Amtsblatt 1885/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1885

der k. k. Nezirkshmiplmannschafl 8lM. Nr. 36. Sleyr^ am 31. December 1885. Z. 8930. An sämmtMe Gemeinlle - Vorjikbungen Mll k. k. Gentlarmer^ - Postm - Gommanilen. Die k. croatisch - slavonisch - oalmatinische Landes ­ regierung in Agram hat mit der Note vom 25. Oktober 1885 Z. l 7.850 an das hohe k. k. Ministerium des Innern das Ersuchen gerichtet, die Identität, den Namen und die Zuständigkeit eines am 9. April 1885 in Pakraö aufge ­ griffenen, am 18. April l. I. im Spitale daselbst verstor ­ benen, ausweislosen, irrsinnigen Mannes sicher zu stellen. Derselbe litt an der fixen Idee, „Gott zu sein" und hatte einmal angegeben Joses Tatst zu heißen und aus Wien gebürtig zu sein; ein anderes Mal hatte er Klein- Zell als seinen Geburtsort bezeichnet. Dieser Mann, welcher mit einem ganz ordinären Civilanzuge bekleidet war, sprach gut deutsch, böhmisch und ungarisch und verrichtete in seinen Jrrsinnsanfällen katho ­ lische Gebete in ungarischer Sprache. Personsbeschreibung: Statur: Mittel, Gesicht: länglich, Haare: grau, Augenbrauen: blond, Bart und Schnurrbart : gelblich, Adlernase, Augen : lichtblau. Mund : proportionirt. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden werden in Folge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 28. November 1885 Z. 14.31 1/H auf- gesordert, zur Provenienz dieses Individuums die geeigneten Erhebungen zu pflegen und ein positives Ergebniß bis 25. Jänner 1886 anher zu berichten. St ehr, am 20. December 1885. Z. 9398. An, sämmttiike sMw. Pfarrämter aalt aa lüe Oememcke - AockekMgm. Nach einer neuerlichen Mittheilung des k. und k. General - Consuls in Hamburg kommt es sehr häufig vor, daß sich österreichische Administrativbehörden und Gemeinde- Vertretungen in Angelegenheiten der verschiedensten Art, welche in Hamburg sich aufhaltende österreichische Staats ­ angehörige betreffen, namentlich auch in militärischen Angelegenheiten unmittelbar an die Behörden und Aemter in Hamburg, sowie an den dortigen Senat wenden. Da ein solcher Vorgang zu mancherlei Geschäfts ­ verzögerungen und Unzukömmlichkeiten führt und den über die Correspondenz mit auswärtigen Behörden bestehenden Vorschriften zuwiderläuft, so wird in Folge hohen Statt- halterei-Erlasses vom 9. December 1885 Z, 14.756/11 erneuert auf den im hierämtlichen Amtsblatt Nr. 4 ox 1884 sud Z. 520 veröffentlichten Normativ-Erlaß hinsichtlich der Correspondenzen mit dem Auslande verwiesen. Derlei Correspondenzen sind im diplomatischen Wege durch die betreffenden k. und k. österreichischen Gesandtschaften zu Pflegen. Steyr, am 22. December 1885. Z. 9397. An sämmMle GememlLe-VoHckMM. Ein Corps-Commando hat die Anfrage gestellt, welche Unterkunfts - Vergütung in dem Falle zu leisten sei, wenn bei den größeren Waffenütungen in den Cantonnirungs- Stationen wegen des Mangels einer genügenden Zahl von Officiers - Wohnzimmern zwei und manchmal auch mehr Officiere in Einem Zimmer untergebracht werden. Mit dem Anmerkungspunkte 6 zum Ausweise L der Einquartirungs-Gesetze und den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungs Verordnung vom Jahre 1879 ist die Höhe des Anspruches an Unterkunfts-Vergütung für diesen Fall zwar genau begrenzt. Da aber hinsichtlich der jeweilig rechtzeitigen und verläßlichen Constatirung der thatsächlichen Unterkunsts ­ leistung bei großen Manövern mannigfache Schwierigkeiten bestehen, fand sich das Reichskriegs-Ministerium veranlaßt, diesfalls mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung und mit dem königlich ungarischen Landesvertheidigungs ­ Ministerium in Verhandlung zu treten. Auf Grund des bezüglichen Ergebnisses gestattet das Reichskriegs-Ministerium, daß bei den größeren Waffen- übungen, das ist in jenen Fällen, in welchen Truppen in der Stärke von mindestens einer Infanterie-Truppen- Division auf Einem Manöverfelde gleichzeitig in Action treten und die vorschriftsmäßige Voraussendung von Quartiermachern unthunlich ist, für die zur vorübergehenden Einquartierung im vorgeschriebenen Wege angeforderten Gagisten - Unterkünfte — soferne die Unterbringung über ­ haupt stattftndet — die volle Unterkunftsgebühr nach der Anzahl der gebührlich angeforderten Competenzen an die Gemeinde auch in dem Falle gezahlt werde, wenn wegen

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