Amtsblatt 1886/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1886
AmtZ-WKEutt der st. k. Nezirkshauplmannschasl 8liM. Nr. 4. Steyr, am 10. Februar 1886. Z. 65/B.-Sch.-N. Ru llie Klkulll'llungm uilll Ort8slüuträtke. Der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 25. November v. I. Z. 15680 in Entscheidung über eine Vorstellung des oberösterreichischen Landesausschuffes gegen die Beschlüsse, welche der k. k. Landesschulrath über die den Bezirksschulbehörden mit dem Erlasse vom 28. Jänner 1885 Z 169 behufs Abgabe gut achtlicher Aeußerungen mitgetheilten Vorschläge des ober österreichischen Landesausschusses, betreffend Abänderungen der bestehenden Einrichtungen des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten an den Volksschulen gefaßt hat, dem k. k Landes- schulrathe Nachstehendes eröffnet: „Den Anträgen des oberösterreichischen Landesaus schusses, daß die weiblichen Handarbeiten erst vom vierten Jahre des schulpflichtigen Alters an gelehrt werden, und daß bei Verleihung der Handarbeitslehrerinen-Stellen die Beibringung eines von einer Lehrer- und Lehrerinen- Bildungsanstalt ausgestellten Befähigungszeugnisses nicht nothwendig sei, wenn die Befähigung anderweitig nachge wiesen oder vom Ortsschulrathe bestätigt wird, kann aus pädagogisch-didaktischen Gründen, sowie nach den über die Befähigung zum Lehramte in Volksschulen bestehenden ge setzlichen Vorschriften nicht entsprochen werden. Die diesbezüglichen Einrichtungen haben demnach fortzubestehen. Dagegen ordne ich an: daß der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten in den ein- und zw eiclassigen allgemeinen Volksschulen im 2. und 3. Schuljahre wöchent lich nur in zwei Stunden und in keiner der übrigen Gruppen, beziehungsweise Classen in mehr als drei Stunden zu ertheilen ist, daß in den dreiclassigen Schulen diesem Unterrichte in der 1. Classe (ohne Einbeziehung der Kinder im 1. Schuljahre) zwei, in der 2. und 3. Classe je drei Stunden wöchentlich zuzuwenden sind; Laß in den vier- classigen Schulen in der Obergruppe der 1. Classe und in der 2. Classe, wenn diese je nach der Schuleinrichtuttg nur von Kindern der zweiten schulpflichtigen Altersstufe be sucht werden, wöchentlich zwei, in der 3. und 4. Classe, sowie in den Fällen, wenn die 2. Classe auch von Kindern im 3. Schuljahre besucht wird, auch schon in der 2. Classe wöchentlich je drei Stunden Handarbeitsunterricht zu er theilen sind; und endlich daß in den fünfc lässigen Schulen, welche für alle schulpflichtigen Altersstufen bestimmt sind, für den mehrerwähnten Unterricht in der 2. Classe zwei, in den übrigen Classen je drei Stunden wöchentlich zu verwenden sind. In den fünfclaffigen Schulen, welche nur für die ersten fünf Schuljahre bestinimt sind , sowie an den höheren Kategorien der allgemeinen Volksschulen und an den Bürger schulen bleiben die lehrplanmäßig festgestellten Stundenaus- maße ungeändert. Ebenso bleiben durch diese Anordnungen an allen allgemeinen Volksschulen die Einrichtungen unberührt, welche in Betreff des Unterrichtes in den weiblichen Handarbeiten im Falle der Gewährung von Schulbesuchserleichterungen für die Mädchen im 7. und 8. Schuljahre getroffen worden sind. Dem Anträge des oberösterreichischen Landesausschusses, daß mit Rücksicht auf die localen Verhältnisse der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten an einzelnen Schulen nur während eines Theiles des Jahres mit einer entsprechenden Vermehrung der systemisirten wöchentlichen Lehrstunden er theilt werde, kann gemäß dem Schlußabsatze des 8 73 der Schul- und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870 ent sprochen werden. In Betreff der Höhe der Remunerationen der Lehre- rinen der weiblichen Handarbeiten kann mit Hinblick auf § 23 des oberösterreichischen Landesgesetzes vom 23. Jänner 1870 über die Rechtsverhältnisse des Volksschullehrstandes hieramts eine allgemeine bindende Norm nicht ausgestellt werden. Im allgemeinen wird nur bemerkt, daß bei Be messung der Remuneration die localen Verhältnisse und die Qualification, sowie auch die persönlichen Verhältnisse der Lehrerin zu berücksichtigen sind, und daß bei aller Würdi gung der zu leistenden Schularbeit die thunlichste Schonung des Landesschulsondes maßgebenden Einfluß zu nehmen hat. Jedenfalls ist unter gleichen Verhältnissen die Remuneration der ordnungsmäßig geprüften Arbeitslehrerinen höher zu bemessen als die der ungeprüsten nur aushilfsweise zu be stellenden Lehrkräfte." Hievon werden die Schulleitungen und Ortsschulräthe in Gemäßheit des Erlasses des hohen k. k Landesschulrathes vom 6. Jänner d. I. uck Z. 3508 ox 1885 mit nachstehen den Anordnungen in die Kenntniß gesetzt: a) die mittelst der Normallehrpläne vom 28. März 1885 Z. 840/L.-Sch.-R vorgezeichneten Stundenausmaße für den Handarbeitsunterricht an den im 3. Absätze der vorstehenden Ministerial - Entscheidung namhaft gemachten Kategorien von Volksschulen sind in Gemäßheit dieser Ver ordnung abzuändern. Die Leitungen beziehungsweise Lehrer- conferenzen (Z 64 der Schul- und Unterrichtsordnung) jener Schulen, für welche sich hiernach eine Aenderung der bis herigen Zahl von wöchentlichen Handarbeitsunterrichtsstunden ergibt, werden angewiesen, sofort neue Stundenpläne zu ent
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