmerksam zu machen. Die außerhalb ihres evidenzzuständigen Territorial- Bereiches sich aufhaltenden Reservemänner verstoßen vielfach gegen die in den Punkten 32 und 35 der (neuen) Belehrung zum Militär-Passe enthaltenen bezüglichen Bestimmungen dadurch, daß sie sich zur Ableistung der Waffenübung bei den nächstgelegenen Ergänzungs-Bezirks-Commanden nicht an dem Tage des Waffenübungs-Beginnes bei diesen, sondern zumeist an jenem Tage, für welchen sie einberufen wurden, melden. Das k. k. Reichs-Kriegs-Ministerium sah sich demzu folge veranlaßt, in Erinnerung zu bringen, daß sich die be treffenden Reservemänner über den Beginn der Uebungs perioden bei jenem Truppentheile, bei welchem sie die Uebung mitmachen wollen, selbst zu unterrichten haben. Steyr, am 30. März 1886. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannsckast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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