Amtsblatt 1886/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1886
3 Z. 1002. Rn sämmiticke Oememäe - Vorjicklmgm. Seine k. und k. apost. Majestät haben mit Aller höchster Entschließung vom 20. v. M. die Beschlüsse des oberösterreichischen Landtages vom 17. und 18. December v. I.. mit welchen für das Jahr 1886 zur Bedeckung der Abgänge bei dem Landesfoude und Landesschulfonde, sowie zur theilweisen Bedeckung sdes Abganges bei dem Grund entlastungssonde die Einhebung einer Landesumlage von 40-/» u. zw. für den Landessond 1 1 für den Grund entlastungsfond 8"/» und für den Landesschulfond 20^"/» von jedem Gulden der directen Steuer mit Einschluß der Staatszuschläge festgesetzt wird, allergnädigst zu genehmigen geruht. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Folge hohen Statthalterei - Präsidial - Erlasses vom 29. v. M. Z. 260/kiä8. verständigt. Steyr, am 4. Februar 1886. Z. 632. Rn sämnMäre Gememäe-VorstckMM. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 27. December 1885 Z. 15 123 eröffnet, daß den Correspondenzen der Genoffenschasts- und Krankencasse- Vorstehungen mit den Gemeinde-Vorstehungen ihres Terri toriums eine Portofreiheit im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. October 1865 R -G.-Bl. Nr. 108 nicht zukommt und im administrativen Wege auch nicht eingeräumt werden kann. Was den Verkehr zwischen den k. k. Bezirkshauptmann schaften einerseits, und den Genossenschaften beziehungsweise Genossenschasts-Commiffären andererseits anbelangt, so sind die in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes gewechselten Correspondenzen im Sinne des Artikels II, Absatz 3 und 4 des bezogenen Gesetzes portofrei, wenn sie nach der Vorschrift des Artikels V dieses Gesetzes bezeichnet werden. Dieses wird den Gemeinde-Vorstehungen zufolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 12. v. M. Z. 257/1 zur eigenen Wissenschaft und mit der Aufforderung bekannt gegeben, hievon die Genoffenschafts-Vorstände in die Kenntniß zu setzen. Steyr, am 2. Februar 1886. Z. 977. Rn fänuMäie Oememcke-VoHcklmgm. Im Einvernehmen mit dem k. k. Staatshengstendepot- Commando in Stadl, wurden für die Licencirung der Privatbeschälhengste im Jahre 1886 gemäß dem Gesetze vom 23. November 1883, G.- und V -Bl. Nr. 28 hierlands drei Köhrungs Commissionen bestellt, welche u. zw. in Braunau Montag den 22. Februar, in Schärding Dienstag den 23. Februar und in Wels Mittwoch den 24. Februar, jedesmal um 9 Uhr Vormittags die Amtshandlung be ginnen werden. Zu dieser Zeit sind die angemeldeten Hengste der Köhrungs-Commission vorzuführen. Dies wird in Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 26. Jänner 1886 Z. 1075/1 zur sogleichen ortsüblichen Verlautbarung bekannt gegeben. Steyr, am 1. Februar 1886. Z. 123/B.-Sch.-R. Na sämnMtke Ock^lsmlrMi'. Laut Erlasses des hohen k. k. Landes - Schulrathes vom 26. v M. Z- 112 betragen die Gestehungskosten für die zum Gebrauche der Ortsschulräthe und öffentlichen Volksschulen für das Jahr 1885 übersendeten Verordnungs Blätter des k. k. Landesschulrathes für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns per Exemplar 31 Kreuzer. Der hiernach entfallende Gesammtbetrag ist zur Begleichung der bezüglichen Buchdrucker-Rechnung binnen 8 Tagen anher vorzuleg, n. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 5. Februar 1886. Z. 1218. Än sämmtMe GemeMle-Aorstcklmgi'il, M M lüe lioäim. Pfarrämter. Ueber Einschreiten des Präses des Kinderasyl-V'reines in Wien und in Würdigung der von letzterem veno« »ten humanitären Zwecke hat das hohe k. k. o. d. e StatlhaUerei- Präsidium laut Erlasses vom 2. d. M- Z. 287 die Be willigung ertheilt, zu Gunsten des Kinderasyls St Josef in Breitensee, eine Sammlung milder Gaben bei bek inten Wohlthätern — jedoch mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus — wahrend d.r Monate März, April und Mai 1886 in Oberösterreich durch verläßliche Sammler vornehmen zu dürfen, wovon die Gemeinde-Vorstehungen und die hochwürdigen Pfarrämter zum Wissen in die Kenntniß gesetzt werden. Steyr, am 7. Februar 1886. Z. 1170. Na jammWil' Gememlle - VorstelmUM. Behufs allgemeiner Verlautbarung bringe ich Nach stehendes zur Kenntniß. Steyr, am 8. Februar 1886. Z. 1367/V. K u n d nr a ch u n g die Einfuhr ronsrrvirtni ».gcsalMrn Fleisches aus Numänirn Mit Rücksicht darauf, daß Rumänien seit einem vollen Jahre frei von der Rinderpest ist, der Sanitäts- und Veterinärdienst dasel st, und insbesondere die Durchführung der Vieh- und Flei chbescbau durch das Sanitätsgesetz vom Jahre 1885, und durch das Veterinärgesetz vom 27. Mai 1882 in vollkommen entsprechender Weise geregelt ist, hat sich das hohe k k Ministerium des Innern veranlaßt gefunden, die Ein- und Durchfuhr gesalzenen oder anderweitig conier- virten Fleisches aus Rumänien bis auf weiteres zu ge statten. Im Falle der Durchfuhr solchen Fleisches wird jedoch die Gestaltung des Eintrittes von der Beibringung des Nachweises abhängig gemacht, daß die Regierung des Landes, nach welchem der Transport auszutreten bestimmt ist, den Uebertrilt desselben über die Grenze nicht beanständet. Die Ein- und i urchfuhr frischen t nicht conservirten) Fleisches aus Rumänien, bleibt im Hinblick auf die Bestim mungen des Z 7 des Rrnderpestgesetzes, auch in Hinkunft ausnamslos verboten.
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