Amtsblatt 1885/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Dezember 1885

3 gemäßen Stande auf das wärmste mit dem Beisätze empfohlen, daß auf die erfolgreiche Durchführung derselben ein großes Gewicht gelegt werden muß. Ich finde demnach im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasse vom 24. v. M. Z. 8585 (Amtsblatt Nr 33) die Gemeinde - Vorstehungen auf die wesentlichen Vortheile, welche den Benutzern solcher Pferde durch die ihnen im 8 6 der Bedingungen zugestandenen Rechte zukommen, und auf die besonderen Begünstigungen, welche denselben im § 10 dieser Bedingungen eingeräumt werden, zu dem Zwecke aufmerksam zu machen, damit dieselben jede geeignete Gelegenheit wahrnehmen, um durch angemessene Belehrung der fraglichen Institution die nothwendige Popularität und Verbreitung bei der Bevölkerung zu verschaffen. Damit bei allsälligen Nachfragen bestimmte Auskünfte gegeben werden können, werden nachfolgend die 88 6 und 10 der schon erwähnten Bedingungen mit dem Bemerken republicirt, daß größeren Gutsbesitzern im Gemeindegebiete, welche in der Lage sind, eine größere Anzahl solcher Pferde in die Privatbenützung zu übernehmen, dieses Amtsblatt zur Einsicht mitzutheilen sei; Hiebei ist namentlich darauf hinzuweisen, daß mit der Uebernahme solcher Pferde eine große Verantwortlichkeit nicht verbunden ist, da dem Benützer eine Ersatzpflicht überhaupt nur dann obliegt, wenn ihm ein nachweisbares Verschulden zur Last fällt. Ueber einen positiven Erfolg der eingeleiteten Schritte ist unter Angabe jener Persönlichkeiten, welche von der Uebernahme abgerichteter Landwehr-Pferde Gebrauch machen, zur Controle des hierämtlichen Vormerks verläßlich bis 20. k. M. anher zu berichten. Steyr, am 17. December 1885. 8 6. Rechte der Werde - Benutzer. Der Benützer eines ärarischen Dienst ­ pferdes hat das Recht: u) dasselbe zu allen solchen Verrichtungen (Arbeiten und Zwecken) zu verwenden, welche dessen Kriegsdienst ­ tauglichkeit nicht gefährden ; d) das Pferd — ausgenommen zur Zeit der Waffen- übungen und bei einer bevorstehenden Mobilisirung — auch außerhalb des ständigen Wohnortes zu ver ­ wenden ; o) das Pferd nach eingeholter Zustimmung des betreffen ­ den Cadre - Commandos unter Uebertragung seiner eingegangenen Verpflichtungen, an eine andere zur Bewerbung um Ueberlaffung von Pferden nach den vorliegenden Bestimmungen geeignete Person abzu- treten ; <I) insoferne er dem nicht activen Stande eines Land ­ wehr - Cavallerie - Regiments oder der Landesschützen zu Pferd in Tirol und Vorarlberg, beziehungsweise berittenen Schützen in Dalmatien angehört und zur Dienstleistung herangezogen wird, wenn es die Dienstes ­ verhältnisse zulassen, dasselbe Pferd während der Dienstleistung bei dieser Truppe zureiten. 8 10. Besondere Begnnstianngen für die Werde Benützer. Außer den Vortheilen, welche der Benützer durch die ihm im 8 6 dieser „Bedingungen" zugestandenen Rechte zieht, genießt er noch nachstehende besondere Begünsti ­ gungen, und zwar: a) Sobald ein Benutzer sein Pferd im Sinne (des Z 6 o) an eine andere Person abtritt, wird die Zeit, welche das Pferd bei ihm bereits zugebracht hat, auch dem neuen Benützer in die Privatbenützungs - Dauer ein ­ gerechnet, beziehungsweise gutgeschrieben, gerade so, als wenn dieses Pferd beim neuen Benützer that ­ sächlich schon in oer Benützung gestanden wäre. b) Die Zeit der vorn Pferde im Frieden mitgemachten Waffenübungen wird dem Benützer in die Benützungs- Duuer eingerechnet. o) Die Zeit hingegen, welche das Pferd in einem Feld ­ zuge factisch zugebracht hat, wird dem Benützer in die Benützungs - Dauer doppelt eingerechnet. ä) Wenn das bei der Frühjahr-Pferde-Musterung, dann bei der Waffenübung, beziehungsweise Herbst-Pferde- Musterung oder gelegentlich einer Mobilisirung unter ­ suchte Pferd im „vorzüglichen" Zustande befunden wurde, so erhält der Benützer für jede derlei Classi- fication eine Geld-Prämie von fünf Gulden auf die Hand ausbezahlt. Sollte jedoch ausnahmsweise innerhalb ein und desselben Jahres das Pferd aus einem der vorge ­ nannten Anlässe nur einmal vorgeführt worden sein, so erhält der Benützer bei der nächsten Musterung oder Einrückung des Pferdes, wenn es Hiebei wieder als im vorzüglichen Zustande befunden wurde, eine Geldprämie von zehn Gulden. o) Wenn das Pferd während der Zeit einer Dienst ­ leistung, ob im Frieden oder im Kriege „kriegsdienst- untauglich" geworden oder umgestanden (zu Grunde gegangen) ist und es der Benützer bereits drei Jahre hindurch im mindestens guten Zustande im Gebrauch hatte, so wird ihm ein anderes kriegsdiensttaugliches Pferd des betreffenden Truppenkörpers unter An ­ rechnung der beim früheren Pferde bereits zurück ­ gelegten Benützungsdauer in die Privatbenützung übergeben. 1) Dem in das unbeschränkte Eigenthum zur freien Ver ­ fügung des Benützers überlassenen Dienstpferde wird der Ausmusterungsbrand nicht aufgedrückt. Z. 9235. Rn sammMre Oememlle - VorsteliMgen Mit k. k. OmilaMene - Mosten - Commnnilen. Vom k. k. Bezirksgerichte Kremsmünster wurde am 15. December 1885 an die Schubstations-Gemeinde Markt Kremsmünster ein ausweisloser scheinbar taubstummer Mann nachstehender Personsbeschreibung überstellt:

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