Amtsblatt 1886/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1886
2 andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Acker- bau-Ministeriums durchaus nicht irgend eine Verpflichtung des letzteren zum Ankäufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involvirt Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, dessen Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Bezüglich des Alters der anzumeldenden Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und nur wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berück sichtiget werden. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau-Ministerium eingebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt Werden könnte. Stehr, am 2. März 1886. Z. 1790. Un äie sMnMlügm Pfarrämter. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom II. Februar d. I. Z. 21.131 eröffnet, daß die statistische Central-Commission die Erhebung und Nach- weisung der Legitimirung unehelicher Kinder in Erörterung gezogen hat, und zur Ueberzeugung gelangt ist, daß dieser Gegenstand für die diesseitige Reichshälfte besondere Wichtig keit habe, weil der Antheil der unehelich Geborenen hier höher als fast in irgend einem anderen Staate ansteigt, und dabei sich in den einzelnen Ländern sehr verschieden artig gestaltet. Wird nun ermittelt, wie viele dieser unehelichen Kinder nachträglich legitimirt werden, so verlieren die be denklichen Zahlen derselben viel von ihrer Bedeutsamkeit, weil nur eine weit geringere Ziffer solcher Kinder übrig bleibt, welchen die Nachtheile der unehelichen Geburt mit allen Consequenzen länger und das ganze Leben hindurch anhaften bleiben. Aus diesem Grunde haben schon mehrere Staaten des Auslandes, in welchen die unehelichen Kinder weit geringer als in den im Reichsrathe vertretenen Ländergebiete auftreten, seit Längerem die Legitimirung der unehelichen Kinder statistisch verfaßt und bringen darüber regelmäßige Nachweisungen, aus welchen hervorgeht, daß solche Acte sehr häufig Vorkommen und hiedurch die Zahl der unehe lichen Kinder sehr erheblich abgemindert wird. So betragen die legitimirten Kinder in Belgien -14 8, in Frankreich 24'4, in Paris 17 5, in Berlin 20'8 Perzente der unehelich Ge- bornen und es läßt sich gar nicht bezweifeln, daß durch eine solche Erhebung auch die Zahl der unehelichen Kinder bei uns eine sehr bedeutende Abminderung erfahren dürfte. Die Vornahme einer solchen Erhebung stößt auf gar ein Hinderniß, denn nachdem die Legitimirungen unehe licher Kinder durch nachträgliche Verehelichung der Eltern in den Geburtsmatriken zur Verzeichnung kommen, so macht es dem Matrikenführer keine nennenswerthe Mühe, gleichzeitig mit den Anszügen über Trauungen, Geburten und Sterbefälle auch die vorgekommenen Legitimationsfälle auf einem Blatte zu bemerken und dieses mit den übrigen Geburtsnachweisungen den politischen Behörden einzusenden. Zur Erreichung der Vollständigkeit wird es nöthig sein, für den Fall, daß keine solchen Legitimirungen in einem Quartale vorgekommen sind, eine negative Anzeige hierüber zu erstatten. Hievon werden die hochwürdigen Pfarrämter zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. d. M. Z. 2235/IV mit dem Ersuchen in Kenntniß gesetzt, diesen Ausweis eventuell Fehlanzeige zugleich mit den Volks bewegungstabellen am Beginn jeden Quartales anher vor- zulegen und sich Hiebei des beigesetzten Formulares zu bedienen. Land ............................. Politische Bezirksbehörde Matrikenführung in .................................. Nachweisung der im ................ Quartale 18 .......... im Geburtsbuche an gemerkten durch nachträgliche Verehelichung der Eltern er folgten Legitimationen unehelicher Kinder. , Lebensalter der Kinder Knaben Mädchen Besondere Bemerkungen Bis 1 Jahr Ueber 1 bis 2 Jahre 2 3 „ 3 „ 4 „ 4 „ 5 „ 5 „ 6 „ 6 „ 10 „ 10 „ 14 „ 14 Summe . . Steyr, am 5. März 1886. Z. 2228. Na sämmitiäre Oememäe - Vorstcklmgm. Dem oberösterr. Fischerei-Vereine in Linz wurde von Seite eines hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums für das Jahr 1886 eine Subvention angewiesen, mit dem hohen Auftrage, wie im Vorjahre die Jnspicirung der Gewässer während der Schonzeit der Huchen in Oberösterreich vorzu- nehmen und für Gewinnung von Hucheneiern und unent geltliche Aussetzung der Brüt Vorsorge zu treffen. Indem hiemit eine gewisse Controls der Besitzer von Erlaubnißscheinen zum Fange der Huchen unentbehrlich erscheint, werden die Gemeinde - Vorstehungen hievon zur thunlichsten Verlautbarung unter den Fischereiberechtigten mit dem Beisätze verständiget, daß ausnahmsweise Be willigungen zum Huchenfange in der Laichzeit unter den Voraussetzungen des 8 5 des Gesetzes vom 7. Nov. 1880 G. u. V -B.Nr. 4/1881 hieramts fallweise nachzusuchen sind. Steyr, am 12. März 1886.
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