Amtsblatt 1886/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1886
Amts-HKEatt der k. k. Rezirkshauplmnn« schüft 8les>r. Nr. 8. Steyr, am 20. März 1886. Z. 1884. Kn sämmtliche Gememlle-AoHckMM llirck ä. k. Genäarmerie - Posten - Eommamlm. Anläßlich der bei dem k k. Kreisgerichte Wels gegen Adalbert Klenka und Genossen wegen des Verbrechens des Betruges durch Fälschung öffentlicher Urkun den, begangen durch die Beisetzung nachgemachter Amts siegel und amtlicher Unterschriften auf Wanderbüchern und Reiselegitimationen, durchgeführten Strafver- handlung werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zu Folge h. Statthalterei- Erlasses vom 20. Februar l. I Z. 2063/lI. über Anre gung des genannten k. k Kreisgerichtes angewiesen, auf derartige Fälschungen aus öffentlichen Rücksichten ein wach sames Auge zu richten und über diesbezügliche Wahr nehmungen unverzüglich dem betreffenden Strafgerichte Mittheilung zu machen. Steyr, am 12. März 1886. Z 2011. Nn sämmMe Oememcke - AllrßckMM imä all llie flock«. Pfarrämter. Laut Eröffnung des hohen k. k. o. d. e. Statthalterei- Präsidiums ddo. 27. Februar 1886 Z. 492 hat der Herr Minister des Innern mit dem Erlasse vom 21. v. M. Z. 851/M. I über Empfehlung des gemeinsamen Mini steriums dem Quardian des Franziskanerklosters zu Fojnica in Bosnien Fra Marco Ostvic für die Dauer von vier Monaten d. i. bis Ende Juni d. I. die Bewilligung er theilt, in Oberösterreich eine Sammlung milder Spenden zur theilweisen Bestreitung der Kosten für die Vollendung des in Angriff genommenen Kloster- und Kirchenbaues in Fojnica, bei einzelnen bekannten Wohlthätern, mit Ausschluß des Sammelns von Haus zu Haus, vorzunehmen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter mit dem Bemerken in die Kennt niß gesetzt, daß die mit der Vornahme dieser Sammlung be trauten Ordensmitglieder im Falle ihres Erscheinens mit einem vom hohen Statthalterei-Präsidium ausgestellten Sammlungs-Certificate versehen sein werden. Steyr, am 6. März 1886. Z- 1788. All sämnMläe GememäP-MHckMglM. Nachdem der nach Ablauf der heurigen Deckperiode für die einzelnen Kronländer sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie im Vorjahre beschafft, beziehungsweise derselbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankäufe als Landesbeschäler geeigneten Privalhengste eingehalten werden soll, wird zü Folge des Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz ddo. 22. Februar 1886 Z 2381/l die nachstehende, im Vorjahre erlassene Kundmachung auch für das heurige Jahr zur beschleunigien thunlichst allgemeinen Verlautbarung und Veröffentlichung gebracht. Kundmachung betreffend : Dir jährlichr Uachschaffung des Srdarfcs an Lanbes- brschälrrn durch Ankauf aus drr Privayucht Scs Landes. Von dem Wunsche geleitet, den Ankauf des nach Ablauf der Deckperiode für die k. k. Staatshengsteu-Devots sich ergebenden Bedarfes an Landesbeschälern entsprechend zu organisiren und diesen Bedarf soweit nur irgend möglich durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau-Ministerium alle Züchter und Pferde besitzer ein, alljährlich und zwar in der Zeit vom 1. bis spätestens Ende April jeden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau-Ministerium anzumelden- Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand orte von einem Vertreter des Staatshengsten-Depots wo möglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes des betreffenden Jahres nach Maßgabe des Bedarfes und der Gattung der benöthigten Ersatzhengste, dann der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau-Ministeriums vom Staatshengsten-Depot im Einvernehmen mit den zur Mit wirkung bei den Landes - Pferdezuchts - Angelegenheiten be rufenen Organen, vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird selbstverständlich eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie
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