Amtsblatt 1886/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1886
2 Z, 0649. iiil sämmWike Gammle-VockckMgm. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat eröffnet, daß von der Zahlung der Pferde und Fuhrwerke für das Jahr 1886 mit Rücksicht darauf, daß die Claffisication der Pferde im Jahre 1885 stattge- funden hat, abgesehen wird. Dies wird in Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 30. December 1885 Z. 16120/!V verlautbart. Steyr, 2. Jänner 1886. Z. 9648. Nn sümlMckL Oememste - VorßckMgm. Die Gemeinde-Vorstehungen erhalten den Auftrag, im hierämtlichen Namen die im Gemeindegebiete befind lichen Vereins-Vorstehungen unverzüglich anzuweisen 1. über die Vereinsthätigkeit Bericht zu erstatten, wobei die politischen Vereine auch den Namen des Vereins- Vorstandes und die Mitgliederzahl anzugeben haben, 2. die nach dem mit dem hierämtlichen Erlasse vom 22. Juli 1885 Z. 1801 Amtsblatt Nr. 21 bekannt gege benen, neuen Formulare zu verfassende Jahresnachweisung pro 1885 wo möglich gleichzeitig mit obigem Berichte bis längstens 20. Jänner 1886 anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 29. December 1885. Z- 224. Äu sämmMle Gememllk-WckckMgm mul st. st. Gmllarmme - Posten - GommMstm. Die im hiesigen Amtsblatte Nr. 19 ox 1885 mit Erlaß vom 17. Juni 1885 Z. 7392/lV erfolgte Currendirung des Wenzel Brand wird widerrufen, da dessen Iden tität niit einem sicheren Prawda aus Mallenitz, Bezirk Strakonitz, zu Folge hohen Statthalterei - Erlasses vom 27. December 1885 Z. 154I5/IV sestgestellt ist. Steyr, 6. Jänner 1886. Z. 9653. Rn sämnMlste Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat eröffnet, daß laut Mittheilung des k. k. Reichskriegs- Ministeriums vom 4. December 1885 Abtheilung 2 Nr. 7313 die bezüglich des diesjährigen Mannschastswechsels getrof fenen Verfügungen es ermöglicht haben, daß die bei den Trainabtheilungen und Trainzeugsanstalten im Occupations- gebiete imperativ in der activen Dienstleistung rückbe- haltenen Reservemänner des Assentjahrganges 1881 in das nicht active Verhältniß gelangen und auch die bei diesen Abtheilungen und Anstalten präsent dienende Mannschaft des Assentjahrganges 1882, welche die active Dienstleistung nicht freiwillig fortzusetzen wünscht, beurlaubt werde. Demgemäß wird die diesjährige Uebersetzung der Mannschaft in die Reserve und in die Landwehr normal mäßig durchgeführt werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen in Folge hohen Statthalterei-Erlasses vom 27. December 1885 Z. 3175/?rä8. mit Bezug auf die hierämtliche Erledigung Z. 508 ex 1884 zur eigenen Wissenschaft und Ertheilung eventueller Auskünfte in die Kenntniß gesetzt. Steyr, 2. Jänner 1886. Z. 9565. Nil sämlMltie Genmiulk - VoiMiMM Mit st. k. Gemlarmme - Posten - CommMllm. Zufolge hohen Statthalterei - Erlasses vom 13. De cember 1885 Z. 14424/lV ist der im hierämtlichen Amts blatte Nr. 26 sub Z. 6904 Post 1 currendirte Johann Hatder im zartesten Kindesalter gestorben. Es wird demnach dessen Currendirung widerrufen. Steyr, am 29. December 1885. Z- 316. Un jammtlNe OMMule-AorstelmmM Mit st. st. Gemlnrmme - Postm - CommMllm. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz hat unterm 3. d. M- Z. 16028 ex 1885 anher die Mittheilung gemacht, daß im Gemeindegebiete Kronstorf 6, in der Stadt Enns 2 Hunde von einem mittelgroßen, gelbgescheckteu, herren losen, wuthverdächtigen Hunde gebissen wurden, welcher in der Richtung von Steyr nach Kronstorf, von dort nach Kronstorfberg, von dort nach Plaik und nach Schiefersgg kam, dann in der Richtung von Mauthausen nach Enns lief. Es ergeht daher der Auftrag, über das Vorkommen dieses Hundes im hiesigen Amtsgebiete eingehend Nach forschungen zu pflegen und dessen Provenienz zu eruiren. Jnbesonders ist zu erheben, ob von diesem Hunde irgendwelche Menschen oder Thiere angefallen worden sind. Hiebei werden die Bestimmungen des Z 35 des Thier- seuchen-Gesetzes zur genauesten Darnachachtung in Erinne rung gebracht und ist jedes bezügliche Vorkommen sofort hieher zu berichten, eventuell die Fehlanzeige bis 20. d. M. zu erstatten. Steyr, am 8. Jänner 1886. Z. 1258/Str. Un Gmemile-VorstckMM. Es wurde wiederholt die Wahrnehmung und bei Ge legenheit der Amtstage darauf aufmerksam gemacht, daß Gewerbe jeder Art auf den Erwerbsteuerschein des Geschäfts- vorfahrers oder irgend einer anderen Person betrieben werden, oder die Namensänderung eigenmächtig vorgenommen wurde. Da sich durch diesen Vorgang eine genaue Evidenz haltung des Gewerbekatasters nicht ermöglichen läßt und Weitere Unzukömmlichkeiten durch eine Umgehung der Steuerpflicht erwachsen können, so werden die Gemeinde- Vorstehungen im Sinne von ß 20 und 21 des Erwerb- fteuer-Patentes (Prov. Gesetzsammlung für Oberösterreich und Salzburg, 6. Theil, Nr. 21) beauftragt, im Falle aller im Gewerbebesitze eintretenden Veränderungen, zur Richtig stellungsveranlassung der Besugniß- und der Erwerbsteuer scheine die Parteien anzuweisen und unter Befolgung des 8 56 der Gewerbeordnung die Erwirkung eines neuen Er werbsteuerscheines einzuleiten. Steyr, am 28. December 1885.
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