Amtsblatt 1885/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1885
3 Geschäftes erforderliche Entgegenkommen zu bethätigen. Vor kommenden Falles ist bei den Constatirungen der Ver mögens- und Erwerbs - Verhältnisse in der Rubrik „An merkung" auch anzugeben, ob der Taxpflichtige im letzten Sommer einen Hagelschlag erlitt oder überhaupt von Elementar - Ereignissen oder anderen Unglücksfällen betroffen wurde, da in solchen Fällen nach tz 3 des Militärtax- Gesetzes die Einreihung in eine niedere Classe erfolgt oder der Erlag der Militärtaxe in besonders berücksichligungs- werthen Fällen gänzlich erlassen werden kann. Sollte ein Taxpflichtiger kein zu seinem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzen und sein Unterhalt ausschließlich oder doch zum größten Theile von einer nach dem bürgerlichen Rechte verpflichteten Person (der eheliche Vater oder die eheliche Mutter, der Adoptiv- vater oder die Adoplivmutter, die uneheliche Mutter, der eheliche Großvater oder die eheliche Großmutter) bestritten werden, so erscheinen für die Dauer des obgedachten Ver hältnisses diese Personen als taxpflichtig und sind in diesem Falle die obbezeichneten Erhebungen über die Erwerbs und Vermögens - Verhältnisse dieser Personen zu liefern und in die Rubrik VIII, lX und Xl des Verzeichnisses einzutragen. Hiebei ist jedoch auch die Anzahl der Kinder, beziehungsweise Enkel oder Wahlkinder zu erheben und anzuzeigen, sür deren Unterhalt ein solcher Taxpflichtiger noch ausschließlich oder doch zum größten Theile zu sorgen hat. Sollte ein Taxpflichtiger wegen körperlicher und geistiger Gebrechen oder Mangels eines ausreichenden Ver dienstes oder Einkommens außer Stande sein, sich und seine Angehörigen zu unterhalten, deren Unterhalt ihm obliegt, oder sollte er sich in einer Armenversorgung befinden, so ist dieser Umstand in der Rubrik V des Ver zeichnisses besonders hervorzuheben. Im Vorjahre sind die Erhebungen seitens vieler Gemeinden über den Aufenthaltsort der Taxpflichtigen nicht mit der nöthigen Sorgfalt gepflogen worden. Ich ersuche daher die Herren Gemeindevorsteher, sich die Ausforschung des Aufenthaltsortes der Taxpflichtigen recht angelegen sein zu lassen, damit in dieser Hinsicht das Bemessungsgeschäft nicht zu sehr Abbruch erleide, andererseits aber thunlichst vermieden werde, daß der eine oder andere Militärtaxpflichtige für mehrere Jahre die Taxe gleichzeitig zu erlegen genöthigt ist. Unerwähnt glaube ich nicht lassen zu sollen, daß in dem Verzeichnisse, dessen Drucksorte dem Gemeindeamte demnächst zukommen wird, nur beim Vorhandensein der hiezu geeigneten Fälle die Rubriken Vlll, IX und Xl aus- zufüllen sein werden. Zum Gebrauche für die auswärtigen Correspondenzen wird den Gemeinde - Vorstehungen auch eine entsprechende Anzahl gedruckter Fragebögen, welche unter Einem von der k. k. Statthalterei-HilfSämter-Direction requirirl werden, zugesendet werden. Ein Pare des ausgesüllten Verzeichnisses der Tax pflichtigen ist bis letzten Jänner 1886 anher in Vorlage zu bringen. St ehr, am 27. December 1885. Z. 9558. All jammtlicke Oememcke-AoHckMgeil. Behufs Abfassung des statistischen Veterinär-Jahres berichtes pro 1885 haben die Gemeinde - Vorstehungen die hiezu nöthigen Auswe se und Berichte bis 5. Februar 1886 hieramts vorzulegen. Der statistische Nachweis über den Viehstand mir Schluß des Jahres 1885 soll einen Ueberblick in Betreff der Viehbewegung gewähren und es ist wünschenswerth, daß die Zahl der einzelnen Thiergattungen mit Angabe der Viehstands-Zahlen vom Vorjahre eingetragen werde; die Ursachen der Zu- und Abnahme des Viehstandes sind ersichtlich zu machen. Die Zusammensetzung des Ausweises über die durch ansteckende oder andere Krankheiten und durch Unglücks fälle in Abgang gekommenen Thiere soll möglichst vollständig ausgefüllt und nicht, wie es im Vorjahre von manchen Gemeinden geschah, unausgefüllt, nämlich als Fehlanzeige abgefaßt werden, indem immerhin anzunehmen ist, daß keine umfangreichere Gemeinde in der günstigen Lage gewesen ist, innerhalb eines Jahres durch Erkrankungen oder Unglücks fälle, beziehungsweise hiedurch bedingte Nothschlachtungen, keine Abgänge an Vieh zu haben. Anbelangend die Standestabelle über die Thierärzte, Cur- und Hufschmiede sind lediglich jene Personen und zwar mit Ziffern in die vorgezeichneten Rubriken aufzunehmen, welche den daselbst angeführten Kategorien angehörig er scheinen; die auf dem bezüglichen Blanquete ersichtliche Anmerkung hat diesfalls zur Darnachachtung zu dienen. Hinsichtlich der zum selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinden gehörigen Vieh- und Fleischbeschau sind die laut hierämtlichen Erlasses vom 5. September l I. Z. 6367 (Amtsblatt Nr. 26) aus den größeren Consum- orten, wo mehrere Fleischergewerbe bestehen, vorzulegenden Ausweise über die Zahl der geschlachteten und beschauten Thiere, dann über Namen, Wohnorte und Charakter der Fleischbeschauer und. deren Stellvertreter, endlich die jährliche Entlohnung der Ersteren sachgemäße Daten anzuführen. Der Vollzug der den Gemeinden gleichfalls im natürlichen Wirkungskreise obliegenden Verpflichtung rücksichtlich der Ueber- wachung der Viehtriebe und Viehmärkte, dann in Betreff der Abdeckereien ist in eingehender Weise zu erörtern, letztere ist in Rücksicht auf ihre Einrichtung, Lage und Aasplätze zu schildern ; allsällige Vacaturen bei Besetzung der Wasen- meistersposten sind bekannt zu geben. Sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen haben zu berichten, ob die Wasenmeister durch Abfindung oder nach dem Ge- bührentarise für Abdecker vom 3. Februar 1877 Z. 14033 (L.-G und V.-Bl. Nr. 7) entlohnt werden, oder ob noch Abdeckersammlungen bestehen. Die allenfalls erforderlichen Formulare können von der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Steyr, am 28. December 1885. Z. 9399. Rn sämmtMe Gememile - VmKcklmgm, Im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei ist die Arzneitaxe für das Jahr 1886 zur österreichischen Pharmakopöe vom Jahre 1869' und zum Anhänge derselben vom Jahre 1878 erschienen und werden daher die Gemeinde- Vorstehungen zu Folge Erlasses der hohen k. k. Statt halterei vom 16. d. M. Z. I5.674/V beauftragt, alle zur Praxis berechtigten Aerzte, Wundärzte und Apotheker (sogleich nach Empfang dieses Amtsblattes) auf das Erscheinen dieser Taxe, sowie auf die Abänderungen auf
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